Schema: Firmenfortführung, § 25 HGB
- Gem. § 25 I 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
- § 25 I 1 HGB begründet damit die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten. Die Norm ist jedoch keine selbstständige Anspruchsgrundlage.
A. Voraussetzungen
I. Bestehen eines kaufmännischen Handelsgeschäfts
Es muss zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1ff. HGB vorliegen.
II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden
– Der Erwerber muss in die Stellung des bisherigen Inhabers eintreten.
– Gilt nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter.
– Die Unwirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Erwerbs hindert die Anwendbarkeit von § 25 I 1 HGB nicht.
III. Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
1. Fortführung des Handelsgeschäfts
Es muss zumindest der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende Kern übernommen werden, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.
2. Fortführung der Firma
– Erforderlich ist, dass der Rechtsverkehr die neue Firma mit der bisherigen Firma identifiziert.
– Es bedarf keiner Zustimmung des bisherigen Inhabers.
IV. Kein Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB
- Erwerber und Veräußerer können die Haftung für die Altverbindlichkeiten gem. § 25 II HGB ausschließen.
– Der Haftungsausschluss entfaltet gegenüber Dritten nur Wirkung, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder dem Dritten unverzüglich mitgeteilt wird.
– Nach hM genügt es nicht, dass der Gläubiger auf anderem Wege Kenntnis erlangt.
B. Rechtsfolge
- Haftung für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten.
- Nach hM handelt es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt (nach § 26 HGB haftet der Veräußerer neben dem Erwerber als Gesamtschuldner für die Altverbindlichkeiten, sofern keine Enthaftung eingetreten ist).
- Haftung nicht nur für vertragliche, sondern auch für deliktische oder bereicherungsrechtliche Verbindlichkeiten, sofern sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb begründet wurden.
- Der Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen.
- Gem. § 25 I 2 HGB gelten die im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber des Handelsgeschäfts übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder dessen Erben in die Fortführung eingewilligt haben.
- § 25 I 2 HGB begründet damit die Gläubigerstellung des Erwerbers.
A. Voraussetzungen
I. Bestehen eines kaufmännischen Handelsgeschäfts
II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden
III. Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
IV. Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben in die Fortführung der Firma
V. Keine abweichende Vereinbarung gem. § 25 II HGB
B. Rechtsfolge
- Nach ganz hM begründet § 25 I 2 HGB eine gesetzliche Fiktion bzgl. des Forderungsübergangs. Es handelt sich nicht um eine Legalzession.
- Es gehen nur diejenigen Forderungen auf den Erwerber über, die übertragbar sind. Dafür spricht, dass die Fiktion aus § 25 I 2 HGB nicht weiter gehen kann, als eine tatsächlich erfolgte Abtretung.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.