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Tom Stiebert

Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten – Ein Zwischenruf

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Das Unglück hat die Menschen erschüttert: Am Dienstag gegen 11 Uhr stürzte ein Airbus A 320 von germanwings in Südfrankreich ab und riss 150 Menschen mit in den Tod. Seither bewegte nicht nur Deutschland die Frage nach dem „Warum?“.
Gestern nun eine Antwort die für Entsetzen sorgte: Der Co-Pilot der Maschine brachte – so zumindest der aktuelle Erkenntnisstand der StA in Frankreich – bewusst die Maschine zum Absturz, nachdem er den Piloten aus der Maschine ausgesperrt hatte. Soweit die Fakten die bewegen. Nun stellt sich umso mehr die Frage nach dem „Warum?“. Eine Frage, deren Beantwortung die Menschen zurecht verlangen.
Eine Antwort konnte hierauf – naturgemäß – aber noch nicht gegeben werden, die Ermittlungen stehen – keine 72 Stunden nach dem Absturz der Maschine – noch völlig am Anfang. Eine Zeit, die viele Menschen nicht abwarten wollen und oftmals auch nicht können, zu schrecklich ist das Geschehen. Viele Medien kommen diesem Drang nach Informationen nach, indem umgehend Fotos des Co-Piloten, dessen vollständiger Name, Fotos von dessen privaten Wohnungen, vom Haus der Eltern, private Informationen etc. veröffentlicht werden. An dieser Stelle soll keine pauschale Medienschelte erfolgen, ist doch das Bedürfnis der Bevölkerung nach Informationen um das Unvorstellbare vorstellbar zu machen durchaus nachvollziehbar und nicht mit bloßem Voyeurismus gleichzusetzen. Die Medien vollziehen dieses Bedürfnis nur nach und erfüllen damit letztendlich nur Ihre Pflicht. Weder den Medien noch den Lesern ist ein Vorwurf zu machen.
Die Frage stellt sich aber – und damit komme ich zu der eigentlichen Aufgabe unserer Seite – was das Recht, welches sich eben gerade nicht von Emotionen und menschlichen Gefühlen leiten lässt, hierzu äußert.
I. Geschütze Interessen des Piloten und der Verwandten
Dabei ist klar, es stehen sich Interessen gegenüber, die unterschiedlicher nicht sein könnten: Auf der einen Seite das Informationsinteresse der Bevölkerung, das letztlich die Presseorgane im Rahmen ihrer Pressefreiheit befriedigen, auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des getöteten Co-Piloten und von dessem Umfeld. Beide Positionen sind solche von Grundrechtsrang. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist generell auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtet. Allerdings – und dies ist ein erster entscheidender Punkt – steht dies nach herrschender Meinung nur Lebenden zu, für Verstorbene wird es abgelehnt ( BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG NJW 2008, 549, 550). Allerdings können sich jedenfalls die Verwandten auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
In der bekannten Mephisto-Entscheidung zu einem Roman angelehnt an den Schriftsteller Klaus Mann (BGHZ 50, 133, 136 ff) modifiziert der Bundesgerichtshof allerdings diese Grundsätze für das postmortale Persönlichkeitsrecht und stellt fest:

Dies [die Fortgeltung des Rechts über den Tod hinaus] gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BGHZ 15, BGHZ Band 15 Seite 249, BGHZ Band 15 Seite 259 = NJW 55, NJW Jahr 1955 Seite 260 [L] = LM Nr. 8 zu § 1 LitUrhG – Cosima Wagner).
Das Persönlichkeitsrecht erfährt zwar – wie schon ein Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 bis 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt – mit dem Tode der Person eine einschneidende Einschränkung, da alle diejenigen Ausstrahlungen enden, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person bedingen. Ferner kann bei der Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen der Abgrenzung des Persönlichkeitsrechtes nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen.

Einer (eingeschränkten) Überdauerung des Persönlichkeitsrechts steht auch nicht entgegen, dass dieses vom ehemals Berechtigten nun nicht mehr wahrgenommen werden kann, so das Urteil weiter:

Es ist nicht entscheidend, daß das Persönlichkeitsrecht – abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen – als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist. Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zum Schutz verletzungsfähiger Rechtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat.

