Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.
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Sachverhalt
In der Z-Straße 32 befindet sich eine Kindertagesstätte. Vor dieser kam es in letzter Zeit vermehrt zu gefährlichen Verkehrssituationen durch Kinder, die die Straße querten und von herannahenden PKW wegen am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge nicht frühzeitig erkannt werden konnte. Aus diesem Grund entschied sich im Jahre 2006 die städtische Straßenverkehrsbehörde Düsseldorf dazu, im Bereich der Kindertagesstätte ein Verkehrsschild Zeichen 283, Anlage 1 zu § 41 StVO, aufzustellen.
Im Jahre 2011 hat der A an einem Sonntag vor, seinen Freund F zu besuchen. Dieser wohnt in der Z-Straße 34 in Düsseldorf. A besucht F seit zwei Jahren regelmäßig mit seinem PKW. Als er nach mehrmaligen Versuchen wieder keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug im Bereich des Haltverbots ab. Er legte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit folgendem Inhalt aus: „Bin bei Herrn F in der Z-Straße 34. Rufen Sie mich bitte ggfs. unter 0170/123456789 an. Komme dann sofort.“ Diesen Zettel versah A mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift. Nach mehreren Stunden wurde der Polizist P auf das Parkverhalten des A aufmerksam. Nachdem er 15 Minuten wartete, bestellte er beauftragte er ein Unternehmen, das Fahrzeug des A abschleppen zu lassen. Dieses traf nach weiteren 20 Minuten am Ort des Geschehens ein.
Nachdem A sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten vom Abschleppunternehmen herausbekommen hat, stellte ihm das Polizeipräsidium Düsseldorf am 06.10.2011 einen – der Höhe nach angemessenen – Kostenbescheid über 150 € zu.
Gegen diesen Bescheid legt A Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Dies tat er in Form eines sog. Computerfaxes. A sendete die Textdatei von seinem Notebook aus direkt an das Faxgerät des Gerichts. Die Textdatei wurde durch eine eingescannte Unterschrift abgeschlossen. Das Fax wurde am 07.11.2011 am Gerät des Verwaltungsgerichts Köln ausgedruckt. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich am 09.11.2011 für unzuständig und leitete die Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter. Diese ging dort am 10.11.2011 ein. In der Klage trägt A u.a. vor, dass er den Kostenbescheid nicht bezahlen wolle. Der Polizist P wendet ein, „einem Verkehrssünder müsse er nicht hinterher telefonieren“.
Frage: Wie wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Klage des A entscheiden?
Schlagwortarchiv für: Dezember
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Teil 1:
In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Sprengstofffunden in Tonerbehältern, die auf Frachtzügen und LKW transportiert wurden. Kriminelle nutzten dabei die Möglichkeit, mit Sprengstoffen versetzte Bauteile den originalen Beizufügen. Diese konnten sodann jederzeit durch eine Fernzündung zur Detonation gebracht werden.
Um der Gefahr zu begegnen, entschied sich das Bundesinnenministerium unter dem 31.10.2010 eine – formell ordnungsgemäße und aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage – „Rechtsverordnung Fachkundenachweis Sprengstoff“ (RVOFnS) zu erlassen. Dies gibt den Inhabern von Frachtunternehmen auf, einen „Fachkundenachweis Sprengstoff“ (FnS) zu führen. Um den Nachweis erstmalig zu erlangen, müssen bestimmte Schulungen besucht werden. Ferner müssen immerwährend Fortbildungen besucht werden. Für Einzelunternehmer, die nicht über mehrere Firmensitze und über weniger als 50 Mitarbeiter verfügen ist es nicht vorgesehen, die Nachweispflicht vom Unternehmensinhaber auf einen Angestellten zu delegieren. Bei Kapital- oder Personengesellschaften ist dies hingegen möglich. Die Kurse haben das Ziel, Gefahren, die von in Fracht enthaltenen Sprengstoffen ausgehen, frühzeitig zu erkennen und etwaige Gegenmaßnahmen rechtzeitig ergreifen zu können. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, ist der Betrieb eines Frachtunternehmens nicht länger gestattet.
