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Update: OVG Münster bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval

In Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht | am 12. Februar 2010 | von Samuel | 5 Kommentare

Wir hatten am 5.2. darüber berichtet, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen.

Das OVG in Münster hat nun das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Nach Auffassung des OVG Münster liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor.

Argumente
Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigen insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.

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  • Glasverbot an Karneval
  • 5 Kommentare

    christoph
    02.12.10

    Fand das Glasverbot in Ordnung – wer was auf sich hält, geht ohnehin irgendwann in einen Laden rein, um zu feiern ,-)

    Philipp
    02.12.10

    Auch wenn das Ergebnis zu begrüßen ist, über den Weg zum Verbot kann man streiten.

    Der Fall ist sehr gut geeignet, um die schwierige Abgrenzung zwischen der Allgemeinverfügung und der Verordnung zu verdeutlichen.

    Wäre der Weg über eine zeitlich auf den Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch und örtlich auf die Party-Meilen begrenzte Verordnung nicht eleganter gewesen?

    Dann hätte relativ problemlos auf den abstrakten Gefahrenbegriff abgestellt werden können.

    Aber der Rat hat sich wohl schlicht nicht getraut, eine entsprechende Verordnung zu erlassen…

    So kommt es zu dem Problem, das bloße Mitführen von Flaschen als eine konkrete Gefahr zu sehen. Sicher möglich, aber nicht schön.

    VG Köln: «Glasverbot» Karneval 2010 20 K 441/10; 20 K 525/10 | Juraexamen.info
    02.12.10

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    02.12.10

    [...] wieder ein Glasverbot, vgl. hier oder hier, siehe aber auch die PM des OVG Münster vom 09.11.2010, in der das Glasverbot erneut [...]

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