Zivilrecht I – Februar 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW von Februar 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken Katrin S. sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info.
Ausgangsfall
K bestellt für seine Wohnung auf der Internetseite des V eine Kaffeemaschine. In der Kaffeemaschine ist eine Fernsteuerung integriert, durch die der Käufer sie von unterwegs bedienen kann. Der Verkäufer kann die Funktion mithilfe der Fernsteuerung unterbinden. K entscheidet sich für die – neben der zur Verfügung stehenden Alternative der vollständigen Kaufpreiszahlung – von V angebotene, kostenlose Ratenzahlung. Die Bedingungen der Ratenzahlung beruhen auf einer zugrunde liegenden Ratenzahlungsvereinbarung.
§ 6 Ratenzahlungsvereinbarung
1. K verpflichtet sich, den Kaufpreis von 200 Euro in vier Raten zu je 50 Euro auf das oben genannte Konto zu überweisen. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verbleibt die Kaffeemaschine im Eigentum des Verkäufers.
2. Kommt der Käufer in Verzug mit der Zahlung der Raten, hat der Verkäufer ihn zu mahnen. Ist er mit zwei Raten in Verzug und beträgt der ausbleibende Betrag mindestens 100 Euro, kann der Verkäufer die Blockadefunktion betätigen. Bis zur Leistung des Kaufpreises kann der Verkäufer die Kaffeemaschine blockieren.
3. Bei vollständiger Kaufpreiszahlung ist V verpflichtet, die Blockade aufzuheben.
Die Blockadebefugnis ergibt sich nur aus dieser Ratenzahlungsvereinbarung. In besonderer optischer Hervorhebung befindet sich auf der Seite der Hinweis: „Mit Absenden der Bestellung erkläre ich, die Ratenzahlungsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit dieser einverstanden zu sein.“ Vor Absenden der Bestellung muss K ein Häkchen neben diesen Passus setzen.
Nachdem K die dritte und vierte Rate nicht überweist, mahnt ihn V. Als die Zahlung nach zwei Wochen immer noch nicht auf dem Konto des V eingegangen ist, betätigt V die Blockadefunktion und schaltet per integrierter Fernsteuerung die Maschine ab.
K verlangt indes Abschaltung der Blockade. Ihm stehe aufgrund des Kaufvertrages die Nutzung der Kaffeemaschine zu. Daran ändere sich auch nichts durch die im Vertrag aufgenommene Blockade-Befugnis. Diese sei unüblich und daher unwirksam. Im Übrigen werde er durch die Blockierfunktion in seinen Rechten verletzt.
Frage 1: Kann K von V Abschaltung der Blockade verlangen?
Fallabwandlung
K veräußert die Kaffeemaschine an Z. Nachdem K die dritte und vierte Rate nicht überweist, mahnt V. Nachdem das Geld nach zwei Wochen immer noch nicht auf dem Konto des V eingegangen ist, betätigt V die Blockadefunktion.
Frage 2: Kann Z von V Abschaltung der Blockade verlangen?
Bearbeiterhinweis
1. Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.
2. V hat gegenüber K alle seine Pflichten aus §§ 312 d – 312 i BGB erfüllt.
Hat jemand zur Zulässigkeit einer solchen Blockadefunktion etwas gefunden?
freundliche Grüße