BGH, Urteil v. 12.08.1997 – 1 StR 234/97 (= BGHSt 43, 177 ff. = NJW 1997, 3453 f.)
Ist nach der Vorstellung des Täters, der seinen Teil zur Tatbestandsverwirklichung bewirkt hat, die Mitwirkung des Opfers zwingend erforderlich aber noch ungewiß, so beginnt der Versuch, wenn sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, daß sein Verhalten nach dem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden kann.
1. Der Sachverhalt
Anfang März 1994 waren Unbekannte in das Einfamilienhaus des A eingedrungen, hatten sich in der im Erdgeschoss gelegenen Küche warme Speisen zubereitet und auch dort vorhandene Flaschen mit verschiedenen Getränken ausgetrunken. Weiter waren Geräte der Unterhaltungselektronik in das Dachgeschoss des Hauses verbracht worden. Die vom A am 6. März 1994 verständigte Polizei ging deshalb davon aus, die Täter könnten an den folgenden Tagen noch einmal zurückkehren, um die zum Abtransport bereitgestellte Diebesbeute abzuholen. In der Nacht vom 8. auf den 9. März 1994 hielten sich deshalb vier Polizeibeamte in dem Haus auf, um mögliche Einbrecher ergreifen zu können. Zugleich hatte sich der A, der vom Beruf Apotheker war, schon am Nachmittag des 8. März 1994 aus Verärgerung über den vorangegangenen Einbruch dazu entschlossen, im Flur des Erdgeschosses eine handelsübliche Steingutflasche mit der Aufschrift „Echter Hiekes Bayerwaldbärwurz“ aufzustellen, die er mit einem hochgiftigen Stoff gefüllt und sodann wieder verschossen hatte. Im Wissen darum, dass bereits der Konsum geringster Mengen der genannten Mischung rasch zum Tode führen kann, nahm A es beim Aufstellen der Flasche jedenfalls in Kauf, dass möglicherweise erneut Einbrecher im Haus erscheinen, aus der Flasche trinken und tödliche Vergiftungen erleiden könnten. Später kamen dem A Bedenken, da er die observierenden Polizeibeamten nicht eingeweiht hatte und er nunmehr erkannte, dass auch ihnen von der Giftflasche Gefahr drohte. Er wies die Beamten, die die Flasche nicht angerührt hatten, auf deren giftigen Inhalt hin. Am nächsten Morgen wurde er telefonisch von einem Kriminalbeamten aufgefordert die Giftflasche zu beseitigen. Nach einigem Zureden des Beamten erklärte A sich schließlich damit einverstanden, dass jener die Flasche sicherstellte.
2. Die Kernfrage
Der A war wegen des Geschehens in seinem Haus neben der Inverkehrbringung von schädlichen Stoffen als Lebensmittel (strafbar nach § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz LMBG) auch wegen eines – in den Entscheidungsgründen des BGH nicht näher konkretisierten – versuchten Tötungsdelikts zu Lasten der mutmaßlichen Einbrecher angeklagt worden. Nach Auffassung der Eingangsinstanz, des LG Passau, hatte der Angeklagte die Schwelle zu einem solchen Versuch indes trotz Aufstellens der Flasche noch nicht überschritten. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zu Lasten des A eingelegt.
3. Das sagt der BGH
Der BGH hat die Entscheidung des LG Passau bestätigt, also eine Strafbarkeit des A wegen versuchten Tötungsdelikts ebenfalls verworfen.
a) Hierzu hat das Gericht zunächst einmal – geradezu schulmäßig – den Tatbestand des Versuchs, wie er sich nach § 22 StGB darstellt, definiert:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dazu muß der Täter Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung münden können. Die Begehung von Handlungen, wie sie im gesetzlichen Tatbestand umschrieben sind, ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Handlung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung steht (…).
