BGH: Vorrang des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs gegenüber dem Schadensersatzanspruch
Wie aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht, hat der BGH in einem Urteil vom 12.01.2011 (VIII ZR 346/09) klar gestellt, dass der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch vorrangig gegenüber dem Schadensersatzanspruch ist – dies auch dann, wenn der Schadensersatz gegen einen Dritten gerichtet ist.
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um ein Kfz-Sachverständigenbüro, das im Auftrag eines Autohauses in einer Internet-Restwertbörse einen Unfallwagen zum Verkauf anbot. Auf einem der ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin, einer gewerblichen Restwertaufkäuferin, in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt das KFZ-Sachverständigenbüro und auch dessen Gesellschafter auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem KFZ-Sachverständigenbüro wegen der ausgebauten Standheizung verneint. Der Klägerin stand gegenüber dem Autohaus gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, jedoch nicht auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von dem Autohaus – oder wie hier: einem Dritten (dem KFZ-Sachverständigenbüro) – wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
woraus würde man den anspruch konstruieren? aus §179 bgb? und wie verweist man dann auf den ausschluss des anspruches wegen §439 über §242 bgb sls einrede? steh da iwie auf m schlauch
Eine Frage, die sich mir immer wieder stellt, wenn ich vom „Recht der Zweiten Andienung“ lese: Handelt es sich bei dem Recht zur Nacherfüllung (vor Leistung des Schadensersatzes) um einen Anspruch des Verkäufers? Wie lässt sich dieses dem ganzen Kaufmängelgewährleistungsrecht zugrunde liegende Recht am besten greifen?
@ elmar: Das Recht der Nacherfüllung , welche in §§ 437 Nr. 1, 439 BGB geregelt ist, ist ein Anspruch des Käufers. Der Käufer hat einen Anspruch darauf, eine mangelhafte Sache zu erhalten und kann von dem Verkäufer Nacherfüllung fordern.
„Das Recht zur zweiten Andienung“ bedeutet, dass der Verkäufer die Möglichkeit hat, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder – sofern verhältnismäßig – eine neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein.
Sorry für die späte Rückmeldung: Ich meinte eigentlich, ob es aus VERkäufersicht einen Anspruch auf Nacherfüllung gibt. Man stelle sich folgenden Fall vor: Käufer verlangt bei einer mangelhaften Sache bei fehlender Fristsetzung bzw. Unmöglichkeit der Nacherfüllung sofort Schadensersatz. Hat der Verkäufer gegen den Schadensersatzanspruch des Käufers einen Nacherfüllungsanspruch? Oder stellt das Argument des Verkäufers „Ich kann aber nacherfüllen, du musst es mich nur mal beweisen lassen …“ lediglich eine Einrede dar? (Das Argument zieht natürlich nur in dem Falle, in dem er wirklich nacherfüllen kann.)