Anwendbarkeit des § 899a BGB auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft?
Wir freuen uns, einen von Christian Körber und Peter Schaub verfassten Gastartikel veröffentlichen zu dürfen. Die Autoren sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Christoph Teichmann an der Juristischen Fakultät Würzburg. Der Autor Körber ist darüber hinaus Rechtsreferendar am LG Würzburg.
In ihrem Beitrag beleuchten die Autoren examensrelevante Probleme rund um die noch relativ neue Vorschrift des § 899a BGB.
I. Einleitung
Ein Klausurklassiker ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten. Für bewegliche Sachen ist er in §§ 932 ff. BGB geregelt, für unbewegliche in §§ 892 f. BGB. Eine weniger klausurrelevante Regelung für einen gutgläubigen Forderungserwerb findet sich in § 405 BGB. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass sich die Problematik ausschließlich auf der dinglichen Ebene abspielt. Wenn jemand einem anderen beispielsweise ein Auto verkauft, das ihm nicht gehört, stellt sich zwar die genauer zu untersuchende Frage, ob die Übereignung wirksam ist; die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts wird vom fehlenden Eigentum jedoch nicht berührt, und zwar wegen § 311a I BGB selbst dann nicht, wenn der dingliche Erwerb beispielsweise wegen Bösgläubigkeit ausscheidet. Wegen des Bestehens eines Rechtsgrundes folgen dem gutgläubigen Erwerb auch keine Bereicherungsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber.
Auf der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Sachenrecht hat der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung geschaffen, die bei einem gutgläubigen Erwerb auch auf der schuldrechtlichen Ebene zu Problemen führt. Nach jahrelangem Streit in Literatur und Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 47 GBO die GbR ausdrücklich für grundbuchfähig erklärt, wenn auch verbunden mit der Einschränkung, dass neben der GbR als Inhaberin eines Grundstücksrechts zwecks eindeutiger Identifizierung auch alle ihre Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen sind. Damit der Rechtsverkehr auch darauf vertrauen kann, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter tatsächlich die Gesellschafter der GbR sind und somit auch zur Vertretung befugt sind, wurde in § 899a S. 2 BGB eine korrespondierende Gutglaubensvorschrift geschaffen. Mit dieser Vorschrift wird aber nicht nur auf dinglicher Ebene dogmatisch Neuland betreten (dazu I.), sondern es werden auch schuldrechtlich neue Fragen aufgeworfen (dazu II.).
II. Anwendung des § 899a BGB auf dinglicher Ebene
Keine Gutglaubensvorschrift bildet zunächst § 899a S. 1 BGB. Sie stellt lediglich die widerlegbare Vermutung auf, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch wirklich Gesellschafter und damit auch zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sind. Wenn die wirklichen Gesellschafter – wie regelmäßig in der Klausur in der Ersten Juristischen Prüfung – feststehen, entfaltet § 899a S. 1 BGB keinerlei Bedeutung.
Eine Gutglaubensvorschrift bildet aber der zweite Satz von § 899a BGB: Dieser erklärt die §§ 892 bis 899 BGB bezüglich der Eintragung der Gesellschafter für entsprechend anwendbar. Insbesondere gilt daher nach §§ 899a S. 2, 892 I BGB der Inhalt des Grundbuchs auch hinsichtlich der Gesellschafterstellung als richtig.
Mit dieser Vorschrift wird dogmatisches Neuland betreten, weil durch sie der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks von einer nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR möglich wird. Die bisherigen Gutglaubensvorschriften knüpfen hingegen nicht an der fehlenden Vertretungsmacht an, sondern ausschließlich an der fehlenden Berechtigung. Mittels § 899a S.1 BGB wird nun über den Guten Glauben nicht das Eigentum des Veräußerers fingiert, sondern über die fehlende Einigung mangels Vertretungsmacht hinweggeholfen: Die Vertretung einer GbR erfolgt gem. §§ 714, 709 I BGB regelmäßig durch gemeinschaftliche Mitwirkung aller Gesellschafter, die zur Geschäftsführung berufen sind. Treten Personen, die nicht (mehr) Gesellschafter sind, für Gesellschaft auf, wird die GbR grundsätzlich nicht ordnungsgemäß vertreten und kann daher grundsätzlich keine wirksame Willenserklärung zur Übertragung eines Grundstücksrechts abgeben. Über diesen Vertretungsmangel hilft nun § 899a S. 2 BGB i.V.m. § 892 BGB hinweg.
