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Randnotiz: EuGH zur Riesterrente

In Europarecht | am 10. September 2009 | von simon | 0 Kommentare

Bitte was? Bei der Riester Rente handelt es sich, vereinfach gesagt um ein privates Rentenmodell, das durch den Staat gefördert wird. Die Bezeichnung geht auf Bundesminister Walter Riester zurück, der dieses Modell erstmals vorschlug.

Klage der Kommission beim EuGH: Problematisch waren und sind im bisherigen Riester Modell insbesondere drei Punkte:

  • Eine Förderung ist nur möglich für Personen, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
  • Grenzgänger (z.B. Arbeitnehmer) dürfen das, mit staatlicher Hilfe angesparte Kapital nur dann für den Kauf oder Bau einer Wohnung verwenden, wenn es sich dabei um eine Immobilie in Deutschland handelt.
  • Drittens wird kritisiert, dass die staatliche Riesterförderung zurückzugewähren ist, wenn der vormals Berechtigte nicht mehr in Deutschland Steuern zahlt (z.B. Altersruhesitz in Italien).

Der EuGH hält im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass es sich hinsichtlich des ersten strittigen Punktes um eine versteckte Diskriminierung handle und damit ein Verstoß gegen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, Art. 18 vorliege. Ein solcher liege ebenso im Rahmen der zweiten angegriffenen Regelung vor, da die „Wanderarbeiter“ in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt würden. Als Rechtfertigung können insbesondere nicht der Schutz des Sozialversicherungssystems vorgebracht werden, auch nicht die Sicherung eines hinreichenden Wohnungsangebots. Auch hinsichtlich des dritten Streitpunktes konstatiert der EuGH eine mittelbare Diskriminierung der Wanderarbeiter, die auch nicht aus Gründen der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt sei.

Examensrelevanz: Das Umfeld dieser Entscheidung mag ungewohnt klingen, geht es doch um „Steuern und Zahlen“. Dennoch bietet sie in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung genügend Anlass, sich mit dem Diskriminierungsverbot und den Grundfreiheiten zu beschäftigen. Die Regelungen der genannten Rechtsverordnungen sind allenfalls zur Kenntnisnahme erwähnt. Das Urteil im Volltext findet sich hier.

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