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Schlagwortarchiv für: § 306c StGB

Gastautor

Die Brandstiftungsdelikte – Ein Grundlagenbeitrag

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Mara Jochims veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ist studentische Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit.

Die in den §§ 306 bis 306f StGB geregelten Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend, um Systemverständnis und gängige Auslegungsmethoden abzuprüfen. Aus diesem Grund ist das Brandstiftungsrecht regelmäßig Gegenstand von mündlichen und schriftlichen Prüfungen. Auch ein Blick in die politische Realität zeigt, dass Brandstiftung ein virulentes Problem unserer heutigen Gesellschaft ist und damit eine zunehmende praktische Relevanz aufweist.[1]

Damit man sich an der Klausur also nicht buchstäblich „die Finger verbrennt“, lohnt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über den Aufbau der Delikte, erläutert die wichtigsten Tatbestände sowie einige klausurrelevante Streitstände und beleuchtet anschließend, welche anderen Straftaten häufig im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten anzutreffen sind.

A. Grundlagen

Brandstiftungsfälle stellen den Bearbeiter vor verschiedene Herausforderungen: Es sollte ein sachgerechter Aufbau gewählt werden, alle in Betracht kommenden Delikte sollten erkannt bzw. geprüft werden und insbesondere die Konkurrenzen gilt es zu beachten. Dies gelingt nur, wenn man sich zunächst Klarheit über die Deliktsnatur der einzelnen Tatbestände und die dahinterstehende Ratio verschafft.

Wie häufig in der Juristerei, gibt es mehrere Aufbaumöglichkeiten. Entweder kann die Prüfung der schweren Delikte (insbesondere der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB) vorangestellt werden, oder aber man arbeitet sich von den leichteren Delikten zu den schwereren Delikten vor. Da sich letztere Variante an der gesetzlichen Reihenfolge orientiert, bietet dieses Vorgehen den Vorteil einer erhöhten Übersichtlichkeit und vermeidet Inzidenzprüfungen.

Es empfiehlt sich also, die Prüfung mit dem Tatbestand des § 306 StGB zu beginnen. Man darf sich hier keinesfalls von der amtlichen Überschrift auf die falsche Fährte führen lassen:

§ 306 StGB ist nicht der Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte, sondern ein spezielles Sachbeschädigungsdelikt.[2] Geschütztes Rechtsgut ist somit in erster Linie das Eigentum (dennoch enthält auch dieser Straftatbestand Elemente der Gemeingefährlichkeit[3]). Hieraus ergeben sich wichtige Folgerungen für die weitere Prüfung: Zum einen kommt als Rechtfertigungsgrund die rechtfertigende Einwilligung in Betracht, weil das Eigentum der Disponibilität unterliegt.[4] Zum anderen ist auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen, dass die meist ebenfalls verwirklichten §§ 303, 305 StGB hinter diesem spezielleren Delikt zurücktreten, sofern es sich um dieselbe Sache handelt.[5] Es darf aber nicht vergessen werden, dass es sich trotz der Einstufung als Eigentumsdelikt um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelt, der Versuch also strafbar ist (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).

Im nächsten Schritt ist es sinnvoll, sich dem Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß

§ 306a Abs. 1 StGB zuzuwenden. Dieses Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt zu klassifizieren. Der Handlungsunwert als solcher begründet also bereits die Strafbarkeit, ohne dass es auf einen Erfolgseintritt ankommt. Erklären lässt sich diese Deliktskategorisierung mit dem Sinn und Zweck der Norm: Leib und Leben der Bevölkerung sollen vor den unbeherrschbaren Gefahren des Feuers geschützt werden.[6] Anders als bei

§ 306 StGB ist das geschützte Rechtsgut nicht disponibel und damit nicht über das Konstrukt der rechtfertigenden Einwilligung zu rechtfertigen. Selbst der Eigentümer des Tatobjekts könnte sich also nach dieser Vorschrift strafbar machen. Konkurrenzrechtlich wird § 306 Abs. 1 StGB von § 306a Abs. 1 StGB nach herrschender Meinung konsumiert.[7] Dies kann man damit begründen, dass der Unwertgehalt von § 306 StGB durch § 306a Abs. 1 StGB bereits vollständig miterfasst wird. Der Fremdheit des Tatobjekts kann dann gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden.

Im Anschluss bietet es sich an, das konkrete Gefährdungsdelikt des § 306a Abs. 2 StGB unter die Lupe zu nehmen. Hier verlangt der Gesetzgeber den Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Gefahrerfolges, die generelle Gefährlichkeit einer Handlung genügt nicht. Geschütztes Rechtsgut ist vorrangig die Gesundheit von Menschen.[8] Aufgrund der unterschiedlichen Deliktsstruktur stehen die Straftatbestände des § 306a Abs. 1 StGB und

§ 306a Abs. 2 StGB zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB.[9]

Bei der besonders schweren Brandstiftung gem. § 306b Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation, welche den Grundtatbestand des § 306 StGB, des § 306a Abs. 1 StGB und des § 306a Abs. 2 StGB qualifiziert. Aus dieser Kategorisierung ergibt sich, dass dem Täter bezüglich des Eintritts der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit (im Sinne des § 18 StGB) vorzuwerfen sein muss. Auch hier steht der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen im Vordergrund.[10]