Der F betreibt ein Frachtunternehmen mit nur einem Standort und weniger als 50 Mitarbeiter. Er Legt gegen die RVOFnS Verfassungsbeschwerde ein. Er sendete daher eine E-Mail an das Bundesverfassungsgericht, die am 31.10.2011 zuging. In der E-Mail selbst ist der Text der Verfassungsbeschwerde enthalten. Außerdem befindet sich im Anhang der E-Mail eine Textdatei mit demselben Text und zudem einer vom F eingescannten Unterschrift.
Der F trägt vor, dass er in seinem Unternehmen über einen Mitarbeiter verfügt, der den FnS bereits freiwillig vor einigen Jahren erworben hat. Dieser führt sogar Schulungen auf diesem Gebiet für andere Mitarbeiter durch. Das Bundesministerium trägt in seiner Begründung zur RVOFnS vor, dass in Einzelunternehmen von der Erforderlichkeit das FnS in der Person des Inhabers nicht abgesehen werden kann. Nur so sei gewährleistet, dass in Gefahrensituationen die übrigen Mitarbeiter den Anweisungen Folge leisten. Außerdem darf durch etwaige Mitarbeiterfluktuationen nicht der Fall eintreten, dass im Unternehmen kein FnS-Träger vorhanden ist. F hingegen wendet ein, dass die Erlangung eines FnS ihn in sowohl zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht stark belasten würde. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung läge aber nicht vor. Außerdem sei in seinem Unternehmen durch besagten Angestellten gewährleistet, dass die Ziele der RVOFns erfüllt werden. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, 12, 2, 3 GG.
Frage 1: Ist die Verfassungsbeschwerde des F zulässig?
Frage2: Sofern sie zulässig ist, ist sie auch begründet?
Teil 2:
Aufbauend auf dem vorstehenden Sachverhalt verbietet nunmehr die Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung (RVORefill) in Gänze die Einfuhr solcher Tonerkartuschen, die im Ausland wiederbefüllt wurden. Sie führt an, dass in der Regel die mit Sprengstoff besetzten Kartuschen aus dem Ausland stammten. Der Belgier B, der im Ausland solche Kartuschen herstellt und diese mitunter auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben will, hat Zweifel an der Europarechtskonformität. Er trägt vor, dass der Herstellungsprozess der Kartuschen strengen Qualitätsmaßstäben genügt und ständig von seinen Mitarbeiten überwacht wird. Das Einschmuggeln von Sprengstoffen ist daher unmöglich. Die RVORefill ist zunächst auf 6 Monate befristet. Sie kann aber ohne weiteres auch verlängert werden.
Frage: Prüfen Sie die RVORefill auf ihre Europarechtskonformität. Gehen Sie dabei aus, dass es keine speziellen sekundärrechtlichen Regelungen gibt.
Wir danken Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur.
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Fall 1:
A hat die R in ihrer Arztpraxis seit mehreren Jahren als Reinigungskraft angestellt. Ihr monatlicher Bruttolohn beträgt 400 Euro.
An einem Sonntag besucht die R eine Freundin die im gleichen Haus wohnt, in dem sich auch die Praxis befindet.
Im Treppenhaus hört sie den Alarm des MRT aus der Praxis. Sie begibt sich, mithilfe des ihr überlassenen Praxisschlüssels in die Praxis um den Alarm abzuschalten.
Das fest in der Wand verankerte Alarmsystem besteht aus fünf Knöpfen, die jeweils in englischer Sprache beschriftet sind. Vier davon sind blau. Der fünfte Knopf ist rot und durch eine Plexiglasscheibe die zunächst hochgeschoben werden muss besonders gesichert. Die Beschriftungen auf den blauen Knöpfen lauteten: „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“
und die auf dem roten „magnet stop“
R – insoweit ungeschult -, drückt in der Absicht den Alarm auszuschalten, wahllos den roten Knopf. Dabei löst sie ein sog. MRT Quench aus, bei dem das zur Kühlung dienende Helium komplett herausströmt und das elektromagnetische Feld infolgedessen zerstört wird. Die Kosten der Reparatur betragen 36.000 Euro.