Jedenfalls bei einer groben Entstellung greift damit der fortdauernde Schutz des Persönlichkeitsrechts. Mit dem Tod erlischt dieses nicht völlig, sondern dauert postmortal fort. Letztlich ist diese Sichtweise auch mit dem Bundesverfassungsgericht vereinbar, welches den Schutz zumindest über Art. 1 Abs. 1 GG fortdauern lässt (BVerfGE 30, 173, 194).
Diese Sichtweise teilt auch der Bundesgerichtshof in dem Nolde-Urteil aus dem Jahr 1989 (BGHZ 107, 384) und postuliert dabei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 GG zwar nicht mit dem Tode endet. Vielmehr besteht der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch fort, so daß das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird (vgl. BGHZ 50, 133, 136ff – Mephisto; BGH, Urt. v. 4.6.1974 – VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 798 – Fiete Schulze; BGH, Urt. v. 17.5.1984 – I ZR 73/82, GRUR 1984, 907, 908 – Frischzellenkosmetik; auch BVerfGE 30, 173, 194f – Mephisto).
Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes läßt sich nicht generell festlegen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es neben der Intensität der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das künstlerische Schaffen geprägten Persönlichkeitsbildes ankommen. Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BGHZ 50, 133, 140f – Mephisto; BVerfGE 30, 173, 196 – Mephisto).