Im Unterschied dazu qualifiziert § 306b Abs. 2 StGB als eigenständiger Qualifikationstatbestand nur § 306a Abs. 1 und § 306a Abs. 2 StGB. Anders als im Rahmen des ersten Absatzes muss sich der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände erstrecken. Da beide Absätze des § 306b StGB den Unwertgehalt der §§ 306, 306a StGB regelmäßig vollständig erfassen, werden diese im Wege der Spezialität verdrängt.[11]

Bei § 306c StGB handelt es sich erneut um eine Erfolgsqualifikation zu § 306 StGB, § 306a StGB und § 306b StGB. Der Täter muss durch eine vorsätzliche Brandstiftung den Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht haben. Sowohl §§ 306, 306a StGB als auch § 222 StGB treten dahinter im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.[12]

Der Gesetzgeber hat in § 306d StGB die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe gestellt. Weil

§ 306d Abs. 1 StGB mehrere Varianten enthält, ist eine exakte Zitierung notwendig:

§ 306d Abs. 1 Var. 1 StGB pönalisiert die fahrlässige Begehung des § 306 StGB, § 306d Abs. 1 Var.2 StGB erfasst den Fahrlässigkeitsfall des § 306a Abs. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB bestraft die fahrlässige Verursachung eines Gesundheitsgefährdungserfolges im Rahmen des §306a Abs. 2 StGB. Es handelt sich bei dieser letzten Variante um eine „Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination“, die rechtlich gem. § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat zu bewerten ist. Hat der Täter in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB sowohl fahrlässig gehandelt als auch die Gefahr fahrlässig verursacht, greift § 306d Abs. 2 StGB ein. Diese Norm beschreibt also eine „Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination“. Aus Klarstellungsgründen steht § 222 StGB zu § 306d StGB im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB.[13] Die fahrlässige Brandstiftung bezweckt nämlich anders als die fahrlässige Tötung neben dem Schutz von Individualinteressen auch den Schutz der Allgemeinheit vor den typischen Brandgefahren.

§ 306e StGB normiert eine Sondervorschrift, die es dem Gericht ermöglicht, die Strafe gem.

§ 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder von der Strafe abzusehen. Mithin handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund[14], welcher einen „Rücktritt“ vom vollendeten Delikt erlaubt. Da der Gesetzgeber mit dieser Norm eine Ausnahmevorschrift geschaffen hat, ist es wichtig, den Gesetzeswortlaut genau zu lesen und zwischen den drei Absätzen zu differenzieren.

Auch wenn § 306f StGB in Klausuren nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfte, schadet es nicht, diese Norm zu kennen. § 306f Abs. 1 StGB stellt ein Eigentumsgefährdungsdelikt dar.[15] Es findet eine Vorverlagerung der Strafbarkeit statt, indem bereits die Schaffung einer konkreten Brandgefahr bestraft wird. § 306f Abs. 2 verlangt zusätzlich eine konkrete Individualgefahr und § 306f Abs. 3 regelt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Zu beachten ist, dass diese Norm im Verhältnis zu den anderen Brandstiftungsdelikten subsidiär ist.[16]

B. Die wichtigsten Tatbestände

I. Die (einfache) Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)

1. Der objektive Tatbestand

a. Das Tatobjekt

Der Tatbestand enthält in den Nummern 1 bis 6 eine abschließende Aufzählung der Tatobjekte. Bei den meisten Gegenständen gelingt eine Subsumtion auch ohne strenges Erlernen einer Definition. Da die in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten „Gebäude oder Hütten“ aber häufig in Brandstiftungsfällen vorkommen, bietet es sich an, eine Definition parat zu haben. Die Definition von Gebäude kennt man bereits aus den Vermögensdelikten (vgl. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB). Dies ist ein durch Wand und Dach begrenztes und mit dem Erdboden (zumindest durch eigene Schwere) fest verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.[17] Wohn- oder Aufenthaltszwecken muss das Gebäude gerade nicht dienen (anders als im Rahmen des

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hütten haben demgegenüber kleinere Maßverhältnisse als Gebäude, man könnte diese als Gebäude von minderer Festigkeit und Größe beschreiben.[18] Stets muss das Merkmal der Fremdheit erfüllt sein, das heißt das Objekt darf weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sein.

Klausurhinweis: Angesichts der hohen Strafandrohung wird diskutiert, eine restriktive Auslegung der Tatobjekte vorzunehmen: Es sollen nur solche Objekte erfasst werden, die eine gewisse Menge bzw. einen größeren Wert darstellen. Zudem sollen Objekte ausgeschlossen werden, von denen schon typenmäßig keine Brandgefahr ausgehen kann.[19]

b. Die Tathandlung

Die Norm benennt zwei Handlungsmodalitäten: Das „In Brand setzen“ und die „Brandlegung“.