A ist der Ansicht, dass R für den kompletten Schaden aufkommen müsse. Sie habe an ihrem arbeitsfreien Tag nichts in der Praxis zu suchen und sei außerdem nicht zum Drücken irgendwelcher Knöpfe befugt. Dies sei auch keine unbillige Härte, da die R eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
R dagegen meint, bei ihrem niedrigen Lohn könne es doch nicht sein, dass sie für den gesamten Schaden aufkommen müsse.
Sie habe sich auch außerhalb ihrer Arbeitszeit verpflichtet gefühlt den Alarm abzuschalten. Weiterhin sei es nur ein Versehen gewesen, dass sie den falschen Knopf gedrückt habe, denn sie habe schon einmal – was zutrifft – den Alarm des Gerätes erfolgreich abgeschaltet.
Frage: Kann A von R Schadensersatz verlangen. Wenn ja in welcher Höhe?
Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, nötigenfalls im Hilfsgutachten, einzugehen.
Fall 2:
Der ledige und für ein Kind unterhaltspflichtige E ist seit 2005 bei der T- GmbH (T) angestellt. Sein brutto Arbeitslohn beträgt 5.000 Euro monatlich.
Wegen einiger Unzulänglichkeiten kündigt T dem E. Daraufhin erhebt E Kündigungsschutzklage und obsiegt. T geht in Berufung. Die gem. § 11 Abs.4 ArbGG entsprechenden Anwälte sind ebenfalls zugegen.
Hier schließen T und E einen Vergleich wonach das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Kündigungstermin als beendet gelten soll und E eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro erhält.
Nachdem sich T und E aber über das Zustandekommen der Abfindungshöhe streiten ficht E den Vergleich „unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten“ an.
E trägt hierzu vor, der Kammervorsitzende K hätte sich während des Prozesses nicht zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereiterklärt. Vielmehr habe er zu E gesagt: „Passen Sie auf was Sie sagen. Das wird sonst alles gegen Sie verwendet.“
Zu der Forderung des E eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro zugesprochen zu bekommen, sagte der K: „Glücklich sind die, die bis zuletzt hoffen“ und weiter: „Wenn Sie sich nicht auf den Vergleich einlassen bekommen Sie höchstens 20.000 Euro. Ihre Chance den Prozess zu gewinnen beläuft sich auf höchstens 20%. Seien sie doch vernünftig. In ihrer familiären Situation ist ihr Verhalten höchst unverantwortlich.“ Nachdem E weiterhin nicht auf das Vergleichsangebot eingehen will sagt der K zu ihm: „ Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen. Wenn Sie nicht einwilligen, müssen wir Sie eben zu einem Vergleich prügeln.“ E habe daher den Eindruck gehabt eine objektive und unparteiische Lösung des Rechtsstreits wäre nicht möglich und sich deshalb dem K gebeugt.
Frage: Ist der Vergleich zwischen E und T vor dem LAG wirksam geschlossen? Es ist zu unterstellen dass die Ausführungen des E der Wahrheit entsprechen.
Auf §§ 64 Abs. 7, 57 II ArbGG wird hingewiesen.
Anmerkung (Danke an Katharina):
1. Fall exakt der MRT-Fall: RÜ 5/2011 S. 289 BAG Urt. v. 28.10.2010: Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei grober Fahrlässigkeit
Zweiter Fall betraf Anfechtung eines Prozessvergleichs. Drohung durch Richter. Basiert Eins zu Eins auf BAG Urt. 12.05.2010 – 2 AZR 544/08
Vielen Dank an Katharina und Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute in NRW gelaufenen, ersten Klausur im Zivilrecht. Wie immer sind Ergänzungen und Anmerkungen höchst willkommen.
Sachverhalt
Künstler K will sich eines seiner Ölgemälde (Wert 2000,-) entledigen und möchte, dass es vom Sperrmüll abgeholt und zerstört wird. Ihm ist dabei besonders wichtig, dass das Gemälde wirklich zerstört und nicht von irgendeinem Passanten mitgenommen wird. Am Vorabend der Abholung stellt er das Gemälde in seine Garageneinfahrt zur Abholung bereit.
