Zivilrecht Z II – April 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern
Wir bedanken uns bei Patric für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der zweiten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Anm.: Der Sachverhalt scheint diesem Fall (von Repetitorium Hofmann) nachgebildet zu sein – danke an Markus für den Hinweis.
Sachverhalt
– Die M-GmbH ist im Baugewerbe tätig und verrichtet ihre Gewerke mittels Presslufthämmer. Teils kauft sie diese selbst, teils mietet sie diese von Dritten an. V ist selbstständiger Bauunternehmer und hat der M-GmbH einen Kompressor von Februar bis Juli 2011 vermietet.
Die M-GmbH hat zwei Geschäftsführer, G und H. Beide sind zur Einzelvertretung ermächtigt. Intern ist geregelt, dass sich jeder Geschäftsführer jeweils um „seine“ Mietverhältnisse kümmert, also insbesondere deren Abwicklung. Für den in Streit stehenden Mietvertrag mit V ist H zuständig.
– Im schriftlichen Mietvertrag ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass nach Beendigung des Mietvertrages der Kompressor auf dem Betriebsgelände der M-GmbH zur Abholung bereit gestellt werden soll und V Bescheid gegeben werden soll. Dies hat H auch nach der Beendigung des Mietvertrags getan.
– V hat den Kompressor nicht abgeholt, da er ihn im August nicht weitervermieten konnte und auch bei sich keinen Lagerplatz hatte.
– Am 16. August 2011 wird der Kompressor beschädigt. Der B, ein selbstständiger Computerfachmann, der die Computersysteme bei M-GmbH reparieren musste, befand sich auf dem Betriebsgelände. Nach der Verrichtung seiner Tätigkeit hat er beim Ausparken mit seinem PKW den Kompressor beschädigt.
– Ein Sachverständiger hat den Restwert auf € 3.500,- geschätzt, die notwendigen Reparaturkosten auf € 2.500,- und den Zeitwert vor dem Unfall auf € 8.000,- (glaube ich, bin mir bei dem letzten Wert nicht ganz sicher!).
– H ist urlaubsabwesend und G nimmt sich der Sache an, weil er von der Schädigung des Kompressors gehört hat. Er will die Sache möglichst zügig abwickeln und nimmt daher Einsicht in die ordnungsgemäß geführten Bücher der GmbH. Der M-GmbH gehören selbst zwei Kompressoren desselben(!) Typs. Wegen einer momentanen Unachtsamkeit fällt ihm bei der Einsicht der Unterlagen nicht auf, dass dass der Beschädigte Kompressor nicht der des V ist, sondern G geht davon aus, dass der beschädigte Kompressor der M-GmbH selbst gehört.
– Die M-GmbH steht in ständiger Geschäftsbeziehung mit S. S ist auch Bauunternehmer und verfügt, anders als M-GmbH, über eine Reparaturabteilung. Daher veräußert G die Maschine für einen Preis i.H.v. € 2.500,- an S, der diese Maschine dann repariert und an einen ausländischen Käufer weiterveräußert.
– V wollte die Maschine dann irgendwann abholen und nach Rücksprache des G mit H ist die Sache aufgeklärt worden. V ist empört und verlangt die Herausgabe der Maschine. G und H erklären wahrheitsgemäß, dass S nicht bereit ist, den ausländischen Käufer für die Maschine zu nennen.
Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten folgende Fragen: 1. Bestehen Schadensersatzansprüche des V gegen die M-GmbH wegen der Veräußerung des Kompressors? 2. Bestehen Schadensersatzansprüche gegen die M-GmbH wegen der Beschädigung des Kompressors? 3. Kann V hilfsweise die Herausgabe des Erlöses (ich weiß gar nicht mehr, ob da wirklich Erlös stand…) verlangen?
– Das Gesetzesrecht des Standes der aktuellen Hilfsmittelverf. ist anzuwenden
– Es ist auf ALLE aufgeworfenen Rechtsfragen – notfalls in einem Hilfsgutachten – einzugehen.
In Berlin lief die auch.Glaube aber mit dem Unterschied,dass beide Geschäftsführer in allen Bereichen Einzelvertretungsmacht hatten.
Bin mir aber nicht 100 pro sicher.
In Berlin hatten die in allen Bereiche Einzelvetretungsmacht…
In Niedersachsen lief die auch heute. Beide hatten Einzelvertretungsmacht.
Hab den SV auch mitgeschrieben. Frage mich gerade, ob die Drittschadensliquidation, die bzgl. der Beschädigung in Frage kommen kann, bei der Fragestellung (also möglicher SEA) anzusprechen ist?