Ein Gebäude wird „in Brand gesetzt“, wenn für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst sind, dass ein selbständiges Weiterbrennen möglich ist, also nicht immer neuer Zündstoff nachgegeben werden muss.[20] Ein Bestandteil ist wesentlich, wenn er nicht entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt würde[21] (dies trifft zum Beispiel auf ein Treppenhaus zu; nicht hingegen auf das Inventar).

Klausurhinweis: Die überwiegende Auffassung verlangt für ein täterschaftliches „in Brand setzen“ die Schaffung eines neuen Brandherdes[22], während eine Mindermeinung auch eine Intensivierung des Brandes, zum Beispiel durch das Nachgießen von Öl, ausreichen lässt[23].

Unter „Brandlegung“ ist eine Handlung zu verstehen, durch die eine Sache unmittelbar in Brand gesetzt werden soll. Im Gegensatz zum „In Brand setzen“ verlangt die Brandlegung damit keinen Erfolg. Vielmehr sollen Fälle erfasst werden, bei denen der Schaden entweder bereits durch die Art und Weise des Anzündens oder durch begleitende Kausalverläufe entsteht (zum Beispiel durch Explosion oder durch Rauch- oder Hitzeentwicklung oder auch durch Einsatz von Löschmitteln).[24] Als Taterfolg verlangt diese Handlungsvariante ferner eine „ganz oder teilweise Zerstörung“. Ganz zerstört ist eine Tatobjekt, wenn es vernichtet ist oder wenn es seine Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch völlig verliert.[25] Ein teilweises Zerstören liegt vor, wenn ein die Tatobjektseigenschaft konstituierender Teil durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (zum Beispiel der Aufenthalt oder die Nahrungsversorgung).[26]

Klausurhinweis: Auch hier ist im Hinblick auf die hohe Strafandrohung des § 306 StGB eine Einschränkung vorzunehmen: Für ein teilweises Zerstören wird eine Zerstörung von einigem Gewicht und für einen nicht nur unbeträchtlichen Zeitraum gefordert.[27]

2. Der subjektive Tatbestand

Erforderlich ist mindestens bedingter Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Liegt ein solcher nicht vor, so kommt nur eine Strafbarkeit nach § 306d Abs. 1 Var. 1 StGB in Betracht.

III. Rechtfertigung und Schuld

Wie bereits erwähnt, kommt als Rechtfertigungsgrund die Rechtsfigur der rechtfertigenden Einwilligung in Betracht. Sollte der Täter nur fälschlicherweise von dem Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung ausgehen, läge wiederum ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

Merke: § 228 StGB (Sittenwidrigkeit) ist aber nicht auf andere Tatbestände übertragbar, da sonst eine Analogie zum Nachteil des Täters vorliegen würde (Art. 103 Abs. 2 GG)

II. Die schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB)

1. Der objektive Tatbestand

a. Das Tatobjekt

Auch diese Vorschrift nennt in den Nummern 1 bis 3 die in Betracht kommenden Tatobjekte. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es gerade nicht an (anders als bei § 306 StGB).

aa. Gebäude, Schiffe, Hütten oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dienen (Nr. 1)

Für die Fallbearbeitung ist es nützlich, einen genaueren Blick auf die vierte Variante, also der „Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ zu werfen. Räumlichkeiten sind sämtliche nach allen Seiten abgeschlossene, sowohl bewegliche als auch unbewegliche Raumgebilde.[28] Entscheidend ist, dass die Wohnung für wenigstens einen Menschen tatsächlicher Mittelpunkt menschlicher Lebensführung ist.[29] Die Zweckbestimmung zu Wohnzwecken kann aber enden, wenn sie von den berechtigten Bewohnern im Rahmen einer „Entwidmung“ aufgegeben wird. Hierbei handelt es sich um einen Realakt, was zur Folge hat, dass Willensmängel unbeachtlich sind und eine objektive Manifestationshandlung genügt.[30] Wichtig ist aber, dass eine Entwidmung nur durch sämtliche Bewohner gemeinschaftlich erfolgen kann.[31]

Klausurhinweis: Teilweise wird eine teleologische Reduktion des Tatbestandes vorgenommen, wenn der Täter sich vor der Brandlegung vergewissert, dass sich niemand in dem Gebäude aufhält.[32] Da es sich aber um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Maßstab sehr streng. Eine Gefahr für andere Personen wird (aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Brandentwicklung) nie absolut ausgeschlossen werden können.

bb. Kirchen oder andere der Religionsausübung dienende Gebäude (Nr. 2)

Hier sollte man sich merken, dass das Gebäude gerade dem rituellen Teil der Religionsausübung dienen muss.[33] Stehen sonstige Zwecke im Vordergrund (zum Beispiel soziale oder verwaltungstechnische), liegt kein taugliches Tatobjekt vor.

cc. Räumlichkeiten, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen (Nr. 3)

Diese Vorschrift erfasst zum Beispiel Ferien-oder Wochenendhäuser. Zwar ist nicht erforderlich, dass sich im Tatzeitpunkt ein Mensch in dem Gebäude aufhält. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt aber klar, dass der Brand zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich Menschen dort aufzuhalten pflegen. 

