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Du bist hier: Startseite1 > 1. Staatsexamen Hessen Februar 2011

Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Hessen Februar 2011

Redaktion

Examensreport 1. Staatsexamen Februar 2011 NRW – Zusammenfassung

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt

Im Folgenden findet ihr stichpunktartig zusammengefasst Infos zu den Themengebieten, Schwerpunkten und Problematiken, die in den Examensklausuren im 1. Staatsexamen Februar 2011 in NRW liefen. Manche Klausuren liefen gleichzeitig auch in Rheinland-Pfalz oder Hessen. Bei Ergänzungen, Korrekturen bitte einfach einen Kommentar hinterlassen. 🙂
Strafrecht
Sachverhalt
– keine Vermögensdelikte!
– Amtsdelikte
– Strafvereitelungsdelikte
– Körperverletzungsdelikte
– Sterbehilfe
– Patientenverfügung, § 1901a BGB
– AT Problematiken: Unterlassen und Fahrlässigkeit
– kein StPO
Zivilrecht I
Sachverhalt
– Schwerpunkte: Erbrecht / Handelsrecht / Sachenrecht
– Ansprüche aus § 1967 BGB und § 27 HGB i.V.m. § 25 HGB
– Fortführung des Unternehmens des Erblassers durch drei von vier Erben (der vierte Erbe hatte keine Kenntnis von der Erbschaft, da in den Niederlanden)
– Haftung einer Erbin für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Erblassers
– Verkauf eines Grundstücks durch drei der vier Erben (s.o.) an e.V., dessen Vorsitzender aber Kenntnis davon hat, dass es noch eine vierte Erbin gibt
– Möglichkeiten des Ausschlagens der Erbschaft
Zivilrecht II
– Schwerpunkt: Schuldrecht
– Finanzierungsleasingvertrag
– Eintreten des Leasinggebers in den Kaufvertrag
– Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers an den Leasingnehmer
– Kann der Leasingnehmer vom Leasinggeber zurücktreten, wenn er gegenüber dem Verkäufer den Kaufvertrag über das Auto gekündigt hat?
– Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Zivilrecht III
– Sachverhalt
– Schwerpunkt: Bereicherungs- / Sachenrecht
– Ansprüche nach § 812 und § 817 S.1 BGB und Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB
– Rechtliche Qualifizierung einer „Vermittlungsvereinbarung“ zwischen dem Einkaufsleiter einer Brauerei und einem Lieferanten für das Vergeben der Aufträge auf Kosten der Brauerei
– Übertragbarkeit des Ausschlusses nach § 817 S. 2 auf § 985 BGB
– Rückabwicklung von Darlehensvertrag
– Vorteilsanrechnung
Diesmal in keiner der drei Klausuren ZPO!
Öffentliches Recht I
– Schwerpunkt: Verwaltungsrecht AT und wieder einmal Baurecht
– Bestattungsgewerbe (Feuerbestattungsanlage + Trauerhalle + Büro und Geschäftsräume + 8 Parkplätze) in „Allgemeinem Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO
– Anfechtungsklage eines Angrenzers gegen Erteilung einer Baugenehmigung
– Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung
– Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 S. 1 BauGB
– Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO
– Notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO
– Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO
– Drittschützende Normen im Baurecht
– Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Öffentliches Recht II
– Schwerpunkt: Staatsorganisationsrecht / Verfassungsrecht
– Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beteiligung der Bevölkerung an der Reform der Bundeswehr („Volksbeteiligungsgesetz“)
– Zustandekommen des Gesetzes nach §§ 77 (Beschluss des Bundestages), 78 GG
– Materielle Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes, das vorsieht, dass nach Beschlüssen des Bundestages Gesetzesvorhaben im Rahmen der Bundeswehrreform nur dann inkrafttreten sollen, wenn bei einer Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Abstimmenden zustimmt, mindestens aber 25 % der Bevölkerung abstimmen
– Einführung eines Gesetzes über Volksabstimmungen mit GG vereinbar?
– Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG „Abstimmungen“ (-)
– Prüfungsrecht des Bundeskanzlers, nicht des Bundespräsidenten
– Umfang des Prüfungsrechts
– Frage nach der Zulässigkeit, den Bundeskanzler zur Gegenzeichnung des Volksbeteiligungsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht zu verpflichten

26.02.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-02-26 17:22:502011-02-26 17:22:50Examensreport 1. Staatsexamen Februar 2011 NRW – Zusammenfassung
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen / NRW

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden nun noch der Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur vom 17. Februar 2011. In Hessen und in NRW lief wohl die gleiche Klausur:

