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Samuel Ju

VG Köln: Glasverbot an Karneval 2010 war rechtswidrig

Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht

Das VG Köln hat in einem Urteil vom 16.09.2010 (20 K 441/10; 20 K 525/10) entschieden, dass das Glasverbot an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt rechtswidrig war, und damit Klagen eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel und eines Kölner Kiosk-Betreibers stattgegeben.
Sachverhalt
Die Stadt Köln hatte im Januar 2010 mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des «Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen» ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen.
Entscheidung des VG Köln
Das VG Köln hat nun entschieden, dass diese Verfügungen rechtswidrig waren. Das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr lasse rein vorsorgende Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot grundsätzlich nicht zu. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine «Gefahr» im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- beziehungsweise Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Ein vorbeugendes Verbot könne daher nicht auf § 14 OBG NRW gestützt werden. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten, so das Gericht. Das VG Köln hatte in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen ausgesetzt.
OVG Münster hatte Glasverbot im Kölner Straßenkarneval bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte dann jedoch anders entschieden. Es ließ die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet und deshalb dem «Glasverbot» zunächst Folge zu leisten sei. Die Klageverfahren wurden dann fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären. Die Stadt Köln will nach dem VG-Urteil zum Glasverbot nun in Berufung gehen.

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20.09.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: § 14 OBG NRW, 20 K 441/10, 20 K 525/10, Glasverbot an Karneval, Glasverbot Karneval Köln, Glasverbot Karneval rechtswidrig
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-09-20 12:26:392010-09-20 12:26:39VG Köln: Glasverbot an Karneval 2010 war rechtswidrig
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