Notiz: BGH zum Feststellungsinteresse bei geringer Möglichkeit künftigen Schadenseintritts
In einem aktuellen Urteil des BGH vom 02.04.2014 (Az.: VIII ZR 19/13) hatte er sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist, wenn die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts durch die vertragliche Pflichtverletzung überaus gering ist.
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die Klage der minderjährigen ehemaligen Bewohner einer Mietswohnung, in denen minimal asbesthaltige Vinylplatten als Fußboden verlegt waren. Begehrt wurde nun die Feststellung, dass der beklagte Wohnungsvermieter zum Ersatz künftiger materieller sowie immaterieller Schäden verpflichtet sei.
Der BGH wies die Klage als unzulässig ab, da ein Feststellungsinteresse der Kläger nicht gegeben sei. § 256 Abs. 1 ZPO bestimmt als besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage insofern:
„Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis (…) durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.“
Dies war hier nach Ansicht des BGH nicht der Fall, da durch Sachverständigengutachten festgestellt wurde, dass das Risiko der Kläger, eine Tumorerkrankung infolge der Pflichtverletzung des Beklagten zu erleiden, „sehr sehr gering“ sei und nicht maßgeblich über dem allgemeinen Lebensrisiko liege.
Die vollständige Pressemitteilung findet sich hier.
Weitere allgemeine Äußerungen der Rechtsprechung zum Charakter des Feststellungsinteresses finden sich hier und hier.
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