Der gewaltbereite S musste aufgrund eines Beschlusses des EMGR aus dem Gefängnis entlassen werden. Die letzte Inhaftierung war die Folge einer Anzeige von Jurastudenten, denen der S nun Rache geschworen hatte. Aufgrund der Gewaltbereitschaft wurde er befristet auf die Dauer von einem Jahr von der Polizei überwacht, u.a. auch von dem Polizeibeamten P.
P hat einige Vorfälle registriert, die darauf schließen lassen, dass die Drohung des S ernst zu nehmen ist. Weil er es aber nach nun fast einem ganzen Jahr Überwachung satt hat, der Schatten des S zu sein, lässt er seinem Vorgesetzen V gegenüber einige dieser Tatsachen unter den Tisch fallen.
V dürfte und müsste aber schon aufgrund der Tatsachen, die der P an den V weitergegeben hat, die Überwachung verlängern. Da er aber von dem Genörgel der Polizeibeamten, die bei jeder Wetterlage den S bewachen müssen, genervt ist, lässt er die Verlängerung „auslaufen“. Ob er sie angeordnet hätte, wenn er von allen Tatsachen gewusst hätte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Kurz nachdem die Überwachung ausgelaufen ist, macht der S seine Drohung war und traktiert den Jurastudenten J mit Schlägen und Tritten, dessen Tod billigend in Kauf nehmend, bis dieser bewusstlos und lebensgefährlich verletzt am Boden liegen bleibt. P und V haben nicht damit gerechnet, sie dachten vielmehr, der S würde seine Gewaltbereitschaft unterdrücken, da er ein freier – und deswegen verantwortungsbewusster – Bürger sei.
J kommt ins Krankenhaus und fällt mit schweren Hirnverletzungen ins Koma. Arzt A ist für die intensivmedizinischen Behandlung verantwortlich. Obwohl die Prognosen für den J schlecht sind und dieser eine Patientenverfügung hat, in welcher steht, dass der J für solche Fälle keine lebensverlängernden Maßnahmen will, lässt der A den J an die Maschinen angeschlossen, weil er eventuell als Organspender in Frage käme.
Der P, welcher das zufällig mitbekommt, sieht es als seine Pflicht an, dem Wunsch der Patientenverfügung des J nachzukommen. Er stellt heimlich die Maschinen ab. J stirbt.
Aufgabe:
Prüfungen Sie die Strafbarkeit von A, P nach dem StGB!

20.02.2011/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-02-20 15:40:452011-02-20 15:40:45Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen / NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll von der 1. Zivilrecht Examensklausur Februar 2011 aus Frankfurt, das einer unserer Leser netterweise zur Verfügung gestellt hat:

B lässt sich von U auf seinem Privatgrundstück einen Reitstall bauen. Nachdem der Stall fertig ist und auch von B abgenommen war, fordert der U die restlichen 10.000 Euro Restwerklohnzahlung. Der B schreibt dem U er wäre gerade knapp bei Kasse. Er müsse auch noch ein Pferd für seine Tochter kaufen. Er könne dem U aber direkt 5.000 Euro geben, wenn der U dafür auf die restliche Forderung verzichte. Er legt dem Brief einen korrekt ausgestellten Scheck über 5000 Euro bei, mit dem Hinweis, er erwarte keine explizite Zusage, er würde in dem Einlösen des Schecks die Annahme des Vorschlags sehen.
U ist empört. Er diktiert seiner Sekretärin ein Antwortschreiben, in dem er den Erlassvertrag ablehnt, er betrachte die 5.000 Euro als Anzahlung. Direkt nachdem er den Brief abgeschickt hat, löst er bei der Sparkasse den Scheck ein. Die 5.000 Euro werden seinem Konto gutgeschrieben.
Anmerkung: Der Fall scheint angelehnt zu sein an den „Erlassfalle“-Fall des BGH aus dem Jahr 2001 an.
B fährt zu einer Jährlingsauktion der Z e.V. nach Verden. Der Auktionator A, führt dort die Versteigerung der Pferde für die Z unter deren Bedingungen durch. u.a. unter Ausschluss „jeglicher Gewährleistung“.
B erhält den Zuschlag für ein einjähriges Hengstfohlen für 20.000. Das Pferd soll gemäß der anerkannten Reitpferdeausbildung erst mit 3 Jahren angeritten werden und dann zu einem Dressurpferd ausgebildet werden.
Nach dem Heimtransport stellt ein Tierarzt fest, dass das Fohlen einen Sehnenabriss hat. Eine Behandlung die zu der vollen Belastbarkeit führen würde kommt nicht in Frage. Der TA kann aber nicht sicher sagen, ob der Sehnenabriss schon vor oder erst nach dem Kauf vorgelegen hat.
Anmerkung: Das hört sich ein wenig nach dem Hengstfohlen Fall des BGH aus dem Jahr 2006 an.
H bietet im Internet einen gebrauchten Pferdeanhänger für 4000 Euro an. B bittet seinen Bekannten, den F, den Hänger für ihn zu besichtigen, bei gutem Zustand möge er ihn für höchstens 3.500 Euro kaufen.
F besichtigt den Hänger, der in einwandfreiem Zustand ist. Da noch andere Interessenten da sind und der H nicht bereit ist, mit dem Preis runterzugehen, kauft der F den Hänger im Namen des B für 4.000 Euro. Das Preislimit legt er nicht offen. Er geht davon aus, der B sei damit einverstanden.
Der H bittet dann den B telefonisch, den Hänger gegen „cash“ abzuholen. B verweist auf das dem F gesetzte Preislimit und will den Hänger nun selbst begutachten, bevor er dem Kauf zustimmt. Daraufhin storniert der H den Kauf wegen der fehlenden Vertretungsmacht des F.
Aufgaben:
1. Kann U von B die restlichen 5.000 Euro verlangen?
2. Kann B von Z Rückzahlung der 20.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Hengstes verlangen?
3. Kann H von F Abnahme und Bezahlung des Hängers verlangen? F weigert sich, den Hänger abzunehmen, da er ja für den B gehandelt habe. H verklagt den F anschließend beim Amtsgericht Frankfurt auf Abnahme und Bezahlung. F erwidert schriftlich, er habe unstreitig für B gehandelt. Zur mündlichen Verhandlung erscheint er nicht. Wie wird das Amtsgericht entscheiden?

Allen, die jetzt im Februar Examen schreiben, weiterhin viel Glück und Erfolg!

19.02.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-02-19 10:36:062011-02-19 10:36:06Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

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