Klausurhinweis: Auch eine unrechtmäßige Nutzung wird erfasst, solange nur eine gewisse Regelmäßigkeit zu erkennen ist (zum Beispiel die Nutzung durch Obdachlose oder Hausbesetzer).[34]

b. Die Tathandlung

Die Tathandlungen decken sich mit denen des § 306 StGB, sodass zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich aber bei „gemischt-genutzten Gebäuden“. Wird ein solches Gebäude angezündet (also zum Beispiel befindet sich im unteren Teil des Gebäudes ein Imbiss und im oberen Teil eine Wohnung), darf man dies in der Klausurbearbeitung nicht unerwähnt lassen, denn § 306a Abs. 1 Nr. 1 schützt in erster Linie das Wohnen. Die Rechtsprechung hat für die beiden Handlungsvarianten unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Bei der Variante des „In Brand setzen“ sei der Tatbestand bereits dann verwirklicht, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.[35] Schon das selbständige Brennen des gewerblichen Teils bedeute eine gesteigerte abstrakte Gefährdung von Menschen. Bei der zweiten Variante der „Brandlegung“ hat der BGH eine restriktivere Position eingenommen. Auch wenn ein gewerblich genutzter Raum ganz oder teilweise durch die Brandlegung zerstört werde, gehe damit nicht typischerweise eine erhöhte Gefährdung der Bewohner einher. Erforderlich sei, dass ein Gebäudeteil zerstört wird, der gerade Wohnzwecken dient.[36]

Merke: Diese Rechtsprechung ist angesichts der vergleichbaren Gefährlichkeit und Gleichwertigkeit beider Tatalternativen in der Literatur auf viel Kritik gestoßen.[37]

2. Der subjektive Tatbestand

Da die Norm ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, muss sich der mindestens bedingte Vorsatz nur auf das Anzünden des betreffenden Gebäudes in der jeweils tatbestandsrelevanten Eigenschaft beziehen. Ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter davon ausgeht, das Tatobjekt sei entwidmet worden. Andererseits berührt die Fehlvorstellung des Täters, dass vorübergehend keiner anwesend sein würde, seinen Vorsatz nicht, sofern ihm die grundsätzliche Wohnnutzung bekannt war. Liegt kein Vorsatz vor, so kommt nur eine Strafbarkeit nach § 306d Abs. 1 Var. 2 StGB in Betracht.

3. Rechtfertigung und Schuld

Ander als bei § 306 StGB spielt eine Einwilligung des Eigentümers aufgrund fehlender Disponibilität des geschützten Rechtsgutes (zur Erinnerung: Leib und Leben der Bevölkerung) keine Rolle.

III. Die gesundheitsgefährdende Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB)

1. Der objektive Tatbestand

a. Das Tatobjekt

Zunächst müsste der Täter eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB bezeichneten Sachen in Brand gesetzt haben. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke wird die Fremdheit des Tatobjekts jedoch nicht vorausgesetzt.

b. Tathandlung: In Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

c. Taterfolg: Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Die konkrete Gefahr kennzeichnet einen Geschehensablauf, bei dem, über die latente Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus, die Sicherheit des geschützten Rechtsguts so beeinträchtigt ist, dass der Eintritt des Verletzungserfolges lediglich vom Zufall abhängt.[38] Bezüglich des Vorliegens einer Gesundheitsschädigung kann auf die zu § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

Klausurhinweis: Beliebtes Klausurproblem ist die Frage, ob ein an der Tat Beteiligter ein „anderer Mensch“ im Sinne der Norm sein kann. Eine Ansicht verweist auf den nicht differenzierenden Wortlaut und bejaht dies.[39] Eine andere Ansicht fordert, dass es sich bei dem Opfer angesichts der hohen Mindeststrafe um einen „gefahrtypischen Repräsentanten der Allgemeinheit“ handelt.[40]

d. Tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

Weiterhin müsste sich in der Gesundheitsschädigung das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko verwirklichen

2. Der subjektive Tatbestand

Erforderlich ist zumindest ein Eventualvorsatz bezüglich der Tathandlung und der konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung, mithin ein konkreter Gefährdungsvorsatz. Dieses Erfordernis ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB.

IV. Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB)

1. Verwirklichung des Grundtatbestand des § 306 StGB oder § 306a Abs. 1 StGB oder § 306a Abs. 2 StGB oder Versuch (dann erfolgsqualifizierter Versuch)

Da es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt, müsste zunächst der jeweilige Grundtatbestand vorliegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Erfolgsqualifikationen, die es unbedingt zu beherrschen gilt.

2. Eintritt des qualifizierenden Erfolges

Unter das Merkmal der schweren Gesundheitsschädigung fallen nicht nur schwere Körperverletzungen im Sinne des § 226 StGB, sondern auch Beeinträchtigungen der Gesundheit durch langwierige, ernste Krankheit.[41] Wann eine „große Anzahl von Menschen“ vorliegt, wird nicht einheitlich beurteilt. Nach zahlreichen Literaturstimmen soll die Untergrenze bei etwa 10 Personen anzusetzen sein[42], der BGH lässt jedenfalls 14 Personen genügen.[43]

3. Spezifischer Gefahrzusammenhang

Darüber hinaus müsste sich die spezifische Gefahr der Brandstiftung in der schweren Gesundheitsschädigung verwirklicht haben.

Klausurhinweis: Der Rechtsgutsverletzungserfolg muss nicht notwendigerweise durch das Brennen oder die Zerstörung des Tatobjekts eintreten. Es werden auch Verletzungen erfasst, die durch das Herabstürzen von Balken oder Explosionen entstehen.[44]

Klausurhinweis: Fraglich ist ferner, ob sich in der Verletzung von Rettern ein spezifisches Brandstiftungsrisiko verwirklicht. Die Rechtsprechung bejaht dies und nimmt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur dann an, wenn dem Opfer ein einsichtiges Motiv für die Rettungshandlung fehlt.[45]

4. Fahrlässigkeit (§ 18 StGB)

Klausurhinweis: Dieser Aufbau kann für die Erfolgsqualifikation des § 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge) übertragen werden. Der qualifizierende Erfolg besteht dann in dem Tod eines Menschen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Rahmen des

§ 306c StGB zusätzlich § 306b Abs. 1 StGB und § 306b Abs. 2 StGB als Grunddelikt in Betracht kommen. Zudem wird keine Fahrlässigkeit, sondern Leichtfertigkeit verlangt. Dies ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, bei dem sich dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts geradezu aufdrängt.[46]

V. Die Brandstiftung mit Lebensgefährdung oder unter sonst erschwerenden Umständen (§ 306b Abs. 2 StGB)

1. Verwirklichung des Grundtatbestand des § 306a Abs.1 StGB oder § 306a Abs. 2 StGB

2. Tatbestand des § 306 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 3

In Prüfungen erfreut sich insbesondere die Ermöglichungsvariante (Nr. 2) großer Beliebtheit. Geht es dem Täter um das Kassieren einer Versicherungsprämie, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB als zu ermöglichende Straftat einschlägig ist. Dies wird aber von der Rechtsprechung abgelehnt.[47] Angesichts des hohen Strafrahmens sei eine restriktive Auslegung geboten und zu verlangen, dass die „andere“ Tat durch einen weiteren, zur Brandstiftungshandlung hinzutretenden Handlungsakt verwirklicht werde. Es genüge nicht, dass der Täter durch eine Handlung gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht. Laut Rechtsprechung ist der Tatbestand des

§ 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB aber verwirklicht, wenn der Täter die Absicht verfolgt, durch den Brand einen späteren Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB zu ermöglichen.[48] In dieser Betrugsabsicht manifestiere sich ein erhöhtes Gesinnungsunrecht, welches die erhöhte Strafandrohung rechtfertigt. Zudem würde sonst nur ein schmaler Anwendungsbereich verbleiben.

Klausurhinweis: Auch die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB kann niemals taugliche Zieltat sein, weil diese durch die Brandstiftung selbst begangen wird.

3. Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestandes und bezüglich des in Absatz 2 benannten Gefahrerfolges (anders als im Rahmen des § 306b Abs. 1 StGB genügt Fahrlässigkeit also gerade nicht)

C. Weitere in Betracht kommende Delikte

In Brandstiftungsklausuren ist immer an Körperverletzungs- und Tötungsdelikte zu denken. Sofern ein fremdes Gebäude betreten wird, könnte auch § 123 Abs. 1 StGB Erwähnung finden. Hier ist aber stets zu beachten, dass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis möglich ist. Es bietet sich ferner an, die Sachbeschädigungsdelikte der §§ 303, 305 StGB direkt nach der Prüfung des § 306 StGB zu erwähnen. Angesichts einer häufig im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Motivation zur Brandstiftung, können auch Vermögensdelikte eine Rolle spielen (insbesondere §§ 265, 263 StGB). Klausurtaktisch bietet es sich dann an, zwei Tatkomplexe zu bilden (z.B. erster Tatkomplex: Das Feuer und zweiter Tatkomplex: Die Meldung).

D. Schlussbemerkung

Es lässt sich festhalten, dass Brandstiftungsdelikte zwar auf den ersten Blick unübersichtlich erscheinen können. Hat man aber Systematik und Struktur der Delikte verstanden, lassen sich die meisten Klausurprobleme in den Griff bekommen. Beachtet man dann noch die Verzahnung mit anderen Delikten und beweist Argumentationsgeschick, steht einer gelungenen Klausur nichts mehr im Wege!

[1] Erst kürzlich schockierte eine vermutliche Brandstiftung in einem Flüchtlingsheim in Mecklenburg-Vorpommern die Nation, siehe https://www.sueddeutsche.de/politik/wismar-brand-fluechtlingsunterkunft-interview-1.5679443, letzter Abruf v. 24.10.22.

[2] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 1; Knauth, Jura 2005, 230, 231.

[3] BGH, Urt. v. 12.9.2002 – 4 StR 165/02, NJW 2003, 303; BT-Dr. 13/8587, S. 87.

[4] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 61.

[5] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 69.

[6] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306a StGB Rn. 1.

[7] BGH, Beschl. v. 21.11.200 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; Vertretbar ist es aber auch, wegen des unterschiedlichen Schutzzweckes der Delikte, Tateinheit gem. § 52 StGB aus Klarstellungsgründen anzunehmen, vgl. Wrage, JuS 2003, 985, 987.

[8] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 47.

[9] BGH, Urt. v. 14.1.2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123.

[10] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306b StGB Rn. 1.

[11] BGH, Urt. v. 10.5.2011 – 4 StR 659/10, NJW 2011, 2149.

[12] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306c StGB Rn. 11.

[13] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306d StGB Rn. 16.

[14] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306e StGB Rn. 1.

[15] Rengier, Strafrecht BT Teil II, 21. Auflage 2020, § 40 Rn. 96.

[16] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306f StGB, Rn. 15.

[17] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306 StGB Rn. 4.

[18] BGH, Urt. v. 8.9.2021 – 6 StR 174/21, BeckRS 2021, 27985.

[19] Wrage, JuS 2003, 985, 987.

[20] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306 Rn. 3.

[21] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306 StGB Rn. 13.

[22] Wrage, JuS 2003, 985; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306 StGB Rn. 14.

[23] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306 Rn. 3.

[24] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 StGB Rn. 54.

[25] BGH, Urt. v. 14.12.2000 – 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252.

[26] BGH, Urt. v. 5.9.2017 – 3 StR 362/17, NStZ-RR 2017, 375.

[27] BGH, Urt. v. 6.3.2013 – 1 StR 578/12, StV 2013, 634.

[28] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 7.

[29] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306a Rn. 2.

[30] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 11.

[31] Seitz/Nussbaum, JuS 2019, 1060, 1064.

[32] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 44.

[33] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a StGB Rn. 22.

[34] Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, § 306a Rn. 4.

[35] BGH, Beschl. v. 10.1.2007 – 5 StR 401/06, JuS 2007, 484.

[36] BGH, Beschl. v. 10.5.2011 – 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148.

[37] Bachmann/Goeck, ZIS 2010, 445, 446; Kraatz, JuS 2012, 691, 694.

[38] BGH, Urt. v. 15.9.1998 – 1 StR 290/88, NStZ 1999, 33.

[39] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 306c StGB Rn. 2.

[40] Wirsch, JuS 2006, 400, 401.

[41] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306b StGB Rn. 7.

[42] Geppert, Jura 1998, 579, 603, Noack/Collin, Jura 2006, 544, 546.

[43] BGH, Urt. v. 11.8.1998 – 1 StR 326/98, NStZ 1999, 84.

[44] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306b StGB Rn. 11.

[45] BGH, Urt. v. 8.9. 1993 – 3 StR 341/93, NJW 1994, 205.

[46] MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306c StGB Rn. 25.

[47] BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – 3 StR 454/06, NJW 2007, 2130.

[48] BGH, Urt. v. 23.9.1999 – 4 StR 700/98, NJW 200, 226.

16.11.2022/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-11-16 09:00:002022-12-23 08:50:00Die Brandstiftungsdelikte – Ein Grundlagenbeitrag
Dr. Melanie Jänsch

BGH: Neues zum Versuch der Erfolgsqualifikation

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT

Mit Urteil vom 12.08.2021 (Az.: 3 StR 415/20) hat sich der BGH wieder einmal zur klausur- und examensrelevanten Konstellation des Versuchs bei erfolgsqualifizierten Delikten geäußert. Dabei hat der BGH klargestellt, dass ein Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts – konkret: der Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB – auch dann gegeben sein kann, wenn das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken bleibt und auch die gewollte schwere Folge nicht eintritt. Die Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, sich die verschiedenen Varianten des Versuchs beim erfolgsqualifizierten Delikt (erfolgsqualifizierter Versuch vs. Versuch der Erfolgsqualifikation) noch einmal zu vergegenwärtigen. Ihre sichere Kenntnis und Unterscheidung sind nicht nur für Examenskandidaten, sondern bereits für Studierende unterer Semester unerlässlich.
 
A) Sachverhalt (leicht abgewandelt und vereinfacht)
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Der Täter (T) warf nachts das Schlafzimmerfenster des schlafenden Opfers (O) ein, um durch die so entstandene Öffnung einen sogenannten Molotowcocktail – eine mit Benzin gefüllte Glasflasche, versehen mit einer angezündeten Lunte – hineinzuwerfen. Dabei hielt T es für möglich und nahm billigend in Kauf, hierdurch einen Brand auszulösen, der wesentliche Gebäudeteile erfasst und den schlafenden O oder andere Bewohner des Mehrfamilienhauses zu Tode bringt. Wider Erwarten erlosch die Flamme jedoch kurz nach dem Hineinwerfen, bevor sich das Benzin entzünden konnte.
 