Kann danach also auch ein Vorverhalten des Täters für den Versuchsbeginn ausreichend sein, betont der BGH im Anschluss hieran allerdings sogleich, dass (umgekehrt) auch dann, wenn der Täter nicht allein eine Vorbereitungshandlung, sondern bereits eine Tathandlung abgeschlossen hat (!), die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit noch nicht notwendigerweise überschritten sein muss:
Diese der Abgrenzung von Versuch und Vorbereitungshandlung dienenden Grundsätze hat die Rechtsprechung zunächst anhand von Fällen entwickelt, in denen der Täter – wie beim unbeendeten Versuch – nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat; sie gelten aber auch, wenn der Täter – wie beim beendeten Versuch – die nach seinem Tatplan erforderlichen eigenen Handlungen bereits vollständig erbracht hat. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, selbst abgeschlossenes Täterhandeln müsse nicht stets unmittelbar in die Erfüllung eines Straftatbestandes einmünden und reiche damit für sich genommen nicht aus, die Frage nach dem Versuchsbeginn zu beantworten (…).
b) Die letztzitierte Aussage konkretisiert der BGH im Anschluss hieran zunächst einmal für solche Fälle, die (unstrittig) der mittelbaren Täterschaft zuzuordnen sind, bei denen also ein klassisches „Dreiecksverhältnis“ bestehend aus Hintermann, Werkzeug und Deliktsopfer vorliegt:
Das ist für Fälle entschieden, in denen der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan einbezieht. Hier liegt zwar ein Ansetzen des Täters zur Tat schon vor, wenn er seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, es ist also nicht erforderlich, daß der Tatmittler seinerseits durch eigene Handlungen zur Tat ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Tatmittler in der Vorstellung entlassen wird, er werde die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem Zusammenhang mit dem Abschluß der Einwirkung vornehmen (…). Demgegenüber fehlt es hieran, wenn die Einwirkung auf den Tatmittler erst nach längerer Zeit wirken soll oder wenn ungewiß bleibt, ob und wann sie einmal Wirkung entfaltet. In diesen Fällen beginnt der Versuch erst dann, wenn der Tatmittler, dessen Verhalten dem Täter über § 25 Abs. 1 StGB zugerechnet wird, seinerseits unmittelbar zur Tat ansetzt. Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob nach dem Tatplan die Einzelhandlungen des Täters in ihrer Gesamtheit schon einen derartigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, daß es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann (…) oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem noch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen bleibt.
c) Die vorstehende Betrachtung für Dreieckskonstellationen überträgt der BGH sodann auf Fälle wie den vorliegenden Sachverhalt, bei denen Tatmittler und späteres Opfer identisch sind, das Opfer also als „Tatmittler gegen sich selbst“ eingesetzt wird. Das Gericht sieht solche „Zweierverhältnisse“ freilich nicht direkt als Fälle einer mittelbaren Täterschaft an, sondern erkennt hier nur „eine der mittelbaren Täterschaft verwandte Struktur“ an. Aufgrund dieser verwandten Struktur sei jedoch in solchen Fällen eine identische Abgrenzung bei der Frage des „unmittelbaren Ansetzens“ vorzunehmen:
Zwar setzt der Täter bereits zur Tat an, wenn er seine Falle aufstellt, doch wirkt dieser Angriff auf das geschützte Rechtsgut erst dann unmittelbar, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis des vorbereiteten Tatmittels begibt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Tatplan. Steht für den Täter fest, das Opfer werde erscheinen und sein für den Taterfolg eingeplantes Verhalten bewirken, so liegt eine unmittelbare Gefährdung (nach dem Tatplan) bereits mit Abschluß der Tathandlung vor (etwa wenn der Täter eine Zeitbombe an einem belebten Platz deponiert; vgl. dazu auch RGSt 66, 141: mit Sicherheit in absehbarer Zeit zu erwartendes Betätigen eines Lichtschalters und dadurch bewirktes Ingangsetzen einer „Brandstiftungsanlage“). Hält der Täter – wie hier – ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiß oder gar für wenig wahrscheinlich (etwa beim Wegwerfen einer mit Gift gefüllten Schnapsflasche im Wald), so tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung nach dem Tatplan erst dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, dabei Anstalten trifft, die erwartete selbstschädigende Handlung vorzunehmen und sich deshalb die Gefahr für das Opfer verdichtet (…). Dieses Stadium war im vorliegenden Fall noch nicht erreicht.
