Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Hier nun ein Gedächtnisprotokoll der 3. Klausur in NRW und HH im Juni Termin 2011
Sachverhalt
Die A-KG handelt mit Baumaterialien und verfügt über einige Baugerätschaften, unter anderem über einen Bagger. Sie schließt mit der X-GmbH einen Leasingvertrag über den Bagger – fabrikneu – zu einem Preis von 80.000 Euro, der an die X-GmbH geliefert wird.
X, Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der X-GmbH, erlaubt dem unter dem Namen „Z-GmbH“ firmierenden Unternehmen den Bagger für Juni 2010 im Rahmen von Bauarbeiten zu nutzen. Die Gesellschafter der „Z-GmbH“ hatten zuvor einen notariell formwirksamen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH geschlossen. Zweck sollte der An- und Verkauf von Baumaterialien sein. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Am 17.07.2010 geht der Z mit dem B zu einer Lagerhalle, an der außen keinerlei Firmenbezeichnung angebracht ist und zeigt dem B den Bagger von X. Den Schlüssel zu dem Lager hatte Z zuvor von X erhalten. Wahrheitswidrig behauptet Z gegenüber X, er sei gerade dabei, die Insolvenz der X-GmbH abzuwickeln, der Bagger sei ein Teil davon. Sie werden schnell handelseinig. B soll den Bagger gegen Zahlung von 40.000 Euro erhalten. Am 19.07.2010 treffen sich B und Z erneut, um den Deal abzuwickeln. B zahlt das Geld in Bar und fährt mit dem Bagger weg.
Am xx.xx.2010 (irgendwann nach dem 19.07..) stellt die X-GmbH die Zahlung der Leasingraten ein, sodass die A-KG sich dazu entschließt, formwirksam den Vertrag mit der X zu kündigen. Am xx.05.2011 will sie den Bagger endlich von X haben. Es stellt sich aber heraus, dass B im Besitz des Baggers ist. Deshalb verlangt sie ihn von B heraus. B könne sich nicht auf die handelsrechtlichen Vorschriften berufen und sei alles andere als gutgläubig gewesen.
Frage 1: Kann die A-KG von B die Herausgabe des Baggers verlangen?
Fortsetzung
Die A-KG vereinbart mit der V-GmbH die Lieferung einer Planierraupe durch V, die die A-KG an einen Kunden weiterverkaufen will. Es wird ein Kaufpreis von 50.000 Euro vereinbart. V soll die reparaturbedürftige Planierraupe vorher auf den neusten Stand bringen. In dem Vertrag heißt es „Die Lieferung des Kaufgegenstands durch die V-GmbH soll prompt und präzise am 31.05.2011 erfolgen“.
Der 31.05.2011 verstreicht, ohne dass eine Lieferung durch die V-GmbH erfolgt ist. Am 01.06.2011 schickt die A-KG der V ein Telefax mit folgendem Inhalt: „Bitte liefern Sie die Planierraupe unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen!“ Als am 02.06.2011 immer noch keine Antwort efolgt, sendet die A-KG eine Mail mit der Bitte, V solle der A-KG bis zum 04.06.2011 mitteilen, wann denn endlich mit einer Lieferung zu rechnen ist. Am nächsten Tag meldet sich V und verweist als Begründung auf private Probleme, A müsse sich nur noch etwas gedulden, dann würde V liefern. Am o6.06.2011 erklärt die A-KG den Rücktritt von dem Vertrag mit V.
V kommt am 09.06.2011 bei A vorbei und bietet ihm die instandgesetzte Planierraupe an. A verweigert die Annahme unter Verweis auf den erfolgten Rücktritt. V entgegnet, A könne sich nicht auf sein Rücktrittsrecht berufen, da er nach dem 31.05.2011 noch die Erfüllung verlangt habe. Die handelsgesetzlichen Rücktrittsregeln kämen hier daher nicht zur Geltung, V müsse sich wenn überhaupt auf die allgemeinen Vorschriften beziehen.
Frage 2: Kann die V-GmbH von der A-KG die Zahlung von 50.000 Euro verlangen?
Frage 3: Stellen sie die Durchgangsstadien bis zur Gründung einer GmbH dar und gehen sie auf die jeweilige Rechtsform ein.
Bearbeitervermerk
Alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind – wenn erforderlich hilfsgutachtlich – in einem Gutachten zu prüfen.