B) Rechtsausführungen
Der BGH sah hierin – wie auch das LG Mönchengladbach als Vorinstanz – unter anderem einen versuchten Mord gemäß §§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer versuchten schweren Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB.
Da sich bei der Prüfung des versuchten Mordes vorliegend keine Besonderheiten ergeben, soll sich die hiesige Darstellung auf die Besonderheiten der versuchten schweren Brandstiftung mit Todesfolge beschränken. Freilich müsste in einer entsprechenden Klausur auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Mordklassikern – Heimtücke bei Schlafenden und der Gemeingefährlichkeit des Inbrandsetzens – erfolgen.
 
I. Was ein erfolgsqualifiziertes Delikt kennzeichnet
Bei § 306c StGB handelt es sich um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Erfolgsqualifizierte Delikte sind in § 18 StGB erwähnt und beschreiben Fälle, in denen ein auch für sich allein betrachtet strafbares Vorsatzdelikt dadurch qualifiziert wird, dass durch die Tat zumindest fahrlässig ein im Gesetz näher beschriebener besonderer Erfolg (zurechenbar) verursacht wird (BeckOK StGB/Kudlich, 50. Ed. 1.5.2021, § 18 StGB Rn. 3). Im hiesigen Fall kommen als Grunddelikte die §§ 306-306b StGB in Betracht; die schwere Folge ist der durch die Brandstiftung verursachte Tod eines anderen Menschen.
Weitere klausurrelevante Beispiele für erfolgsqualifizierte Delikte finden sich in § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) und § 251 StGB (Raub mit Todesfolge).
 
II. Strafbarkeit des Versuchs bei erfolgsqualifizierten Delikten
Dass bei erfolgsqualifizierten Delikten auch der Versuch strafbar sein kann, folgt aus §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 StGB. Alle Erfolgsqualifikationen im derzeitigen Strafrecht sind Verbrechen, weshalb ihr Versuch stets strafbar ist. Ferner kennzeichnet den Versuch der auf die Verwirklichung eines Tatbestandes gerichtete Tatentschluss, d.h. der Täter muss Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale haben sowie etwaige subjektive Tatbestandsmerkmale aufweisen. § 11 Abs. 2 StGB bestimmt nun, dass eine Tat auch dann als vorsätzlich zu qualifizieren ist, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt und hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge Fahrlässigkeit ausreichen lässt. Dies beschreibt genau den Fall erfolgsqualifizierter Delikte. Daraus folgt, dass erfolgsqualifizierte Delikte als Vorsatzdelikte anzusehen sind und damit grundsätzlich im Versuch verwirklicht werden können.
 
III. Mögliche Versuchsvarianten
Denkbar sind grundsätzlich zwei Formen des Versuchs: der erfolgsqualifizierte Versuch und der Versuch der Erfolgsqualifikation.
1. Der erfolgsqualifizierte Versuch liegt vor, wenn die Verwirklichung des Grunddelikts im Versuchsstadium bleibt, die schwere Folge aber trotzdem eintritt. Dabei ist zum einen entscheidend, dass sich im Eintritt der schweren Folge die spezifische Gefahr des Grunddelikts realisiert. Zum anderen muss dem Täter in Bezug auf den Eintritt der schweren Folge wenigstens ein Fahrlässigkeits- (wie in § 227 Abs. 1 i.V.m. § 18 StGB) oder Leichtfertigkeitsvorwurf (etwa in § 251 StGB) zur Last zu legen sein.
Lesenswert ist hierzu der prominente Gubener Hetzjagd-Fall des BGH (Urt. v. 09.10.2002 – 5 StR 42/02, NStZ 2003, 149).
 
2. In Abgrenzung hierzu ist ein Versuch der Erfolgsqualifikation gegeben, wenn das Grunddelikt verwirklicht wird, die vom Täter billigend in Kauf genommene oder sogar beabsichtigte schwere Folge aber nicht eintritt. Diese Variante ist deshalb anzuerkennen, weil die schwere Folge zwar gemäß § 18 StGB „wenigstens“ fahrlässig verursacht werden muss, erst recht aber vorsätzlich herbeigeführt werden kann (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.10.1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100). Ein Beispiel macht es deutlich: Ein Versuch des § 251 StGB liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person dieser eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht wegnimmt und dabei billigend in Kauf nimmt, hierdurch den Tod der – letztlich überlebenden – Person zu verursachen.
Achtung: Der Versuch der Erfolgsqualifikation ist in der Klausur dann unerheblich und nicht ausführlich zu thematisieren, wenn die gewollte schwere Folge ihrerseits einen selbständig im Versuch verwirklichten Tatbestand darstellt. Denn dann wird der Versuch der Erfolgsqualifikation auf Konkurrenzebene verdrängt. Dies gilt etwa für § 227 StGB: Schießt der Täter auf das Opfer, um es zu töten, verletzt es aber nur, liegt eine verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Daneben ist grundsätzlich ein versuchter § 227 StGB (in Form des Versuchs der Erfolgsqualifikation) gegeben sowie ein versuchter Totschlag nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Da das Unrecht der versuchten Körperverletzung mit Todesfolge vollständig vom versuchten Totschlag erfasst wird, bleibt allein letzterer (in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung) bei der Gesamtstrafbarkeit stehen. In einem solchen Fall in der Klausur bei § 227 StGB „ein Fass aufzumachen“, stellt eine verfehlte Schwerpunktsetzung dar.
 
