Das LG Köln (Urteil vom 07.05.2012 – 151 Ns 169/11) hat entschieden, dass die religiöse Zirkumzision (Beschneidung) von Kindern und Jugendlichen eine strafbare Körperverletzung darstellt, die nicht durch die Einwilligung der Eltern bzw. als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Religions- und Erziehungsfreiheit gerechtfertigt ist. Das Thema ist in wissenschaftlicher Hinsicht bereits seit längerer Zeit ein (strafrechtlicher) Dauerbrenner (siehe etwa den Aufsatz von Herzberg, ZIS 2010, 471 ff. [hier geht´s zur ZIS] gegen den Beitrag von Fateh-Moghadam, RW 2010, 115 ff. [eine gekürzte Ausgabe des letztgenannten Aufsatzes findet sich hier]). Das LG Köln hat jetzt aber als erstes Gericht ein Urteil hierzu vorgelegt.
Bisher war lediglich anerkannt, dass eine Körperverletzung dann vorliegt, wenn eine Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern nicht erfolgt ist oder wenn ein noch nicht einwilligungsfähiger Minderjähriger eingewilligt hat. Dabei wurde keine starre Altersgrenze gezogen, sondern stattdessen auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen und seine Fähigkeit zur Ausübung der Religionsfreiheit abgestellt (siehe hierzu etwa: OLG Frankfurt v. 21.08.2007 – 4 W 12/07 [zivilrechtliche Entscheidung]).
Im Hinblick auf das aktuelle Urteil des LG Köln sei hingewiesen auf eine knappe Urteilsanmerkung von Prof. Dr. Holm Putzke in der LTO, die hier zu finden ist und sowohl den Sachverhalt als auch die Entscheidung kurz beleuchtet.
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