Kunstliebhaber L sieht das Gemälde und erkennt zutreffend, dass K das Gemälde abgeholt und zerstört wissen will. Trotzdem nimmt er es an sich, um es seiner Freundin S zum Geburtstag eine Woche später zu schenken. Er hatte ohnehin vor ihr ein Geschenk im Wert von 2000,- zu kaufen (Gem. d. Protokoll aus HH: L hätte der S niemals so ein teures Geschenk gemacht.).
Er schenkt ihr das Gemälde, wobei S davon ausgeht, L habe es teuer erstanden. Nach einem heftigen Streit zerstört S aus Wut das Bild mittels eines Papierschredders.
In der Nacht noch vor der Abholung hatte es sich K jedoch noch einmal anders überlegt und wollte das Gemälde doch wieder in sein Atelier aufnehmen, musste am nächsten Morgen aber leider feststellen, dass es bereits durch einen Dritten – nicht durch den Sperrmüll – mitgenommen worden war. Später erfährt er von dem Verbleib des Bildes.
Er fragt seinen Anwalt ob/welche Rechte er gegen L und/oder S hat.
Bearbeitervermerk: Das Gutachten des Anwalts ist zu erstellen. Dabei ist auf alle Rechtsfragen einzugehen.
Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen Klausur im Handels- und Gesellschaftsrecht!
Sachverhalt
Die H-KG betreibt in eine Hotelanlage. Die KG hat 200 Kommanditisten, X ist ihr einziger Komplementär. Jeder Gesellschafter hat (wirksam) eine Einlage iHv. 10.000 € geleistet und hat eine Stimme (für Gesellschafterbeschlüsse). Die Hotelanlage könnte nach Meinung des X renoviert werden, dafür wird neues Kapital benötigt. X hat die Idee, weitere 100 Kommanditisten zu je 10.000 € Einlage in die Gesellschaft aufzunehmen. Dies schlägt er am 1.8.2011 schriftlich allen Gesellschaftern vor und setzt zur Abstimmung eine Frist bis zum 31.8.2011.
Der Gesellschaftsvertrag regelt u.a.:
§ 16
Nr. 1 Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über
Lit. k. … die Änderung des Gesellschaftsvertrags
Nr. 2 … Sind 75% (?) der Stimmen auf 5 Gesellschafter konzentriert tritt an Stelle der ¾-Mehrheit eine 9/10 Mehrheit; sind mehr als 90% in der Hand eines Gesellschafters ist Einstimmigkeit erforderlich.
§ 17
Nr. 1 Beschlussfassungen können entweder in der Gesellschafterversammlung oder in schriftlicher Abstimmung getroffen werden.
Nr. 2 Bei schriftlicher Abstimmung müssen mindestens 10% der Gesellschafter teilnehmen.
Nr. 3 Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wenn sich nicht aus diesem Vertrag oder aus Gesetzt etwas anderes ergibt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Abstimmung verläuft mit geteilter Resonanz; 100 Gesellschafter antworten – davon stimmen 76 für die Änderung (Aufnahme der neuen Gesellschafter) und 24 dagegen. X enthält sich.
X beginnt mit der Ansprache von Investoren und trifft dabei auf seinen alten Schulfreund, den Antiquitätenhändler B. Die Geschäfte des B laufen schlecht. Um seinem alten Schulfreund unter die Arme zu greifen, bietet X in Namen der H-KG dem B eine antike Kommode zum Kaufpreis von 50 € an (tatsächlicher Wert: 5.000 €). Dem B gefällt dieser „Plan“. Als B die Kommode abtransportiert wird er in einen Unfall verwickelt und die Kommode total zerstört.
A, Kommanditist der H-KG hat von der Abstimmung nichts mitbekommen, da er auf Weltreise war – jedenfalls hält er nichts von der Renovierung und Aufnahme weiterer Gesellschafter. Er ist der Meinung die Beschlussfassung war unwirksam und jedenfalls wurde die notwendige ¾ Mehrheit nicht erreicht. X entgegnet, das Verfahren wäre absolut in Ordnung und eine einfache Mehrheit würde ausreichen.
Frage 1: War die Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam?
Frage 2: Welche Ansprüche stehen der H-KG gegen X und B zu? Welche Möglichkeit hat A die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen?