Kinderpornographische Schriften bei Polizeibeamten – Beamte im Examen
Einführung in die Thematik
Polizeibeamten sind nicht nur wegen ihrer Tätowierung in Verbindung mit der Einstellung oder Entlassung aus dem Dienst neulich Gegenstände verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geworden. In einer aktuellen Entscheidung des BVerwG (BVerwG C 25.14) wird die disziplinarrechtliche Beurteilung eines Polizeibeamten wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften beleuchtet.
Entscheidung des Gerichts
Zunächst stellt das Gericht klar, in welchem Umfang außerdienstliches Verhalten Gegenstand dienstlicher Beurteilung werden kann:
„Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG sowie § 19 S. 3 LBG BBaF; hierzu BVerwGE 140, 185 = NVwZ-RR 2012, 356 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwGE 112, 19 [26] = NJW 2001, 1080 = NVwZ 2001, 572 Ls.).“
Gemessen an diesem Maßstab war die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis rechtmäßig:
„Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.
Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 = NVwZ 2011, 303 Rn. 15 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17, und BVerwG, Beschl. v. 19.3.2013 – 2 B 17/12, BeckRS 2013, 49807 Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwGE 114, 212 [219] = NJW 2001, 3565 = NVwZ 2002, 100 Ls., und BVerwGE 147, 229 = NVwZ-RR 2014, 105 Rn. 20, sowie BVerfGK 13, 205 [209] = NVwZ 2008, 669, für Staatsanwälte).
Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.“
Auswirkungen auf das Examen
Es lohnt sich im Kontext der Entscheidung die Grundzüge des Beamtenrechts zu wiederholen, insbesondere auch welche verwaltungsprozessualen Besonderheiten dem Beamtenrecht zugrunde liegen. Darüber hinaus sollten Polizeibeamte in concreto betrachtet werden. Neulich waren ihre Tätowierungen ebenso wie ihre Beurteilungen oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.
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