Die Drittschadensliquidation ist je kein SEA gegen die GmbH, sondern nur ein Anspruch auf Herausgabe des SEA gegen B. Sehe ich das richtig?
Wie die letzten Tage schon: Der gleich Mist in M-V ;/
Ja, es war nach der Rückgabe (bzw. Herausgabe) des Verkaufserlöses gefragt.
Lief heute auch so in MeckPomm, G und H waren einzelvertretungsbefugt.
Wir hatten aber nur die von V verlangten Ansprüche zu prüfen.
Auch die Fallfrage in Berlin eher offen: Ansprüche V gegen M
Ach ja, der Wert der Maschine vor dem Unfall war 6.000,- € (Zeitwert 3.500 € + Reparaturkosten 2.500 €). Bitte ändern!
@Hummelbuddha:Habe die DLQ als Anspruch auf Abtretung eines möglichen SEansprcuhs M-B geprüft.Bin da aber auch mächtig ins Schwimmen geraten und wollte es nur irgendwie verneinen.
Also diese Lösung von Hoffmann wirkt irgendwie so „einfach“… das kann’s doch nicht gewesen sein, oder?
Ich habe mich zum Beispiel gefragt, ob man bei der GoA so einfach aussteigen kann. Immerhin hatte die GmbH das Wissen, dass es nicht ihr Kran ist, in ihren Unterlagen. Oder ist das egal, weil der GF sich irrt? Ich habe mir irgendwann mal gemerkt, dass es insoweit auf das gespeicherte, also in den Unterlagen abgelegte und abrufbare „Wissen“ der GmbH ankommt.
Naja, ätzende Klausur!
Wasmeinst du denn mit Lösung von Hoffmann?
Hatte das gleiche Gefühl wie du.Wirkte zu leicht-…
Moment, was wirkte hier zu leicht? Der SV heute oder die Hofmann’sche Lösung? Ich fand‘ die Klausur ziemlich fies. Ich habe meine Lösungsansätze in der Hofmann-Lösung ansatzweise wiedergefunden, mich aber an anderer Stelle relativ weit davon entfernt.
Wo bekomme ich die Hofmann/Hoffmann’sche Lösung von der hier mehrmals die Rede war? (Googlen führte nur hierher)
Edit: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Habe jetzt den Link auf den Hofmann-Fall gesehen.
@Patric: Das ist ja immer nur ein subjektives Empfinden.Ich fande zum Beispiel die ZI (bei uns in Berlin)viel schlimmer.
Damit meinte ich nicht, dass sie objektiv leicht war. Im Gegenteil: Im Nachhinein würd ich sogar sagen, dass sie echt an mancher Stelle fies war. Freunde von mir fanden sie auch gemein. Von daher liegt es näher,dass dein Empfinden richtig ist
Jedenfalls war das mal ne Klausur wo ich immerhin alle AGL habe, auch die DLQ gesehen,auch wenn ich da schlecht argumentiert habe^^
Furchtbare Klausur! Ich habe stundenlang im HGB/GmbHG gesucht, ob es da spezielle Regeln gibt, die man hätte anwenden müssen (zB für den Annahmeverzug). Warum wird eine solche Klausur so HGR-mäßig aufgezogen, wenn in dem Bereich gar keine großen Probleme liegen? Die wissen doch, dass wir dann denken, es würde relevant sein.
Stimmt. Subjektives Empfinden. Nach einem Blick auf die Lösungsskizze des ähnlichen Falles habe ich wenigstens die Gewissheit, die meisten Probleme – wenn auch hilfsgutachterlich – erörtert oder wenigstens angerissen zu haben. Man hofft ja immer, dass das dann auch einigermaßen honoriert wird. Auch habe ich z.B. die culpa post contractum finitum als separate AGL erwähnt, nachdem ich zunächst ein Schuldverhältnis i.e.S. wegen Beendigung des Vertrags abgelehnt habe. Ich hoffe aber einfach mal, dass das nicht „falsch“ ist.
Daher also die zahlreichen Aufrufe dieser alten Klausur 🙂
Der Fall entspricht der 3. Zivilrechtsklausur im baden-württembergischen Examenstermin Frühjahr 2004.
Die Lösungs stammt von mir, hat also keinen offiziellen Charakter. Auch den Fall habe ich seinerzeit aus urheberrechtlichen Gründen leicht abgewandelt.
Ich habe die Lösung nochmal sicherheitshalber für alle auf meinem blog verlinkt, aber über den oben von juraexamen.info gesetzten Link kommt man auch hin.