Sodann verteidigt der BGH seine Kriterien für diese differenzierte Betrachtung:
Zwar wird gegen diese Lösung der beachtliche Einwand vorgebracht, dabei müsse – entgegen § 22 StGB – nicht mehr der Täter, sondern das Opfer zur Tat ansetzen (Roxin, JuS 1979, 1, 10). Doch ist hier nicht die Frage des Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung, sondern diejenige der Unmittelbarkeit angesprochen. Mit der Aufnahme dieses Merkmals in die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 StGB hat sich der Gesetzgeber dazu bekannt, daß die Strafbarkeit des Versuchs nicht völlig losgelöst von einer Gefährdung des geschützten Rechtsguts einsetzt (…). Wollte man darauf verzichten, wäre die Strafbarkeit des Versuchs weit vorverlagert und müßte – wie Roxin (…) annimmt – auch Fälle erfassen, in denen der Täter seine Tathandlungen in einem frühen Stadium abschließt, ohne das angegriffene Rechtsgut damit zunächst konkret zu gefährden, und das weitere Geschehen danach ungesteuert aus der Hand gibt. Eine so weite Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit erscheint nicht sachgerecht.
Schlussendlich beschließt das Gericht seine Überlegungen mit einem Rekurs zu den (unstreitigen) Fällen der mittelbaren Täterschaft:
Zwar ist – wie die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs zeigt – eine objektive Gefährdung nicht erforderlich, doch muß danach gefragt werden, wann sich die Tathandlung nach dem Tatplan dem gefährdeten Rechtsgut ausreichend nähert, um die Strafbarkeit des Täters zu begründen. Bezieht der Täter ein selbstschädigendes Opferverhalten in seinen Tatplan ein und gibt er damit das Gelingen seines Plans teilweise aus der Hand, so spricht rechtlich nichts dagegen, auf dieses Opferverhalten für die Frage der Unmittelbarkeit des Angriffs abzustellen. Diese Zurechnung des Opferverhaltens hat ihren rechtlichen Grund vielmehr in der bereits dargelegten Nähe solcher Selbstschädigungsfälle zu Fällen mittelbarer Täterschaft und der dabei gebotenen Zurechnung des Tatmittlerverhaltens über § 25 Abs. 1 StGB.
d) Zum Abschluss subsumiert der BGH die von ihm erarbeiteten Erkenntnisse noch unter den konkreten Fall und verneint danach ein unmittelbares Ansetzen durch A:
Bei Anlegung der genannten Maßstäbe war die Schwelle von der Vorbereitungshandlung zum Versuch im vorliegenden Fall noch nicht überschritten. Zwar hatte der Angeklagte aus seiner Sicht alles getan, was er selbst zur Vergiftung eines möglichen Einbrechers tun mußte, doch stand eine Schädigung möglicher Tatopfer nach seiner Vorstellung noch nicht unmittelbar bevor. Tatsächlich sind bis zur Sicherstellung der Giftflasche keine Einbrecher mehr im Haus des Angeklagten erschienen. Wie der Angeklagte wußte, war dies wegen des damit verbundenen Entdeckungsrisikos von vorn herein auch nicht sehr wahrscheinlich. Der Verdacht, es könne dennoch geschehen, gründete sich allein auf die zum Abtransport im Dachgeschoß bereitgelegte Diebesbeute. Daß die Täter, die bei der ersten Tat durch den ersten Stock ins Haus gelangt waren, auch im Wiederholungsfall wieder Lebensmittel im Erdgeschoß verzehren würden, war schon wegen der vier im Hause versteckten Polizeibeamten kaum zu erwarten. Auch dies war dem Angeklagten bewußt. Er konnte allenfalls noch mit einem späteren, nicht mehr polizeilich überwachten Auftauchen der Einbrecher und deren Griff zur Giftflasche rechnen. Damit war auch aus seiner Sicht eine im Sinne der obenstehenden Ausführungen ausreichend konkrete, d.h. unmittelbare, Gefährdung möglicher Tatopfer noch nicht gegeben.