Im konkreten Fall werden zwar „nur“ Fotos, persönliche Informationen etc. genannt, deren Inhalt – dies sei hier vorausgesetzt – auch der Wahrheit entspricht. Dennoch kann m.E. im konkreten Fall und im konkreten Handlungsstadium hierin ein Eingriff in das allgemeine postmortale Persönlichkeitsrecht des Co-Piloten und in das Persönlichkeitsrecht der Verwandten liegen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht muss jedenfalls soweit gehen, dass auch eine postmortale Zurschaustellung des Verstorbenen – unter Nennung von Namen, Fotos, Adresse etc. – einen Eingriff darstellt. Dies resultiert schon aus dem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Tod und aus sämtlichen Umständen.
Daneben besteht natürlich auch ein Schutzinteresse der Verwandten. Durch die Nennung der gezeigten Informationen bzgl. des Co-Piloten wird auch ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, da auch für sie ein normales Weiterleben offenkundig nicht mehr möglich ist.
II. Legitimes Informationsinteresse und Pressefreiheit
Dagegen streitet aber das legitime Informationsinteresse der Bevölkerung, welches letztlich durch die Pressefreiheit nach Art. 5 GG erfüllt wird.
III. Abwägung
Entscheidend muss im Ergebnis eine Abwägung sein welches Interesse überwiegt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass es sich im aktuellen Ermittlungsstadium allein um einen – wenn auch gravierenden und verhältnismäßig konkreten – Verdacht handelt.
1. Erwiesene Verantwortlichkeit
Jedenfalls anders wäre die Situation zumindest dann, wenn tatsächlich der Beweis (im Sinne einer über allen Zweifeln erhabenen Wahrscheinlichkeit) des aktuell diskutierten Geschehens vorliegen würde. Hier wäre ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen, sodass es auch zulässig wäre, dieses Interesse mit sachlichen und der Information dienenden Fakten zu befriedigen. Dann wäre sowohl die Nennung des Namens, als auch von Fotos und persönlichen – im Zusammenhang mit dem Absturz stehenden – Informationen zulässig. Auch das verletzte Persönlichkeitsrecht der Verwandten müsste dahinter zurücktreten. Es würde sich um ein besonderes Ereignis der Zeitgeschichte handeln.
2. Erwiesene Nichtverantwortlichkeit
Demgegenüber würde das Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann überwiegen, wenn sich herausstellen würde, dass der Co-Pilot (wider Erwarten) doch nicht für den Absturz verantwortlich war.
3. Probleme bei bestehenden (Rest)Zweifeln
Aktuell scheint es aber äußerst wahrscheinlich, dass der Co-Pilot für den Absturz verantwortlich war, wobei die konkreten Umstände noch unklar sind. Eine absolute Sicherheit besteht – schon aufgrund der gerade erst anlaufenden Ermittlungen – aber noch nicht. Wie ist also in einem solchen Stadium zu verfahren? Hätte der Co-Pilot den Absturz überlebt, so würde für ihn – strafrechtlich – bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung gelten. Diese scheint in der aktuellen Diskussion aufgehoben zu sein. Allerdings – und auch dies muss beachtet werden – könnten natürlich bei einem zweifellos bestehenden Anfangsverdacht Ermittlungen gegen ihn aufgenommen werden, bei einem dringenden Tatverdacht (und weiteren Gründen) wäre die Verhängung von Untersuchungshaft möglich. All dies knüpft an einen Verdacht und nicht an eine erwiesene Verantwortlichkeit an. Demnach ist auch nicht auszuschließen, dass bereits bei einem Verdacht das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dabei ist allerdings eine striktere Prüfung als bei der erwiesenen Verantwortlichkeit geboten. Entscheidende Bedeutung hat hier, dass die Eingriffe in das Persönlichkeitsrechts nicht mehr reversibel sind. Die Folgen bei einer sich herausstellenden Unschuld wären damit gravierend. Dies würde jedenfalls bei einem noch lebenden Verdächtigen gelten. Eine (Re)Sozialisierung wäre kaum noch möglich.
Bei einem verstorbenen Verdächtigen mag dieses Argument zwar keine direkte Rolle spielen, dennoch muss auch hier beachtet werden, dass eine Reparatur des Persönlichkeitsbilds bei sich herausstellender Unschuld kaum mehr möglich wäre.
IV. Ergebnis im konkreten Fall
Diese Aspekte wären bei der Abwägung zwingend zu beachten. Hier spricht dennoch viel für eine Veröffentlichung persönlicher Informationen. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung wie vermutet ist sehr hoch; ebenso hoch ist das Informationsinteresse der Bevölkerung zur Klärung dieses schrecklichen Vorfalls. Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ist dagegen hier weniger stark als wenn er überlebt hätte. Zudem findet auch eine Verzerrung seiner Persönlichkeit nicht statt.
Eine Veröffentlichung persönlicher Informationen wäre damit zulässig. Allerdings muss hier sorgsam ausgewählt werden, welche Informationen zu veröffentlichen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch das Persönlichkeitsrecht der Eltern massiv betroffen ist. Fotos von deren Wohnhaus oder aber Informationen über ihren Beruf etc. sollten damit nicht veröffentlicht werden. Gleiches gilt auch für Informationen bzgl. des Co-Piloten, die keinen direkten Bezug zur Tat aufweisen. Die Nennung des vollständigen Namens wäre daher m.E. unzulässig. Hier überwiegt das Schutzinteresse des Verstorbenen und der Angehörigen. Die vollständige Nennung dient hier allein dem Voyeurismus der Adressaten, die damit den vollständig Namen googeln etc., um weitere Informationen zu finden. Hingegen erscheint die Veröffentlichung zumindest eines öffentlichen Fotos zulässig, da damit der mutmaßliche Täter „ein Gesicht bekommt“ und damit das Geschehen fassbarer wird, wobei hierbei aber auch an eine Anonymisierung zu denken ist.
Im Einzelnen verschwimmt der Bereich zwischen zulässig und unzulässig hier aber wie man erkennen kann sehr stark.
V. Zum Schluss
Ein Fall der bewegt – so viel steht fest. Die Menschen haben ein Interesse, das nicht Begreifliche durch nähere Informationen begreifbar zu machen. Und dennoch darf bei allem Verständnis hierfür das Interesse der Verwandten des Co-Piloten und auch dessen eigenes postmortales Interesse nicht vollständig vernachlässigt werden. Der Status des Menschseins kann und darf auch einem „Amok-Piloten“ (so heute der Titel der Bild-Zeitung) nicht abgesprochen werden. Den Pranger auf dem Marktplatz haben wir zurecht seit dem Mittelalter abgeschafft. Eine Rückkehr zu diesem Denken wäre – auch wenn die menschlichen Instinkte bei einem solchen schier unfassbaren Vorfall etwas anderes sagen mögen – fatal.

