Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.04.2014 zu dem schon lange Zeit geführten Streit Religion als Schulfach/ Ethik als Schulfach/ gemeinsames Schulfach ein weiteres Puzzleteil hinzugefügt (Az. 6 C 11.13).
Zu entscheiden war die die Frage, ob Schulen bzw. der Gesetzgeber durch das Grundgesetzt verpflichtet sein können, parallel zum Schulfach Religion für diejenigen Schüler, die dieses Fach nicht gewählt haben, ein Schulfach Ethik zu schaffen. Es ging also nicht um die Frage der Teilnahme(pflicht) an einem solchen Unterricht, sondern um das Schaffen eines entsprechenden Unterrichtsfachs. Das Bundesverwaltungsgericht hat – ebenso wie die Vorinstanzen – einen solchen Anspruch verneint.
Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.
Bisher ist hierzu nur die Pressemitteilung verfügbar; es findet sich aber das gut vergleichbare Urteil des VGH Mannheim als Vorinstanz.
Geprüft – und abgelehnt – wurden diverse Anspruchsgrundlagen:
- der stattliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG, der aber keine subjektiv-rechtliche Komponente enthält
- das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 GG (iVm. Art 4 GG)
- das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, da hier zwar eine Ungleichbehandlung vorliegt, diese aber nach Art. 140 GG iVm. Art 137 WRV gerechtfertigt ist. Der Staat darf folglich in Bezug auf die Religionen hier differenzieren.
In diesem Kontext sind auch folgende Urteile zu beachten: