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Lukas Knappe

AG München: Der FC Bayern bleibt im Vereinsregister

BGB AT, Examensvorbereitung, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite

Fans des deutschen Fußball-Rekordmeisters FC Bayern München können sich beruhigt zurücklehnen. Der FC Bayern München wird nicht aus dem Vereinsregister gelöscht. In der vergangenen Woche war die Anregung eines Jura-Professors aus Osnabrück medial publik geworden, der die Löschung des FC Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung angeregt hatte. Am heutigen Freitag hat das Amtsgericht München eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es dieser Anregung nicht entspricht und von der Einleitung eines Amtslöschungsverfahren absieht. Anbei die Pressemitteilung im Wortlaut:

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.

In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

In der amtsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29.09.1982 (I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesell- schaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sog. „Nebenzweckprivi- leg“). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es besteht eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände dieser Beteiligung hat das Amtsgericht München im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier abge- lehnt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

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16.09.2016/0 Kommentare/von Lukas Knappe
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