Hier nun ein Gedächtnisprotokoll der 3. Klausur in NRW und HH im Juni Termin 2011
Sachverhalt
Die A-KG handelt mit Baumaterialien und verfügt über einige Baugerätschaften, unter anderem über einen Bagger. Sie schließt mit der X-GmbH einen Leasingvertrag über den Bagger – fabrikneu – zu einem Preis von 80.000 Euro, der an die X-GmbH geliefert wird.
X, Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der X-GmbH, erlaubt dem unter dem Namen „Z-GmbH“ firmierenden Unternehmen den Bagger für Juni 2010 im Rahmen von Bauarbeiten zu nutzen. Die Gesellschafter der „Z-GmbH“ hatten zuvor einen notariell formwirksamen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH geschlossen. Zweck sollte der An- und Verkauf von Baumaterialien sein. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Am 17.07.2010 geht der Z mit dem B zu einer Lagerhalle, an der außen keinerlei Firmenbezeichnung angebracht ist und zeigt dem B den Bagger von X. Den Schlüssel zu dem Lager hatte Z zuvor von X erhalten. Wahrheitswidrig behauptet Z gegenüber X, er sei gerade dabei, die Insolvenz der X-GmbH abzuwickeln, der Bagger sei ein Teil davon. Sie werden schnell handelseinig. B soll den Bagger gegen Zahlung von 40.000 Euro erhalten. Am 19.07.2010 treffen sich B und Z erneut, um den Deal abzuwickeln. B zahlt das Geld in Bar und fährt mit dem Bagger weg.
Am xx.xx.2010 (irgendwann nach dem 19.07..) stellt die X-GmbH die Zahlung der Leasingraten ein, sodass die A-KG sich dazu entschließt, formwirksam den Vertrag mit der X zu kündigen. Am xx.05.2011 will sie den Bagger endlich von X haben. Es stellt sich aber heraus, dass B im Besitz des Baggers ist. Deshalb verlangt sie ihn von B heraus. B könne sich nicht auf die handelsrechtlichen Vorschriften berufen und sei alles andere als gutgläubig gewesen.
Frage 1: Kann die A-KG von B die Herausgabe des Baggers verlangen?
Fortsetzung
Die A-KG vereinbart mit der V-GmbH die Lieferung einer Planierraupe durch V, die die A-KG an einen Kunden weiterverkaufen will. Es wird ein Kaufpreis von 50.000 Euro vereinbart. V soll die reparaturbedürftige Planierraupe vorher auf den neusten Stand bringen. In dem Vertrag heißt es „Die Lieferung des Kaufgegenstands durch die V-GmbH soll prompt und präzise am 31.05.2011 erfolgen“.
Der 31.05.2011 verstreicht, ohne dass eine Lieferung durch die V-GmbH erfolgt ist. Am 01.06.2011 schickt die A-KG der V ein Telefax mit folgendem Inhalt: „Bitte liefern Sie die Planierraupe unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen!“ Als am 02.06.2011 immer noch keine Antwort efolgt, sendet die A-KG eine Mail mit der Bitte, V solle der A-KG bis zum 04.06.2011 mitteilen, wann denn endlich mit einer Lieferung zu rechnen ist. Am nächsten Tag meldet sich V und verweist als Begründung auf private Probleme, A müsse sich nur noch etwas gedulden, dann würde V liefern. Am o6.06.2011 erklärt die A-KG den Rücktritt von dem Vertrag mit V.
V kommt am 09.06.2011 bei A vorbei und bietet ihm die instandgesetzte Planierraupe an. A verweigert die Annahme unter Verweis auf den erfolgten Rücktritt. V entgegnet, A könne sich nicht auf sein Rücktrittsrecht berufen, da er nach dem 31.05.2011 noch die Erfüllung verlangt habe. Die handelsgesetzlichen Rücktrittsregeln kämen hier daher nicht zur Geltung, V müsse sich wenn überhaupt auf die allgemeinen Vorschriften beziehen.
Frage 2: Kann die V-GmbH von der A-KG die Zahlung von 50.000 Euro verlangen?
Frage 3: Stellen sie die Durchgangsstadien bis zur Gründung einer GmbH dar und gehen sie auf die jeweilige Rechtsform ein.
Bearbeitervermerk
Alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind – wenn erforderlich hilfsgutachtlich – in einem Gutachten zu prüfen.
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