27.03.2015/17 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2015-03-27 10:54:332015-03-27 10:54:33Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten – Ein Zwischenruf
Nicolas Hohn-Hein

BGH: „Playboy am Sonntag“

Bereicherungsrecht, Deliktsrecht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In einer kürzlich im Volltext veröffentlichten Entscheidung des BGH (Az. I ZR 234/10 – Urteil v. 31.05.2012) ging es um die Frage, ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben ist, wenn eine Zeitung (hier: BILD am Sonntag) ein Foto eines Prominenten (hier: Gunter Sachs) abbildet, das die Person beim Lesen eben dieser Zeitung in der Freizeit zeigt. Nach den gängigen Grundsätzen ist – im Falle der Verletzung des APR – der Verletzer zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrags verpflichtet.
Sachverhalt (vereinfacht)
Kläger G ist ein bekannter Schauspieler, Entertainer und Lebemann, der in der Vergangenheit große öffentliche Aufmerksamkeit genossen hat. Trotz seines fortgeschrittenen Alters und seinem Rückzug ins Private besteht immer noch ein erhebliches Medieninteresse. Ein großes deutsches Boulevardblatt (B) lässt es sich daher nicht nehmen, G bis in den Urlaub auf seiner Yacht in St. Tropez zu folgen. B gelingt es, ohne Wissen des G, ein Foto davon zu machen wie G gerade die Sonntagsausgabe der B liest.
In der Folge veröffentlich B das Foto:

Das Foto ist großformatig übertitelt mit:

„Psst, nicht stören!
Playboy (75) am Sonntag
Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt G“

Im daneben stehenden Artikel heißt es u.a.: „Genüsslich blättert er durch die Seiten der B„. G ist entsetzt. Er sei niemals mit der Veröffentlichung solcher Fotos einverstanden gewesen. Er habe sich völlig unbeobachtet gefühlt. Darüber hinaus lese er zwar tatsächlich ab und an die B. Bei dem konkreten Artikel handele es sich aber um eine gezielte Werbemaßnahme der B, die nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit diene, sondern allein kommerziellen Zwecken.
Kann G von B eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 Euro verlangen?
Abgestuftes Schutzkonzept des BGH bei §§ 22, 23 KUG
Der Einstieg in die Prüfung der Rechtslage erfolgt über die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine mögliche Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung des Bildnisses des G an den Voraussetzungen der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) zu messen ist. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist eine Einwilligung des Betroffenen (§ 22 KUG) nicht erforderlich, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Eine Ausnahme bildet § 23 Abs. 2 KUG, wonach das Zustimmungserfordernis wieder auflebt, wenn der Verbreitung des Bildnisses ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegensteht (zur Rechtsprechung des BGH vgl. insbes. GRUR 2011, 259, Rn. 13 = NJW 2011, 746 – „Rosenball in Monaco“ mwN).
Zustimmung aufgrund des werbenden Charakters der Berichterstattung erforderlich
Das Gericht hält § 23 Abs. 2 KUG im vorliegenden Fall für anwendbar, da es, nach Ansicht der Richter, der B nicht um das reine Informationsinteresse der Öffentlichkeit ging, sondern zu Werbezwecken für das eigene Blatt geschah. Ein Bildnis, das zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt wird, ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Bestandteil des APR. Dabei muss die Werbung keine Werbung „im klassischen“ Sinne sein (z.B. Printanzeige, Werbespot o.ä.). Ein werbender Charakter sei insoweit ausreichend, denn

[…] die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 f. – Chris-Revue; BGH, GRUR 2009, 1085, Rn. 24 ff. – Wer wird Millionär?; GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. – Markt & Leute). Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild kommt insoweit insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. – Wer wird Millionär?).

B könne sich ferner auch nicht darauf berufen, es handele sich lediglich um eine Berichterstattung über wahre Tatsachen. Maßgeblich sei der Kontext, in dem die Wort-Bildberichterstattung erfolge, und der Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Lesers. Der BGH schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des Berufungsgerichts an.

Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Leser durch den Kontext der begleitenden Wortberichterstattung, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, die Berichterstattung vor allem als Eigenwerbung für das Blatt der Beklagten verstehen musste, die über eine reine Tatsachenberichterstattung hinaus geht. So hat es angenommen, der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege deshalb so besonders schwer, weil die werbliche Vereinnahmung des Klägers im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe. Die einzig aktuelle Information erschöpfe sich in der Lektüre des Blatts der Beklagten. Diese Information habe aber keinen Nachrichtenwert und biete insofern keine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Die übrige Wortberichterstattung verfolge allein den Zweck, den Werbewert des Klägers zu vergrößern. Damit habe der Beitrag inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige.

Ein Eingriff in das APR des G war – mangels erforderlicher Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG – damit grundsätzlich gegeben.
APR des G überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Üblicherweise schließt sich an die Bejahung des Eingriffs in das APR die Frage an, ob dieser rechtswidrig erfolgte. Hierzu trifft das Gericht eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Betroffenen an dem Schutz seiner Person (Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Informations- und Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Die Abwägung erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Der BGH stellt in diesem Zusammenhang zunächst die berechtigten Interessen der Beteiligten gegenüber. Zum einen finde ein gewisser Imagetransfer zugunsten der B und zulasten des G statt, sodass eine Beeinträchtigung des G anzunehmen sei. Dagegen genieße jedoch auch Eigenwerbung für ein Presseerzeugnis Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG wie das Presseerzeugnis selbst.
Im Ergebnis stellt der BGH auf den mangelnden Nachrichtenwert der Meldung und die besondere Hervorhebung der Werbewirksamkeit der Abbildung ab. Dies wirkt insbesondere dann um so schwerer, wenn es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen handelt und dieser in der konkreten Situation davon ausgehen konnte „für sich“ zu sein.

Es hat insoweit angenommen, der Kläger werde durch das große Foto, welches ihn lesend auf seiner Jacht im Hafen von Saint-Tropez zeige sowie die begleitende Wortberichterstattung in seiner Privatsphäre sowie seinem Recht am eigenen Bild verletzt, weil ihn das Bild und der Begleittext in einer offensichtlich privaten Situation der Öffentlichkeit präsentierten, in der er habe davon ausgehen können, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber bestehe nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse. […]

Bei der Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Rn. 24 = NJW 2008, 3138 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). […]

Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nicht generell anzunehmen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es aufgrund ihrer positiven oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein rechtfertigt, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Zwar gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und über ihr soziales Umfeld einschließlich der ihnen nahe stehenden Personen. Denn der Unterhaltung dienende Beiträge stellen einen wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung dar. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BGH, GRUR 2008, 1024, Rn.20 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Auch nach Art. 10 EMRK ist das Recht auf Meinungsäußerung der Presse bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannte Personen eng auszulegen, wenn sich die veröffentlichten Fotos und die Berichte dazu auf Einzelheiten des Privatlebens beziehen und nur die öffentliche Neugier befriedigen sollen (EGMR, NJW 2012, 1056 Rn. 110 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Die Grenze der zulässigen Berichterstattung über das Alltagsleben prominenter Personen wird daher – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – ebenfalls maßgeblich vom Informationswert der Berichterstattung bestimmt. […]

Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG musste daher im vorliegenden Fall zurückstehen.
Anmerkung: Anspruchsgrundlage war hier eine Eingriffskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB jedenfalls wegen des Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild durch die kommerzielle Nutzung des Fotos. Darüber, ob auch § 823 Abs. 1 BGB herangezogen werden konnte, musste der BGH daher nicht mehr entscheiden, sodass es auf die Frage eines Verschuldens der B nicht ankam.
Fazit
G konnte hier die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 Euro verlangen. Eine interessante Entscheidung, die Anlass geben wird, die Grundsätze rund um das APR und die Bezüge zum KUG abzuprüfen. Zu diesem aktuellen Thema ergehen regelmäßig Entscheidungen (vgl. z.B. hier und hier, etwas älter hier). Dass die deutsche Rechtsprechung sich mittlerweile seit der Caroline-Entscheidung des EGMR im Jahr 2004 von den Begriffen der „relativen“ und der „absoluten“ Personen der Zeitgeschichte verabschiedet hat, sollte dem Kandidaten bekannt sein.

03.01.2013/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-01-03 09:00:112013-01-03 09:00:11BGH: „Playboy am Sonntag“

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