4. Fazit
Der „Bärwurzfall“ ist einer der Klassiker zum unmittelbaren Ansetzen beim Versuch, den jeder Student und Referendar kennen sollte.
a) Einordnung der Selbstverletzung in die Täterschaftsformen
Dabei gilt es zunächst zu erkennen, dass für die Entscheidung der Frage, wann in Fällen der Selbstverletzung des Werkzeugs ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, nicht unbedingt relevant ist, ob diese Konstellation als Fall der mittelbaren Täterschaft (so die wohl h.L.; vgl. nur Joecks, Studienkommentar, 7. Aufl. 2007, § 25 Rn. 21; Kindhäuser, LPK, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn. 9) oder aber als unmittelbare Täterschaft des Delinquenten konstruiert wird, auch wenn es sicherlich nicht schadet, dieser Frage – zumindest in Hausarbeiten – etwas Raum in der Fallbearbeitung zu gewähren. Denn die Feststellung zur Strafbarkeit des Täters muss eigentlich unabhängig von dieser Einordnung vorgenommen werden, was bereits daran deutlich wird, dass ähnliche Konstellationen auch für solche Fälle denkbar sind, in denen unstrittig nur eine unmittelbare Täterschaft in Betracht kommt. So bilden etwa Herzberg/Hoffmann-Holland (in: MüKo/StGB, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 127) das Beispiel, dass der Täter mittags einen bissigen Hund auf sein eingezäuntes Grundstück verbringt, damit das Tier gegen 16.00 Uhr die wegeberechtigte Nachbarin am Betreten hindern kann – auch hier ist zu entscheiden, ob der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 StGB) bereits mit dem Verbringen des Hundes auf das Grundstück oder aber erst mit dem Versuch der Nachbarin, ihr Wegerecht in Anspruch zu nehmen, beginnt; dies würde etwa in der Konstellation relevant werden, in welcher der Hund weit vor Eintreffen der Nachbarin am geplanten Tatort aufgrund einer Verletzung, die er sich auf dem Grundstück zufällig zugezogenen hat, verendet.
b) Die Lösung des BGH
Im Hinblick auf die Bestimmung des Versuchsbeginns im vorliegenden Fall erscheint die Differenzierung des BGH, der zwischen Konstellationen unterscheidet, bei denen der Täter sicher von der Mitwirkung des Opfers ausgeht und solchen, bei denen er bezüglich dieses Aktes eher unsicher ist, jedenfalls vom „Rechtsgefühl“ her durchaus einsichtig. So würde etwa kaum jemand in Frage stellen, dass der Attentäter, der am Abend eine Bombe im Auto seines Opfers deponiert, welche selbiges am Morgen beim Anfahren auslösen soll, bereits mit dem Verbringen des Sprengstoffes in den Pkw unmittelbar zur Tat ansetzt (so jedenfalls der BGH, vgl. Urteil v. 07.10.1997 – 1 StR 635/96 = NStZ 1998, 294). Demgegenüber erscheint eine Versuchsstrafbarkeit für Fälle wie den vorliegenden, in denen eine Distanz zur Tatbegehung nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf das „ob“ der Verwirklichung besteht, zumindest zweifelhaft. Die Lösung des BGH, hier nicht den (täterbezogenen) Begriff des „Ansetzens“ in Frage zu stellen, sondern das Merkmal der „Unmittelbarkeit“ für die Verneinung einer Versuchsstrafbarkeit fruchtbar zu machen, ist jedenfalls von der Warte aus zu begrüßen, dass so direkt mit einer Tatbestandsvoraussetzung des § 22 StGB operiert werden kann, und nicht (allein) auf theoretische Überlegungen, etwa zum Strafgrund des Versuchs, zurückgegriffen werden muss. Fraglich erscheint dann jedoch, inwiefern dieses Merkmal für die vom BGH vorgenommene Differenzierung, die ja maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeitsvorstellungen des Täters abstellt, inhaltlich überhaupt nutzbar gemacht werden kann. Insofern erscheint eine Interpretation des Unmittelbarkeitskriteriums immerhin dergestalt möglich, selbiges nicht nur „naturwissenschaftlich“, d.h. als Maßstab in zeitlicher Hinsicht, zu deuten, sondern es (zusätzlich) auch normativ aufzuladen, indem gefragt wird, ob noch ein „wesentlicher Zwischenschritt“ bis zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist – ein Gedanke, der bei der Bestimmung des Versuchsbeginns in Gestalt der „Zwischenakts-Theorie“ ohnehin allgemein herangezogen wird (vgl. etwa LK-Hillenkamp, 12. Aufl. 2007, § 22 Rn. 77). Ist sich der Täter aber der Mitwirkung des Opfers sicher, könnte man selbige als nicht mehr „wesentlichen“ Zwischenschritt werten, da die Tat dann quasi automatisch nach Abschluss der Handlung des Täters abläuft. Ist hingegen die Mitwirkung des Opfers fraglich bis unwahrscheinlich, ist dessen Tun noch als wesentlicher Akt zwischen Täterhandeln und Erfolgseintritt zu werten, der somit einer „Unmittelbarkeit“ des durch den Delinquenten bereits verwirklichten Beitrags i.F. des Präparierens der Falle entgegensteht.
