Wie aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht, hat der BGH in einem Urteil vom 12.01.2011 (VIII ZR 346/09) klar gestellt, dass der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch vorrangig gegenüber dem Schadensersatzanspruch ist – dies auch dann, wenn der Schadensersatz gegen einen Dritten gerichtet ist.
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um ein Kfz-Sachverständigenbüro, das im Auftrag eines Autohauses in einer Internet-Restwertbörse einen Unfallwagen zum Verkauf anbot. Auf einem der ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin, einer gewerblichen Restwertaufkäuferin, in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt das KFZ-Sachverständigenbüro und auch dessen Gesellschafter auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem KFZ-Sachverständigenbüro wegen der ausgebauten Standheizung verneint. Der Klägerin stand gegenüber dem Autohaus gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, jedoch nicht auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von dem Autohaus – oder wie hier: einem Dritten (dem KFZ-Sachverständigenbüro) – wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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