Dies schlägt sich auch auf den Prüfungsaufbau nieder: Da der gutgläubige Erwerb bisher immer die fehlende Berechtigung des Veräußerers betraf und es an der wirksamen dinglichen Einigung nie mangelte, waren die Gutglaubensvorschriften unten dem Prüfungspunkt „Berechtigung“ anzusprechen. Da § 899a S. 2 BGB nun allerdings zunächst die Situation betrifft, in der die GbR als Eigentümerin zwar zur Verfügung berechtigt ist, dabei aber nicht ordnungsgemäß vertreten wird, ist diese Vorschrift nicht unter dem Prüfungspunkt „Berechtigung“, sondern bereits unter dem Punkt „Einigung“ anzusprechen: Bereits dort sind § 892 BGB und damit die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs zu prüfen, um zu einer dogmatischen sauberen Lösung zu gelangen.
Schließlich kann zu allem Überfluss auch eine GbR durch die im Grundbuch unrichtig verlautbarten Gesellschafter vertreten werden, der das Grundstücksrecht gar nicht zusteht, obwohl dies im Grundbuch eingetragen ist. In diesem Fall liegt gleich ein doppelter Mangel vor: Es fehlt an der wirksamen Vertretung der Gesellschaft und daher an der Einigung und darüber hinaus auch an der Berechtigung der Gesellschaft. Deshalb muss § 892 I BGB zwei Mal bemüht werden: Zunächst muss bei der dinglichen „Einigung“ § 892 i.V.m. § 899a S. 2 BGB geprüft werden, anschließend werden die Voraussetzungen des § 892 BGB erneut bei der „Berechtigung“ relevant.
III. Anwendbarkeit des § 899a BGB auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft?
Dass die Vorschrift von § 899a S. 2 BGB nicht die Berechtigung, sondern die Einigung betrifft, leitet direkt über zu der klausurrelevanten Frage, ob § 899a BGB auch für das schuldrechtliche Kausalgeschäft (z.B. den Kaufvertrag) relevant ist. Denn während die fehlende Berechtigung über einen Gegenstand die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages unberührt lässt, gilt für die Einigung: Ohne eine solche kann nicht nur ein dingliches Geschäft nicht wirksam werden, sondern auch nicht ein schuldrechtliches Geschäft. Beschränkt man die Wirkung des § 899a BGB auf das dingliche Geschäft, gerät daher der gutgläubige Erwerber eines Grundstücksrechts von einer nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR in eine missliche Lage: Zwar erwirbt er das Grundstücksrecht von der GbR auf dinglicher Ebene rechtmäßig, gleichzeitig hat die GbR aber gegen ihn einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückrechts aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind erfüllt: Der Erwerber erhält das Grundstücksrecht wohl nicht durch Leistung, da die GbR nicht ordnungsgemäß vertreten wäre, aber zumindest in sonstiger Weise auf Kosten der GbR (zum Teil wird aber auch eine Leistungskondiktion vertreten, was aber zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führt, so Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 (175)). Der Erwerb erfolgt ohne Rechtsgrund, denn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist mangels wirksamer Vertretung der GbR nichtig und wird i.d.R. nicht durch die tatsächlichen Vertreter gem. § 177 I BGB nachträglich genehmigt. Daher stellt sich die Frage, ob § 899a BGB auch für das schuldrechtliche Geschäft Wirkung entfaltet.
a) Direkte Anwendung
Ausscheiden muss jedenfalls eine direkte Anwendung. Dies verrät schon ein Blick auf den Wortlaut des § 899a S. 2: Der Gute Glaube ist nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ geschützt. Auch seine systematische Stellung im Sachenrecht und die Bezugnahme des § 899a S. 2 BGB auf die §§ 892 ff. BGB sprechen dagegen, § 899a BGB auch auf das schuldrechtliche Geschäft zu beziehen. Direkte Anwendung findet die Norm daher nur auf das dingliche Rechtsgeschäft.
