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Schlagwortarchiv für: 120 StGB

Dr. Simon Kohm

§ 120 StGB: Fußballfans als Täter?

Aktuelles, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT

Ein interessanter und strafrechtlich relevanter Sachverhalt ereignete sich im Nachgang des Bundesligaspiels Bayern München – Mönchengladbach (0:1). Wie die Zeit berichtet, hatten Polizisten nach einer Prügelei unter Fußballfans einen Bayern-Anhänger in Gewahrsam genommen und wollten diesen abführen. In der Folge stellt sich allerdings eine größere Gruppe Fußballfans den Polizisten in den Weg; es kam zu einer Rangelei, eingesetzt wurde seitens der Polizei Pfefferspray. Dies ermöglichte dem besagten Fußballfan die Flucht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Gefangenenbefreiung.
Der Sachverhalt bietet sich auf Grund seiner Aktualität, aber auch Skurilität für eine mündliche Pfüung oder eine Klausur an. Vorab möchte ich auf den Grundsatzartikel zu § 120 StGB verweisen, diese Grundkenntnisse sollte man auch in der Klausur parat haben. Prüft also niemals den § 120 StGB für den „Gefangenen“ selbst. Für die vorliegende Konstellation stellt sich aber ein Sonderproblem, das vorliegend einmal klausurmäßig aufbereitet wird. Dazu verweise ich auch auf den Grundsatzartikel zur methodischen Auslegung in der Klausurpraxis.

§ 120 StGB ist mit – Gefangenenbefreiung überschrieben und lautet:
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gefangener“:
Man steht nun also vor einem Problem: Der Klassiker, dass sich ein Gefangener mit Hilfe des Gefängniswärter aus seiner Zelle befreit, ist jedem bekannt. Aber hier wird der Betroffene eben nur abgeführt. Haben sich die anderen Fans, die die Rangelei mit der Polizei angefangen haben gem. § 120 StGB strabar gemacht?
Dazu müsste es sich bei dem Fan um einen „Gefangenen“ im Sinne des Tatbestandes handeln.
Eine Wortlautauslegung ist nicht besonders ergiebig. Im Strafrecht muss es vor allem darum gehen, dass der Wortlaut nicht überspannt wird. „Gefangen“ ist im Grunde jemand, der nicht aus eigenem Willen entweichen kann und sich behördlichem Obhut befindet. Dies könnte man bei einem Verhafteten behaupten, auch wenn der sich derjeniger noch nicht in der Zelle befindet. Der allgemeine Sprachgebrauch hingegen würde hier wohl noch nicht von einem „Gefangensein“ sprechen. Festzuhalten ist, dass der Wortlaut schon auf Grund der vielen Situationen recht weit sein muss. Der Betroffene wurde wahrscheinlich vorläufig festgenommen. Die Wortlautgrenze ist meiner Meinung nach nicht verletzt, also Gefangener (++/-)
Systematisch kann auf andere Tatbestandsmerkmal verwiesen werden. Folge einer Befreiung muss ein „Entweichen“ sein. Wäre eine Gefangennahme in einer Zelle erforderlich, hätte der Gesetzgeber das Merkmal „Ausbrechen“ wählen können. „Entweichen“ kann man auch aus einem festen Griff, also diesbezüglich Gefangener (+). Der Gefangene wird allerdings in Abs. 4 weiter konkretisiert. Die Verwahrung in einer Anstalt wird hier auch als tatbestandlich bezeichnet. Wichtig ist jedoch die behördliche Anordnung. Allenfalls das letze kann man verwenden. Allein, dass ein einzelnes Beispiel vorliegend genannt wird, ist wenig aussagekräftig. Zumal man dies damit begründen kann, dass in einer solchen Anstalt primär Ärzte und Schwestern oder ähnliche Zivilpersonen tätig sind und dass dieser Umstand darüber hinwegtäuscht, dass der Betroffene „gefangen“ ist. Zudem ist hier auch § 121 StGB zu beachten. Also Systematik (++)
Historisch kann ich auf die Schnelle keine Schlüsse ziehen.
Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dass der Anspruch des Staates auf Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten durch eine Befreiung in Frage gestellt wird. Und dabei geht es nur um den formellen Anspruch, denn auf die Rechtmäßigkeit einer Verhaftung kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund kann die Eigenschaft als Gefangener im vorliegenden Fall auch bejaht werden. Der Betroffene ist vorläufig festgenommen worden. Es kann keinen Unterschied machen, wo er sich gerade befunden hat, ob im Klammergriff der Polizisten, im Auto oder in einer Zelle. Sinn und Zweck (+).
Im Rahmen einer Auslegung kann man also meiner Meinung nach vertreten, dass es sich vorliegend um einen „Gefangenen“ im Sinne des § 120 StGB handelt. Sinn und Zweck der Übung war, dass man mit methodischem Vorgehen und aufmerksamen Lesen schon einiges erarbeiten kann, was man nicht wissen muss.
So, und jetzt erfolgt er Blick in den Kommentar….
 

09.08.2011/3 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-08-09 11:06:002011-08-09 11:06:00§ 120 StGB: Fußballfans als Täter?
Dr. Simon Kohm

Good to know: § 120 StGB

Strafrecht

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten § 120 StGB – Gefangenenbefreiung zu befassen.

  • Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des § 120 StGB sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen Strafbarkeitslücken, denn im Rahmen der Gefangenenbefreiung fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat (s. o. Gefangener ist kein tauglicher Täter).
  • Rechtfertigung: An dieser Stelle kann man ein kleines Problem verorten, nämlich die Befreiung eines Unschuldigen. Nachdem man auf Tatbestandsebene dessen Gefangeneneigenschaft bejaht, kann eine Rechtfertigung geprüft werden im Rahmen des § 34 StGB (nicht § 32 StGB, der Staat kann wohl nicht „angreifen“). Überwiegendes Interesse wäre dann evtl. die Freiheit des Einzelnen im Gegensatz zum Strafvollzugsanspruch des Staates. Dennoch muss man gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu materiellen Richtigkeit der Inhaftierung (s. o. im Rahmen des Tatbestandes) davon ausgehen, dass es nicht Sache der Wärter, der Mithäftlinge, der Angehörigen ist, sich über ergangene Strafurteile in Form der „Selbstjustiz“ hinwegzusetzen. Eine Rechtfertigung muss daher grundsätzlich ausscheiden (mMn kann man in schweren Ausnahmefällen anders entscheiden).
  • Qualifikation: Hier ist § 120 Abs. 2 StGB zu beachten, für den „Gefängniswärter“.

Meiner Meinung nach eignet sich der § 120 StGB hervorragend für eine Examensprüfung (schriftlich, wie mündlich). Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss. Zudem sind Kenntnisse in Sachen Schutzrichtung erforderlich, es gibt nur einen eingeschränkten Täterkreis und demnach spezielle Handlungsalternativen. Zudem können § 32 StGB und § 34 StGB abgefragt werden. Dies erfordert systematisches und penibles Vorgehen, denn leicht kann einem ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, z.B. die Prüfung des § 120 StGB für den Häftling.
edit: Auf Leserwunsch füge ich noch einige wichtige Definitionen an:
Gefangener: Derjenige, der sich kraft Hoheitsgewalt und formell rechtmäßig in staatlichem Gewahrsam einer Behörde befindet.
Befreien: Ist das Aufheben des staatlichen angeordneten Gewahrsams.
Verleiten/Fördern: Vgl. die Definitonen zur Anstiftung und Beihilfe.

30.11.2009/4 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-11-30 11:50:582009-11-30 11:50:58Good to know: § 120 StGB

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