c) Die Lösung der h.L.
Daneben werden von der Literatur auch konkurrierende Vorschläge gemacht, um das „unmittelbare Ansetzen“ bei geplanter Selbstverletzung des Opfers qua „Fallenstellung“ zu bestimmen. So soll nach h.L. darauf abzustellen sein, ob der Täter nach dem Bereitstellen der Falle (als Schaffung des relevanten Todesrisikos) das Geschehen so aus der Hand gibt, dass er sich einer Einflussmöglichkeit auf den Tatablauf beraubt – ist dies nicht der Fall, weil der Täter etwa „vor Ort“ bleibt, soll der Versuchsbeginn demgegenüber erst dann eintreten, wenn sich das Opfer tatsächlich in den Wirkungsbereich der Falle begibt und somit konkret gefährdet wird (grundlegend dazu Roxin, JuS 1979, 1 ff.; ebenso Schönke/Schröder-Eser, 28. Aufl. 2010, § 22 Rn. 42 a.E.; Wessels/Beulke, AT, 32. Aufl. 2002, Rn. 603, jew. m.w.N.). Dieser Vorschlag ist zunächst mit dem Ausgangspunkt der Rspr. identisch, da auch hier mit der fehlenden „Unmittelbarkeit“ des Ansetzens argumentiert wird, welches inhaltlich mit der ausbleibenden Gefährdung des Opfers (nach Tätervorstellung) gleichgesetzt wird. Allein die Konkretisierung dieser Opfergefährdung (bzw. aus Täterperspektive die Unmittelbarkeit der Tathandlung) wird divergierend zum BGH bestimmt, indem selbige von der subjektiven Ebene, also den Wahrscheinlichkeitsvorstellungen des Täters, auf eine objektive Ebene „heruntergeholt“ und nach den verbleibenden Einwirkungsmöglichkeiten des Delinquenten gefragt wird. Dieser Ansatz erscheint dabei auf den ersten Blick insofern konsequent, als auch in anderen Fällen, etwa bei einem Attentäter, der im Hinterhalt mit einem Gewehr auf sein Opfer lauert, darauf abgestellt wird, wann sich das Opfer dem geplanten Tatort nähert. Freilich ist in der letztgenannten Konstellation gerade noch keine eigene Tathandlung des Attentäters gegeben, da dieser noch das Gewehr anlegen und schießen muss, was sich in Fällen der beabsichtigten Selbstverletzung des Opfers durchweg anders darstellt – hier ist das Todeswerkzeug ja bereits präpariert und harrt nur noch seiner automatischen Auslösung durch das Zielobjekt. Zudem müsste man bei Anwendung dieser Lehre konsequenterweise auch bei Sprengstofffallen dann, wenn der Täter in der Nähe des Tatortes bleibt, um etwa seinen Erfolg abzuwarten, ebenfalls trotz Anbringens der Bombe davon ausgehen, dass ein Versuch erst zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Opfer tatsächlich auf der Bildfläche erscheint – was sich in derjenigen Konstellation zu Gunsten des Täters auswirken würde, in welcher der Sprengsatz bereits frühzeitig, etwa von einem vorbeikommenden Passanten, zufällig entdeckt wird, so dass der Bombenattentäter im Ergebnis straflos bliebe. Schließlich kann diesem Ansatzpunkt vorgeworfen werden, dass mit Erwägungen, die auf eine Eingriffsmöglichkeit des Täters nach Abschluss der bereits vorgenommenen Tathandlung abstellen, eigentlich auf Umstände zurückgegriffen wird, die grundsätzlich allein der Frage des Rücktritts zugehörig sind: So könnte man in dem dem vorliegenden Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt, in welchem der A die Polizei vor der Flasche warnt und sich nach deren Zureden bereiterklärt, diese den Beamten zu überlassen, auch von einem Rücktritt des A vom mit dem Aufstellen der Flasche beendeten Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB sprechen.