b) Analoge Anwendung
Ein Teil der Literatur befürwortet eine analoge Anwendung des § 899a BGB (siehe etwa: Böttcher, NJW 2010, 1647 (1655); Miras, DStR 2010, 604 (607)). Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 899a BGB wäre eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenslage. Eine planwidrige Regelungslücke wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass der Gesetzgeber einen vollständigen Erwerbsschutz bei Grundstücksgeschäften mit der GbR mit der Einführung des § 899a bezweckt hätte. Jedoch spricht schon der erklärte Wille des Gesetzgebers gegen diese Annahme. Dieser wollte dem Grundbuch gerade nicht die Funktion eines allgemeinen „GbR-Registers“ zukommen lassen (siehe Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 16/13437, S. 26 f.). Könnte man sich schon bzgl. schuldrechtlicher Verpflichtungsgeschäfte auf die Grundbucheintragung der Gesellschafter berufen, käme dies der allgemeinen Registerpublizität nach § 15 III HGB sehr nahe (siehe auch Miras, DStR 2010, 604, (607)).
Nimmt man indes dennoch eine planwidrige Regelungslücke an, ist für eine analoge Anwendung noch die vergleichbare Interessenslage zu prüfen. Dafür wird angeführt, dass andernfalls der mit der Einführung des § 899a BGB beabsichtigte Verkehrsschutz bei Grundstücksgeschäften mit der GbR nicht erreicht würde und der gutgläubige Erwerb im Ergebnis leer liefe, denn nach dem gutgläubigen Erwerb wäre der Erwerber sogleich einem Rückgewähranspruch aus Bereicherungsrecht ausgesetzt. Diese Rückabwicklung lasse sich nur vermeiden, indem der Grundbucheintragung der (vermeintlichen) Gesellschafter auch eine Gutglaubenswirkung beim schuldrechtlichen Kausalgeschäft zugeschrieben und auch insoweit die Vertretungsmacht eines im Grundbuch eingetragenen, angeblichen Gesellschafters fingiert werde (Lehmann, DStR 2011, 1036, (1037), der auf Folgeprobleme hinweist.).
Allerdings muss auch die vergleichbare Interessenslage mit der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur abgelehnt werden (siehe nur Palandt/Bassenge, § 899a, Rn. 5; Wellenhofer, JuS 2010, 1048 (1050); Krüger, NZG 2010, 801, (805 f.)). Denn das strukturprägende Trennungs- und Abstraktionsprinzip lässt eine Übertragung von Vorschriften über dingliche Rechtsgeschäfte auf schuldrechtliche Geschäfte nicht zu. Die Systematik des BGB sieht vor, dass schuldrechtliche und dingliche Rechtsgeschäft nicht nur voneinander getrennt sind und jeweils nach unterschiedlichen Vorschriften beurteilt werden, sondern dass auch die Wirksamkeit dinglicher Verträge und deren zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäften voneinander unabhängig zu beurteilen sind. Eine vergleichbare Interessenslage zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene ist aufgrund dieses Grundprinzips des BGB nicht gegeben. Dieser Befund wird durch die Existenz des § 1138 I BGB bestätigt. Dort wird explizit angeordnet, dass die Vorschriften des §§ 891 ff. BGB „auch in Ansehung der Forderung“ gelten. Eine solche Normierung fehlt i.R.d. § 899a BGB. Im Übrigen führt auch § 1138 BGB nur dazu, dass die §§ 891 ff. in Ansehung der Forderung für die Hypothek gelten. Es geht also nur um die Geltendmachung von Rechten aus der Hypothek. Die Entstehung einer Forderung bewirkt sie aber nicht.
