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Google Streetview, Ausspähen von WLAN-Daten und das IT-Grundrecht

In Deliktsrecht | am 17. August 2010 | von Samuel | 0 Kommentare

Für die mündliche Prüfung greifen Prüfer immer wieder gern auf tagesaktuelle Themen zurück, die auch in jeder Zeitung stehen. Google Streetview und das Ausspähen von WLAN-Daten ist derzeit ja in aller Munde. Da mag der ein oder andere denken, dass das tiefstes IT-Recht sei, dabei können diese Themen durchaus auch Gegenstand für die mündliche Prüfung sein, wie Dr. Michael Karger in seinem Artikel zeigt:

„Das Auslesen von Informationen aus WLANs verstößt … gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das vom BVerfG im Online-Durchsuchungsurteil aus Art. 2 GG abgeleitete “IT-Grundrecht” (Langfassung: Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme).“

„Interessanter sind dagegen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, denn das IT-Grundrecht ist – wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – ein “sonstiges Recht” i.S.d. Vorschrift (so jedenfalls die sich gegenwärtig herausbildende herrschende Meinung). Ähnlich wie bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnte der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 GG – jedenfalls in schweren Fällen – auch auf den Ersatz des immateriellen Schadens gehen. Dass die deutschen Gerichte – wenn überhaupt – hohe Beträge zusprechen würden, ist aber kaum zu erwarten.“

Zum vollständigen Artikel

Auf das immer relevanter werdende IT-Grundrecht / Computergrundrecht hatten wir bereits in einem früheren Artikel hingewiesen.

Verwandte Artikel:

  • Wissenslücke – Computergrundrecht bzw. Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG am Beispiel einer Schülermonatsfahrkarte
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