Das Gericht führte hierzu aus, das Zitiergebot solle den Gesetzgeber immer dann warnen, wenn es um freiheitsverkürzende Gesetze gehe. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach das bundesrechtliche Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bei der Berufsfreiheit nicht anwendbar sei, sei auf Eingriffe in die Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 der brandenburgischen Landesverfassung nicht übertragbar. Eine derartige Auslegung verwundert, da der Wortlaut der fraglichen Norm des § 5 Abs. 2 S. 3 der Landesverfassung von Brandenburg mit dem des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG quasi identisch ist. Andererseits hat die sehr restriktive Auslegung des BVerfG des verfassungsrechtlichen Zitiergebots einiges an Kritik erfahren (siehe dazu auch hier), so dass eine divergierende Auslegung auf landesrechtlicher Ebene zumindest plausibel erscheint.
Verstoß gegen das Homogenitätsgebot?
Rechtstechnisch möglich ist eine derartige divergierende Auslegung von bundes- und landesverfassungsrechtlichen Rechtstermini jedenfalls. Dies ergibt sich aus der Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern nur den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss. Es besteht insofern keine Pflicht zu einem Gleichlauf der Regelungen von Bundes- und Landesverfassung (Stichwort: „Keine Pflicht zur Uniformität“). Das Grundgesetz fordert lediglich eine Homogenität zwischen Bundes- und Landesverfassung. Diese Homogenität ist im Falle einer extensiveren Anwendung des Zitiergebots ohne Weiteres gewahrt. Dies stellt insofern nämlich keinen Widerspruch zu den bundesverfassungsrechtlichen Demokratiegrundsätzen dar, sondern eher noch eine Erweiterung im Sinne von effektiverem Grundrechtsschutz.
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