Haftstrafen für Bagatelldelikte in England! Und in Deutschland?
Heute berichtet beck-aktuell (v. 22.8.2011 – „Gnadenlose Richter in England – Nach den Krawallen Haftstrafen auch für Kleinigkeiten“) über die nach den Krawallen der letzten Wochen anscheinend geänderte Rechtsprechungspraxis der Gerichte in England. Dies kann ein Prüfungsthema in der mündlichen Prüfung sein; das Geschehen in England wäre nach deutschen Maßstäben sowohl im Hinblick auf die Gewaltenteilung als auch im Hinblick auf die Strafzumessungsregeln des StGB problematisch.
I. Anweisung der Bundesregierung für Verhängung höherer Strafen
In England scheint es laut beck-aktuell eine Anweisung gegeben zu haben, dass die Gerichte die normalen Richtlinien zur Schuldzumessung nicht mehr zu beachten hätten, sondern (anscheinend) strenger urteilen sollen:
„Am 17.08.2011 machten dann Meldungen die Runde, es habe eine Anweisung von höherer Justiz-Stelle an die Londoner Gerichte gegeben. Demnach sollen die normalen Richtlinien für den Strafrahmen bei Urteilen im Zusammenhang mit den Krawallen nicht mehr beachtet werden.“
Eine solche Anweisung wäre nach deutschem Recht unzulässig, da sie gegen die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verstieße. Allenfalls wäre es möglich, dass die Exekutive durch Rechtsverordnung die Strafzumessungsregeln konkretisierte – auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes (Art. 80 Abs. 1 GG, vgl. BVerfGE 14, 17; allerdings in der Literatur kritisch betrachtet, BeckOK-GG/Radtke-Hagemeier, Art. 103 Rn. 29).
Da (zumindest für das Kernstrafrecht) eine gesetzliche Grundlage für „konkretisierende“ Rechtsverordnungen nicht besteht, wäre schon deshalb eine entsprechende Anweisung des Justizministeriums oder einer ähnlichen Stelle rechtswidrig bzw. für die Richter unbeachtlich. Wenn eine solche Grundlage existierte, könnten die Gerichte, die an die Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) hiervon nicht einfach abweichen, weil die Regierung es anordnet. Es bedürfte der Aufhebung der entsprechenden Norm. Ferner verstieße die Verschärfung der bestehenden rechtsverbindlichen Regeln für laufende Verfahren bzw. vergangene Verstöße wohl auch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, das sich auch auf die Strafandrohung bezieht.
Hypothetisch wäre die Schaffung einer solchen Ermächtigungsgrundlage und ihre Nutzung durch die Exekutive in Grenzen möglich, doch höchst problematisch:
- Zunächst droht ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie. Aus dem Demokratieprinzip leitet das BVerfG ab, dass der parlamentarische Gesetzgeber über wesentliche Fragen selbst entscheiden muss – und der Strafrahmen wäre wohl eine solche Frage.
- Ferner muss das Gebot richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gewahrt bleiben. Deshalb darf weder die Legislative noch die nach Art. 80 Abs. 1 GG normsetzende Exekutive „[…] unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung konkreter Fälle in laufenden Gerichtsverfahren nehmen, sei es durch Maßnahmen informeller Art, schlichte Parlamentsbeschlüsse oder Einzelfallgesetze (Sachs/Detterbeck GG Art 97 Rn 12). Änderungen der abstrakt-generellen Gesetzeslage, die alle Fallkonstellationen eines bestimmten Typs erfasst, sind jedoch zulässig. Kritik an einem Urteil, die aus dem Parlament stammt, ist insofern zulässig, als sie ihrer Art und Weise nach nicht die aus dem Gewaltenteilungsprinzip herrührenden Grenzen überschreitet[…]“ (aus BeckOk-GG/Morgenthaler, Art. 97 Rn. 8).
- Aus dem Gewaltenteilungsgebot folgt schließlich, dass den Richtern ein ausreichender Entscheidungsspielraum bleiben muss. Deshalb darf der Gesetzgeber (oder die Exektuive als sein Vertreter) keine zu detaillierten Anweisungen vorgeben.
II. Erhöhte Strafen im Falle von Unruhe?
Die zweite Frage ist, ob deutsche Richter im Falle von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, wie sie in einigen englischen Städten herrsche, höhere Strafen als sonst üblich verhängen dürften – so wie es die englischen Richter tun. Die Strafzumessung nach deutschem Recht richtet sich nach § 46 StGB:
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
(1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Nach § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ist Grundlage der Strafzumessung die Schuld des Täters.Diese Orientierung an der Schuld des Täters spricht prima facie dafür, dass generalpräventive Aspekte, die mit der individuellen Schuld des Täters nicht in Zusammenhang stehen, grundsätzlich keine Beachtung finden dürfen.
Andererseits jedoch ist der Wortlaut offen, denn die individuelle Schuld des Täters ist lediglich „Grundlage“ der Strafzumessung. Deshalb kann im Rahmen der teleologischen Auslegung anderen Strafzwecken (Spezialprävention positiv/negativ, Generalprävention positiv/negtaiv) wie der Generalprävention durchaus Raum eingeräumt werden. So kommt die Rspr. dazu, generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, so lange die Strafzumessung insgesamt noch schuldangemessen ist (BGH NJW 1965, 2016, 2017; BGH NJW 1979, 1666, 1668). Die Literatur sieht dies zumindest im Hinblick auf die negative Generalprävention, die „Abschreckung“ kritisch (vgl. Lackner/Kühl, § 46 StGB Rn. 29). Gerade bei flächdeckenden Unruhen wie in England kommt allerdings auch dem Gedanken der positiven Generalprävention, d.h. die Funktion der Normbekräftigung im Sinne der Stabilisierung des allgemeinen Wertbewusstseins in der Bevölkerung durch eine gerechte und gleichmäßige Strafrechtspflege (Lackner/Kühl, § 46 StGB Rn. 28), Bedeutung zu.
Insgesamt können diese Aspekte jedoch nur eine gewisse Strafschärfung aber sicherlich nicht eine völlige Umkehr der bisher praktizierten Strafzumessungspraxis rechtfertigen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, denn die (grundsätzlich nicht veränderte) individuelle Schuld des Täters muss für die Strafzumessung den Ausschlag geben (man kann sicherlich darüber diskutieren, ob die Begehung von Straftaten im Rahmen allgemeiner Unruhen eine niedrigere oder eine höhere Schuld des Täters begründet, und sollte das in der mündlichen Prüfung durchaus auch).
Gestützt wird dieses Ergebnis durch zwei weitere Argumente:
- Systematisch betrachtet spricht § 46 Abs. 2 StGB, der ausschließlich Aspekte nennt, die die Spezialprävention betreffen, im Einklang mit dem Wortlaut für eine klare Orientierung an der individuellen Schuld des Täters. Ferner existieren eigene Normen (z.B. §§ 125, 127 StGB), die die Beteiligung an Unruhen gesondert unter Strafe stellen. Auf Grundlage dieser kann man dagegen argumentieren, ihre Unrechtsgehalt in die Bestrafung nach anderen Normen (z.B § 242 StGB) „zu ziehen“.
- Ferner ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung an Art. 3 Abs. 1 GG zu denken. Hier findet die strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung, deshalb ist es schwierig zu begründen, warum Täter, die im Rahmen von Unruhen gestohlen haben, sehr viel härter zu bestrafen sind als Täter, die eine ähnliche Tat vorher begangen haben.
Deshalb wären im Ergebnis die englischen Strafen nach deutschem Recht nicht zulässig.
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