Das BVerfG hat heute darüber entschieden (1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11), inwiefern die Einschränkung von Beratungshilfe zugunsten von Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II zuläsig sind. Konkret ging es um beantragte Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG), um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.
Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit
Die Entscheidung ist für Klausuren gänzlich irrelevant. Für mündliche Prüfungsgespräche kann es dennoch interessant sein, zu wissen, dass ein Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit existiert. Dieses ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Das Grundrecht garantiert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes. Zur Verwirklichung dieser Garantie existieren beispielsweise die Regelungen zur Prozesskostenhilfe.
Kein Verstoß bei Versagung von Parallelberatung
Das BVerfG nahm die infrage stehende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da es einen Verstoß gegen das vorgenannte Grundrecht nicht zu erkennen vermochte.
Das Gericht führte insbesondere aus, dass die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit bedeute, wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten. Insbesondere dann, wenn bereits Beratungshilfe bewilligt worden sei, könne die Hilfe für ein neues Verfahren versagt werden, sofern der neue Fall ähnlich gelagert ist, wie derjenige, für den bereits Beratungshilfe bestand.
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