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Schlagwortarchiv für: Hundebiss

Tom Stiebert

OLG Celle: Reichweite der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Deliktsrecht, Für die ersten Semester, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 11.06.2012 (20 U 38/11) bestimmt, wie weit die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB reicht und ob diese dann ausgeschlossen ist, wenn sich das Tier in der Obhut eines Dritten befindet.
I. Sachverhalt
Dem Ganzen lag folgende Fallgestaltung zu Grunde: Ein Schäferhund wurde für eine ärztliche Behandlung in eine Kleintierklinik gebracht. Zum Zwecke einer Operation wurde eine Narkose durchgeführt. Beim Erwachen biss der Hund den Arzt in dessen Hand mit der Folge, dass dieser seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus diesem Grund begehrt der Tierarzt einen Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB.
III. Rechtsnatur der Tierhalterhaftung
Grundsätzlich handelt es sich bei der Regelung des § 833 S. 1 BGB um eine Norm der Gefährdungshaftung (St Rspr, vgl BGH NJW 1992, 2474; NJW 1974, 234, 235; NJW 1977, 2158). Hintergrund der Regelung ist, dass von einem Tier grundsätzlich eine nicht gänzlich auszuschließende Gefahr ausgeht, die nicht vollständig steuerbar ist. Aus diesem Grund gebietet sich ein weiter Haftungsmaßstab.
II. Möglicher Haftungsausschluss?
Fraglich ist aber, ob nicht in Ausnahmefällen ein Ausschluss der Haftung geboten sein kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung soll die Haftung in zwei Fällen ausgeschlossen sein: bei einem konkludent geschlossenen Haftungsausschluss oder bei einer besonderen Tiergefahr, die freiwillig übernommen wird (BeckOK/Spindler, § 833 BGB Rn. 19). Gerade im letzten Fall muss die spezifische Gefahr aber freiwillig übernommen und erkannt worden sein.
Im Ergebnis wird damit differenziert, ob eine allgemeine Gefahr bestanden hat (dann kein Ausschluss) oder eine besondere Gefährdungslage vorlag (dann ggf. Haftungsausschluss). Dies stößt in der Literatur zuweilen auf starke Kritik (vgl. BeckOK/Spindler, § 833 BGB Rn. 21). Aus diesem Grund wird erwogen, als Maßstab das Handeln auf eigene Gefahr heranzuziehen und damit maßgeblich auf § 254 BGB abzustellen.
IV. Jedenfalls Haftung auch bei fehlendem Einfluss
Im konkreten Fall werden diese Ansichten vermischt: Eine Prüfung, ob die Tiergefahr freiwillig übernommen worde, unterbleibt hier. In der Klausur wäre dies ein Fehler, müsste man sich zumindest mit dem Haftungsausschluss auseinandersetzen. Das Gericht wirft lediglich die Frage auf, ob nicht die Norm bereits auf den konkreten Fall gar nicht mehr anwendbar ist, weil der Tierhalter keine Möglichkeit hatte Einfluss zu nehmen. Dies verneint das Gericht wie folgt:

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.ä. in die Obhut einer anderen Person gibt, nicht dazu führen kann, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Der Halter eines Tieres hafte für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden.

Diese Ansicht erscheint auch vollständig überzeugend, denn es ist gerade Inhalt der Gefährdungshaftung, dass der Halter des Tieres für alle denkbaren Gefahren zu haften hat. Die potentielle Unkontrollierbarkeit eines Tieres ist gerade Motiv der Haftung des § 833 BGB.
V. Allenfalls Mitverschulden
Es bleibt damit beim Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB. Dieser kann allenfalls – wie das OLG Celle erkennt – über § 254 BGB gemindert werden:

Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Dementsprechend konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen.

VI. Fazit
Der Fall eignet sich gut als Teil einer Examensklausur. Dort müsste aber zumindest ein möglicher Haftungsausschluss angeprüft werden. Dass aber zumindest die Anwendbarkeit der Norm bejaht wurde, überzeugt vollkommen, denn sonst würde der Charakter der Regelung entscheidend verkannt.

16.07.2012/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-07-16 15:00:102012-07-16 15:00:10OLG Celle: Reichweite der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB
Dr. Christoph Werkmeister

OLG Hamm zur Tierhalterhaftung bei Hundebeißereien

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Zivilrecht

Beck-aktuell berichtet über ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass sich prima zum Abfragen der Grundsätze zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eignet (Urt. v. 17.10.2011, Az. I-6 U 72/11).

[…] Eine Hundehalterin, die in die Beißerei zweier Hunde eingriff, um ihr eigenes Tier zu schützen, und dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wurde, erhält von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm ist von einem Mitverschulden in Höhe von 50% ausgegangen […]

Rechtsnatur der Tierhalterhaftung
Die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB stellt genau wie etwa die Halterhaftung für Kfz nach § 7 Abs. 1 StVG eine sog. Gefährdungshaftung dar. Hiernach hat der Halter eines Tieres grundsätzlich für Schäden zu haften, die durch das Tier verursacht wurden. Das besondere an einer Gefährdungshaftung ist, dass ein Anspruch ohne Verschulden des Halters begründet wird. Die Wertung des § 833 BGB  ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich insbesondere dann verwirklichen kann, wenn das Tier unberechenbar reagiert.
Wichtig für das Studium ist das Herausarbeiten der Haltereigenschaft. Diese definiert sich unabhängig von eigentumsrechtlichen Vorgaben. Bedeutsam ist vielmehr die Sachherrschaft über das Tier, in wessen Interesse die Haltung des Tieres liegt und auch wer das Tier regelmäßig beaufsichtigt und pflegt.
Im Hinblick auf die o.g. Besonderheiten ist für die Fallbearbeitung zu beachten, dass auch nicht deliktsfähige Personen i.S.d. §§ 827 ff. BGB nach § 833 S. 1 BGB haften können (vgl. Palandt/Sprau, § 833 BGB  Rn. 1). Sofern also ein Siebenjähriger als Halter im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren wäre (so u.U. bei einem Hamster), könnte auch er im Zuge der Gefährdungshaftung verantwortlich sein.
Ausnahme für Nutztiere
Eine tatbestandliche Ausnahme der Gefährdungshaftung ist zum einen in § 833 S. 2 BGB für Nutztiere angeordnet:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Fehlen tierspezifischer Gefahren
Des Weiteren kann die Gefährdungshaftung zu verneinen sein, wenn zwar kausal durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht wurde, dieses Verhalten jedoch keine sog. tierspezifische Gefahr dargestellt hat. Beruht eine Schadensverursachung etwa nicht auf einem Verhalten des Tieres, sondern auf äußeren Einflüssen, so liegt im Zweifel keine tierspezifische Gefahr vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Tier während eines  Tiertransportes in einem Anhänger bei einem Unfall durch die Gegend geschleudert wird und dabei etwas zerstört.
Keine Haftung soll mangels tierspezifischer Gefahr zudem eintreten, wenn das verletzende Verhalten des Tieres allein auf die menschliche (An)Leitung des Tieres zurückzuführen ist (so jedenfalls BGH, Urteil vom 06-03-1990 – VI ZR 246/89; es ging hierbei um einen Fall, bei dem Pferde durch Menschenhand auf eine Straße gescheucht wurden und dadurch einen Unfall verursachten). Diese Linie wird mitunter in der Literatur kritisiert.  Es sei nicht einsichtig, warum die bewusste Lenkung eines Tieres dessen Gefahr, die auch in der besonderen Energie des Tieres liegt, anders zu bewerten sei als der Grundfall der Tierhalterhaftung (vgl. Spindler in Beck-OK BGB § 833, Rn. 10) . Im Normalfall wird es sich allerdings schwerlich feststellen lassen, ob ein bestimmtes Verhalten eines Tieres (etwa das Zubeißen auf Kommando) ausschließlich auf menschliches Handeln zurückzuführen ist oder ob doch noch ein Funke Eigenwille des Tieres vorhanden war. Bei Zweifeln ist m.E. prima facie von Letzterem auszugehen (a.A. aber der BGH a.a.O.). Dies insbesondere deshalb, weil bei Gericht schwerlich eine Zeugenvernehmung des betroffenen Tieres für Klarheit sorgen wird.

15.11.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-11-15 22:57:352011-11-15 22:57:35OLG Hamm zur Tierhalterhaftung bei Hundebeißereien

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