IV. Die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation: ein Unterfall des Versuchs der Erfolgsqualifikation
Diese allgemeinen Grundsätze zugrunde legend wird offenbar, dass der hiesige Fall zunächst auf keine der beiden Konstellationen so eindeutig passen mag: Weder das Grunddelikt ist voll verwirklicht noch die schwere Folge eingetreten. Dass jedoch auch der Fall, in dem das Grunddelikt lediglich versucht und die schwere Folge nur gewollt ist, eine Variante des Versuchs der Erfolgsqualifikation darstellt, hat der BGH unmissverständlich klargestellt:

„Diese kann als Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter zum Grunddelikt unmittelbar ansetzt, wobei er die schwere Folge beabsichtigt oder billigend in Kauf nimmt, hinsichtlich beider Tatbestände aber nicht zur Vollendung gelangt. Weder die Inbrandsetzung oder die durch die Brandlegung bewirkte – zumindest teilweise – Zerstörung noch der Tod müssen eingetreten sein.“ (BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 415/20, BeckRS 2021, 33213 Rn. 7)

Der BGH argumentiert dabei wie folgt: 
1. Eine solche Annahme ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 22 StGB in Verbindung mit den jeweiligen erfolgsqualifizierten Delikten: „Wer die Ausführung des Grunddelikts versucht und dabei zudem Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der schweren Folge hat, setzt nach seiner Vorstellung von der Tat sowohl unmittelbar zum Grunddelikt als auch zur Verursachung der schweren Folge an.“ (BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 415/20, BeckRS 2021, 33213 Rn. 11)
2. Systematische Erwägungen stützen dieses Verständnis: Wie dargelegt, sind erfolgsqualifizierte Delikte wegen § 11 Abs. 2 StGB insgesamt als Vorsatzdelikte einzuordnen. Dies hat zur Konsequenz, dass die allgemeinen Vorschriften zum Versuch Anwendung finden. Diese allgemeinen Vorschriften setzen jedoch nicht voraus, dass der Täter irgendein Tatbestandsmerkmal objektiv verwirklichen muss, sondern nur, dass er nach seiner Vorstellung von der Tat hierzu unmittelbar ansetzt. Auf dieser Grundlage wäre es nach Ansicht des BGH nicht gerechtfertigt, für den Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts stets die Vollendung des Grundtatbestands (dann Versuch der Erfolgsqualifikation) oder den Eintritt der schweren Folge (dann erfolgsqualifizierter Versuch) zu verlangen (BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 415/20, BeckRS 2021, 33213 Rn. 12).
3. Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck des relevanten Normgefüges für eine solche Annahme: Wie die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs zeigt, liegt der Grund für die Versuchsstrafbarkeit die in den Vorstellungen des Täters liegende Gefährlichkeit seines Tuns (sog. subjektive Versuchstheorie, vgl. etwa BGH, Urt. v. 29. 04.1958 – 5 StR 28/58, BGHSt 11, 324, 326 f.). Dieser subjektive Handlungsunwert tritt bei demjenigen, der mit seinem Verhalten die Verwirklichung des Grunddelikts und den Eintritt der hierin angelegten schweren Folge anstrebt, unabhängig davon zutage, ob er das Grunddelikt nur versucht oder vollendet. Ein wie auch immer gearteter objektiver Erfolgsunwert ist beim Versuch nicht gefordert. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und inwieweit Teilabschnitte des erfolgsqualifizierten Delikts verwirklicht sind. Hieraus schließt der BGH, dass auch derjenige wegen des Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts zu bestrafen ist, der Grunddelikt und Qualifikation intendiert und an beiden Zielen scheitert (BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 415/20, BeckRS 2021, 33213 Rn. 13).
Damit hat sich T im hiesigen Fall nicht nur nach §§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB, sondern auch nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
 
C) Fazit
Zusammenfassend gilt: Der Versuch kann bei erfolgsqualifizierten Delikten als erfolgsqualifizierter Versuch oder als Versuch der Erfolgsqualifikation vorliegen. Letztere Variante besteht aber nicht nur in dem Fall, in dem das Grunddelikt voll verwirklicht und die – nicht eingetretene – schwere Folge jedenfalls billigend in Kauf genommen wird. Vielmehr ist ein Versuch der Erfolgsqualifikation wie im vorliegenden Sachverhalt auch dann anzunehmen, wenn das Grunddelikt nur versucht ist, der Vorsatz des Täters aber auch auf die Herbeiführung der schweren Folge gerichtet war. Dass dies konsequent ist, folgt aus dem Wortlaut des § 22 StGB, der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der Versuchsvorschriften, die in den Vorstellungen des Täters liegende Gefährlichkeit seines Tuns zu sanktionieren.
 

23.11.2021/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2021-11-23 08:22:092021-11-23 08:22:09BGH: Neues zum Versuch der Erfolgsqualifikation

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