Für eine analoge Anwendung des § 899a BGB fehlt es damit sowohl an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, als auch an der vergleichbaren Interessenslage.
c. Lösung über allgemeine Rechtsscheinsgrundsätze
Als weiterer Lösungsansatz wird die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags aus allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen, vor allem über eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vertreten (Wicke, GWR 2009, 336). Der neu eintretende Gesellschafter habe nicht für die Berichtigung des Grundbuchs gesorgt, sodass ihm die Unrichtigkeit zuzurechnen sei. Dem muss aber entgegengehalten werden, dass die allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätze nur im Einzelfall zur Anwendung kommen können. Gegen eine generelle Anwendung spricht der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, das Grundbuch nicht als allgemeines GbR-Register auszugestalten. Nur bei konkreten Anhaltspunkten im Sachverhalt können Rechtsscheinsgrundsätze eine geeignet Lösung bieten (Krüger, NZG 2010, 801 (806)).
d. Fazit
Dass die dingliche Rechtsänderung wegen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung leerläuft, muss aufgrund der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung hingenommen werden. Die Korrektur einer aus praktischer Sicht unbefriedigenden Gesetzeslage durch Analogiebildung ist abzulehnen.
IV. Fazit
§ 899a BGB gilt nur auf dinglicher Ebene mit der Konsequenz, dass ein über § 899a S. 2 BGB i.V.m. § 892 I BGB gutgläubig erworbenes Grundstücksrecht in aller Regel nach Bereicherungsrecht wieder herausgegeben werden muss. Diese Lösung schränkt die Verkehrsfähigkeit von Grundstücksgeschäften mit der GbR erheblich ein, muss mangels Anwendbarkeit des § 899a BGB jedoch hingenommen werden.
Das dingliche Recht ist damit zwar nicht kondiktionsfest, aber zumindest vindikationsfest, da der Vertragspartner der GbR das Recht am Grundstück auf dinglicher Ebene rechtmäßig erworben hat. Praktisch relevant und günstig für den Erwerber ist dies insoweit, dass er als Berechtigter das Grundstück weiterveräußern könnte: Der aus diesem Verkauf erzielte Veräußerungserlös muss er nicht nach § 816 I BGB vollständig herausgegeben, da hier kein Nichtberechtigter über das Grundstück verfügt. Nach §§ 812 I S. 1 Alt. 2, 818 II BGB muss die aus dem Weiterverkauf resultierende Bereicherung lediglich bis maximal in Höhe des objektiven Wertes des Grundstücks an die GbR herausgegeben werden. Dies ist für den Erwerber freilich nur ein schwacher Trost.
Weiterführender Hinweis: Die Auswirkungen des Meinungsstreits in der Fallbearbeitung sind in folgender Fundstelle verdeutlicht: Teichmann/Körber/Schaub, JuS 2011, 723 ff.
Recht hilfreich kurz vor dem Examen, vielen Dank 🙂
leider zu spät, der artikel hätte enorm im november geholfen…. hab den 899a nur durch zufall gefunden, hoffe, dass es trotzdem einigermaßen geklappt hat
Exakt. Diese Problematik stellte sich ebenso in einer der Novemberklausuren des ersten Staatsexamens in NRW.
Wer die Norm entdeckt hat wurde da mMn schon mit Punkten belohnt, wer diese Meinungsstreitigkeit ausbreitete wird bestimmt vom Korrektor geliebt.
Daher: Höchst examensrelevant!
Meines Erachtens greift der Artikel insoweit zu kurz, als unproblematisch davon ausgegangen wird, über § 899 S. 2 werde stets der gute Glaube an die Vertretungsmacht der auftretenden Gesellschafter geschützt. Dies kann m.E. nur dann gelten, wenn auch ALLE („echte“ und „Schein“-Gesellschafter) zusammen auftreten, da über §§ 714, 709 die Gesamtvertretung vermutet wird. Tritt hingegen für die ABCD-GbR Gesellschafter D auf, obwohl er bereits ausgeschieden ist (aber noch eingetragen im Grundbuch), und beruft sich auf Einzelvertretungsmacht, greift m.E. § 899 S. 2 nicht, sondern es muss auf die allg. Rechtsscheinhaftung zurückgegriffen werden.