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Partner einer Kanzlei sind keine Arbeitnehmer

In Arbeitsrecht, Zivilrecht | am 21. November 2009 | von Christoph Werkmeister | 0 Kommentare

Zu ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2009 – 6 Ca 4447/09; 6 Ca 4448/09

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die als “Non-Equity-Partner” bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sind,  nicht als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne einzustufen sind. Das Gericht verwies den Rechtsstreit zweier Anwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei deshalb an das Landgericht in Düsseldorf, da kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG am Streit beteiligt war.

Für alle nicht großkanzleigeschädigten: Non-Equity-Partner (oder Salary-Partner) sind Partner einer Rechtsanwaltskanzlei (unabhängig von der Rechtsform), die keine quotale Gewinnbeteiligung als Vergütung erhalten, sondern die ein festgelegtes (bei den großen Kanzleien wohl äußerst üppiges) Gehalt beziehen.

Examensrelevanz

Im Examen wird natürlich kaum ein Fall geprüft, wo es die Arbeitnehmereigenschaft eines Salary-Partners zu untersuchen gilt. Ich möchte aber ins Gedächtnis rufen, dass die Frage, wie die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist, nach einer typologischen Betrachtung erfolgt.

Es müssen also alle Anhaltspunkte, die im Sachverhalt preisgegeben sind, erörtert werden, so dass im Rahmen einer Gesamtschau ein Urteil gefällt werden kann. Man kann hier die folgende Nagelprobe machen: Wenn es aussieht wie ein Arbeitnehmer, riecht wie ein Arbeitnehmer und sich auch benimmt, wie ein Arbeitnehmer, dann wird es wohl im Zweifel ein Arbeitnehmer sein. Ausschlaggebend sind hierbei Faktoren wie Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit, sich die Arbeitszeit selbst einzuteilen, vorgegebene Arbeitskleidung, Richtlinien, wie man welche Arbeit ausführen muss etc.

Da ein Salary-Partner ein festes Gehalt bezieht, das er quasi von den anderen Partnern ausgezahlt bekommt, könnte man darüber nachdenken, ihn als Arbeitnehmer einzustufen. Er ist allerdings wie alle anderen Partner auch nicht weisungsgebunden, sondern regelt autonom seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Mandanten, weswegen die typologische Bestimmung hier im Ergebnis zu einer Verneinung des Arbeitnehmerstatus führt.

Die Frage, ob eine Person als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, ist natürlich nicht bloß für die Rechtswegseröffnung zu den Arbeitsgerichten nach § 5 ArbGG relevant. Viel wichtiger sind die materiellrechtlichen Fragen, die sich bei der Bejahung dieses Status ergeben. Hat man einen Arbeitgeber im Sachverhalt, finden nämlich alle Rechtsinstitute des Arbeitnehmerschutzes Anwendung (z.B. der innerbetriebliche Schadensausgleich etc. etc.).

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