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Vertrag von Lissabon – and the story goes on…

In Europarecht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht | am 27. August 2009 | von Christoph Werkmeister | 0 Kommentare

Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern grundsätzlich als verfassungsgemäß eingeschätzt

Nach Einschätzung des überwiegenden Teils von Sachverständigen für Staats- und Europarecht sollen die Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon grundsätzlich verfassungskonform sein. Diese Ergebnisse ergaben sich bei einer gemeinsamen Anhörung der Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat am 26.08.2009.

Gegenstand der Anhörung sind fünf Gesetzentwürfe, die der Umsetzung des Vertrags von Lissabon dienen sollen. Drei davon sind von CDU/CSU, SPD, FDP und den Grünen eingebracht worden, das Integrationsverantwortungsgesetz (BT-Drs. 16/13923), das Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon (BT-Drs. 16/13924) und ein Gesetz behandelt die künftige Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in EU-Fragen (BT-Drs. 16/13925). Ein vierter Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und der FDP regelt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in der Anlage eine Bund-Länder-Vereinbarung (BT-Drs. 16/13926). Einen fünften Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/13928) hat die Fraktion Die Linke vorgelegt. Darin fordert sie unter anderem, dass bei Vertragsänderungen ein Volksentscheid vorgenommen werden muss. Zudem möchte die Linksfraktion im Grundgesetz verankern, dass die Bundesregierung an Stellungnahmen des Bundestages prinzipiell gebunden ist.

Schnelles Tätigwerden aufgrund der Entscheidung des BVerfG

Hintergrund dieses Tätigwerdens des Gesetzgebers ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2009, nach dem das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon teilweise verfassungswidrig sei, weil Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat am europäischen Integrationsprozess nicht hinreichend ausgestaltet worden wären. Gleichzeitig hatten die Karlsruher Richter konkrete Vorgaben für die normative Ausgestaltung eines neuen Gesetzes gemacht (vgl. hierzu NJW 2009, 2267).

Völkerrechtlicher Vorbehalt?

Nach einer Mitteilung des Bundestages vom 27.08.2009 herrschte jedoch unter den Sachverständigen auch an diesem zweiten Tag der Anhörung Uneinigkeit um einen sog. Vorbehalt zum Vertrag von Lissabon. Um Konflikte zwischen BVerfG und EuGH zu vermeiden, müsse ein Protokoll oder ein Vorbehalt angebracht werden. Nur so könnten mögliche Widersprüche zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und solchen nach dem Grundgesetz vermieden werden.

Hiergegen wurde argumentiert, dass ein solcher Vorbehalt völkerrechtlich nicht zulässig sei. Hinzu komme, dass es mit dem Vorlageverfahren bereits ein Instrument zur Klärung möglicher Konflikte zwischen nationalen Gerichten und dem EuGH gebe.

Weiteres zukünftiges Problem

Wie bereits erörtert, hat das BVerfG hat den Vertrag von Lissabon als solchen nach Maßgabe seiner Entscheidung für verfassungskonform erklärt.

Juristen streiten nunmehr darüber, ob die Bundesregierung verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Vertrag nur in der Auslegung, die das BVerfG vorgenommen hat, für Deutschland verbindlich wird oder ob eine rein europarechtsautonome Auslegung maßgeblich sein wird.

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