d) Vorschläge zur Klausurbearbeitung
Insgesamt lassen einen die vorgehend angesprochenen Lösungsmöglichkeiten für die Konstellation einer zeitlich gestreckten Selbstverletzung des Opfers sämtlich etwas unbefriedigt zurück. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass das Spannungsverhältnis, welches zwischen der bereits ausgeführten eigenen Handlung des Täters einerseits und der fehlenden zeitlichen Nähe zur Opfergefährdung andererseits besteht, nicht vollständig ausgeräumt werden kann. Bei der Klausurbearbeitung bietet es sich insofern an, in Fällen, in denen das Opfer ohnehin in den Bereich der Falle tappt, mit einer „jedenfalls“-Argumentation ein unmittelbares Ansetzen unproblematisch zu bejahen, da dieser Zeitpunkt nach allen Lehren den spätestmöglichen Beginn des Versuchs markiert. Ähnliches gilt – freilich in umgekehrter Richtung – auch für Sachverhalte, die dem vorgenannten Urteil nachgebildet sind, da hier sowohl Rspr. als auch h.L. eine „Unmittelbarkeit“ des Ansetzens verneinen würden, auch wenn sie dies mit je unterschiedlichen Erwägungen tun – eine Streitentscheidung ist also auch hier nicht erforderlich. Problematisch bleiben demnach v.a. die Fälle, in denen ein in sicherer Gewissheit des Opferverhaltens handelnder Täter am Tatort verbleibt, die tödliche Falle aber zufällig vor Eintreffen des Opfers von dritter Seite entschärft wird. Hier kann man durchaus mit der Argumentation, dass jedes mögliche Eingreifen des Täters nach Bereitmachen der Falle allenfalls als Rücktritt vom beendeten Versuch zu werten wäre, was dessen vorangehendem Handeln nicht den Charakter einer bloßen Vorbereitungshandlung geben kann, dessen Strafbarkeit gut begründen. Umgekehrt kann dann, wenn der Apotheker im oben genannten Fall sicher von einer Rückkehr der Täter ausgeht, mit der dennoch fehlenden „unmittelbaren Gefährdung“ argumentiert werden, die sich daraus ergibt, dass der Apotheker hier noch jederzeit die Steinflasche mit dem vergifteten Getränk entfernen, also seine bisherige Tathandlung revozieren könnte – was wiederum dem „Rechtsgefühl“ in dieser Konstellation, nämlich einer Straflosigkeit des Täters, am ehesten entsprechen dürfte. Ergänzend kann zur Lösung beider Fälle schließlich noch auf den Sphärengedanken zurückgegriffen werden, der ebenfalls allgemein bei der Frage des unmittelbaren Ansetzens häufig zur Konkretisierung herangezogen wird (vgl. nur Kindhäuser, LPK, 4. Aufl. 2010, § 22 Rn. 22; S/S/W-Kudlich/Schuhr, 1. Aufl. 2009, § 22 Rn. 39): Denn im Fall der Autobombe wirkt der Täter bereits mit Anbringen des Sprengstoffes an dem Pkw jedenfalls insoweit auf die Sphäre des Opfers ein, als das Auto letzterem (als Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber) unstrittig zugeordnet ist. Anderes gilt demgegenüber für den „Bärwurzfall“, da hier die Falle genau genommen nicht in der Sphäre des Opfers, sondern des Täters deponiert wird, welcher die Steingutflasche ja in seinem eigenen Haus aufstellt.