Eine relativ aktuelle Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 16.6.2011 – 14 C 16/11, K&R 2011, 679 = BeckRS 2011, 23736) befasst sich mit einer vielleicht nicht sehr examensrelevanten, dafür aber praktisch sehr wichtigen Frage: Muss der Kunde zahlen, wenn sich sein Smartphone unbemerkt in das Internet einwählt? Im Fall hatte die Kundin keine Internet-Flat abgeschlossen und deshalb die WiFi-Funktion ihres Smartphones ausgeschaltet. Sie konnte aber nicht erkennen, dass sich das Gerät über eine GPRS-Verbindung in das Internet einwählte. Dadurch entstanden – von der Kundin unbemerkt – Kosten in Höhe von ca. 1.000,- Euro. Die Kundin weigerte sich, die Kosten für die Internetverbindung zu zahlen. Das AG Hamburg gab ihr Recht: Die AGB des Telekommunikationsanbieters wiesen nicht deutlich genug auf eine mögliche Kostenbelastung aus einer GPRS-Verbindung hin. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehe dies zu Lasten des Verwenders. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste Entscheidung zu dieser Frage.
Weitere Artikel
Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.
Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]
Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]
Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]
Support
Unterstütze uns und spende mit PayPal
© 2022 juraexamen.info