Lösungsvorschlag
1. Aufgabe
A. 985
I. B ist Besitzer
II. A-KG als Eigentümer
1. ursprünglich +
2. Verlust an X-Gmbh – weil Leasing nicht auf Eigentumsübergang gerichtet
3.) Verlust an Z-GmbH – weil nur Gestattung der Nutzung
4. Verlust an B nach 929s1
a) Einigung
Problem kann Z die Z-GmbH vertreten
richtet sich nach Rechtsform
GmbH – weil keine Eintragung, Umkehrschluss § 11 GmbHG
Vor-GmbH
Problem seit anderthalb Jahren kein Eintragungsantrag gestellt, damit Vor-GmbH gescheitert mangels Eintragungsabsicht
OHG – mangelt Handelsgewerbe, laut Sachverhalt weder nach Art noch nach Umfang kaufmännisch eingerichteter Betrieb erforderlich
GBR +
kann als Geschäftsführer gem. § 714 ivm Gesellschaftsvertrag vertreten
b) Übergabe
c) Einigsein
d) Berechtigung –
e) § 932 -, bezieht sich auf Eigentum, er glaubt aber an Verfügungsberechtigung aus § 80I InsO
f) § 366
Problem: Anwendbarkeit auf Gbr, hier + wegen Auftreten als GmbH und somit Scheinkaufmann nach § 6I HGB analog, guter Glaube geht durch, weil Z Schlüssel hat, Kaufpreis in Insolvenz normalerweise gering ist und Schaufelbagger Wertverlust aufweist nach einem halben Jahr Gebrauch
also Eigentum an B verloren
B. § 1007 I, II, § 861, § 818 gehen nicht durch
2. Aufgabe
Kaufpreis entstanden
Problem durch Rücktritt untergegangen
nach § 376 -, zwar Fixhandelskauf vereinbart, nach Erfüllungsverlangen nach Fristablauf aber kein fixer Termin, deswegen Rücktritt –
nach § 326 V -, kein absolutes Fixgeschäft, Erfüllung ist weiterhin möglich
§ 323 geht grundsätzlich durch, Problem: Erfüllungsverlangen nach Fristablauf
MM: Rücktritt und Schadensersatz sind ausgeschlossen wg § 263II analog (Wahlschuldtheorie)
hM: Rücktrittsrecht ist nach 242 so lange suspendiert, wie Schuldner normalerweise für Erfüllung braucht, 242 als dilatorische Einwendung, 263 findet keine Anwendung: hier elektive Konkurrenz und keine Wahlschuld, Bindungsregeln für den Schuldner können nicht auf Gläubiger angewendet werden
deswegen Voraussetzungen des Rücktritts zwar+ aber Ausübung suspendiert nach hM (aA natürlich möglich, aber gute Begründung für Wahlschuldtheorie)
3. Aufgabe
Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Nennung GF, Anmeldung, Eintragung, Stammkapital
Vorgründungsgesellschaft
Vor-GmbH
wenn Eintragungsabsicht aufgegeben oder von vornherein – unechte Vor-GmbH
So ungefähr im Schnelldurchlauf…
Waaas wir hatten eine andere dritte Aufgabe. wir musste nicht die Gründungsphasen beschreiben (was echt dankbar gewesen wäre). unsere aufgabe im groben.
y ist alleingesellschafter der Y-immobilien service gmbh. am xx.xx.xx bestellt er telefonisch bei der a-kg Baumaterial. dabei sagt er, er bestelle es für seine Firma, die Y-immo-service heißt. ihm gehöre die Firma.
Er zahlt 7000 in bar. Die weiteren 3000 per Scheck. auf dem scheck steht als kontoinhaber: Y-immo-service Gmbh.
am xx.xx.xxxx. und am xx.xx.xxxx bestellt er erneut Ware. dabei wir nicht gesagt für wen bestellt wird. die gmbh ist mittlerweile Insolvent.
kann die A-KG für die letzten beiden Bestellungen Zahlung von Y verlangen.
@Jona
Hab die Anwendung von 366 verneint, da ebendieser zumindest nach dem BGH nur auf echte Kaufleute anzuwenden ist.
§ 366 HGB (-) wg. § 56 InsO
@123456 Die V-GmbH wusste nichts von der Lüge gegenüber B, deswegen wusste er nicht, dass sich Z als Insolvenzverwalter gerierte (zumindest bei uns, ich weiss nicht, ob das in HH abweichend war)
Die Anwendung von 366 ist soweit ich weiss umstritten auf Scheinkaufleute, M1 sagt nen, M2 sagt auf alle weil es nur zugunsten des Rechtsverkehrs wirken kann und wenn diesen den Scheinkaufmann als solchen wahrnimmt, dann soll das gesamte HGB Anwendung finden
Sorry, war schon ne Aufgabe weiter im Kopf…. was besagt denn 56 Inso in Bezug auf die Verfügungsbefugnis…?
Ach so, ich glaub ich verstehe die Argumentation, weil du meinst, dass eine GmbH als juristische Person kein Insolvenzverwalter sein kann? Die Aussage könnte man natürlich dahingehend auslegen, das er selbst Insolvenzverwalter ist, da er lediglich sagt, die GmbH sei mit der Abwicklung betraut…
@Jona
Langsam krieg ich nen Kringel im Kopf. die lucida intervalla sind bei mir auch nicht mehr da. Insofern machs gut, chill die nächsten Tage. am 31. oktober sind wir alle n bissl klüger.
wir haben es geschafft. OLe!!!
@ jona
Eine Sache wollte ich noch loswerden:
Ich weiss zwar nicht wie dein Schreibstil ist. genausowenig weiss ich was dein gewünschtes Ergebnis ist.Allerding kann ich anhand deiner Skizzen sagen, dass du mit Sicherheit im VB-Bereich sein wirst.
Oder ich hab nicht bestanden, da du so viel mehr Probleme gesehen hast als ich.
p.s. Ein internet-handy ist echt ein Fluch. man geistert ständig in diesem Forum rum. gruß an alle der leicht zu einer Party fahrende und leicht angeschekerte Kruzl.
Ach du bist ja süß 😉
Trink erstmal ordentlich auf das Examen heute und lass es krachen!
Das wird schon alles vernünftig gelaufen sein.
Die erste Aufgabe war wohl: OLG Koblenz 7 U 12/97
Kruzl, wieder nüchtern 😉