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Schlagwortarchiv für: Verfassungsschutz

Tom Stiebert

BVerfG: Überwachung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz im Regelfall unzulässig

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats vom 17.09.2013 (2 BvR 2436/10; 2 BvE 6/08) entschieden, dass die Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch Verfassungsschutzbehörden einen Eingriff in das freie Mandat nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG darstellt und aus diesem Grund strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegt und einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts genügt, bedarf.
Der Fall ist auch für das Examen von großer Bedeutung, da er sehr gut die Bedeutung des freien Mandats und die (sehr restriktiv auszulegende) Möglichkeit seiner Einschränkung zeigt.
I. Verfahrensgang
Das Bundesverfassungsgericht fasste hier zwei Verfahren zusammen. Zum einen eine Urteilsverfassungsbeschwerde eines Abgeordneten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Überwachung für rechtmäßig hielt (Beschluss vom 23. Juli 2010 – 20 F 8/10), zum anderen ein Organstreitverfahren der Fraktion „Die Linke“ gegen das Bundesministerium des Inneren bzw. gegen die Bundesregierung, da es diese – kurz gesagt – keine Einstellung der Überwachung angeordnet haben.
Beantragt wurde (hier gekürzt dargestellt):

1. Die Antragsgegnerin (BReg). und ihre Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können.
2. BReg. und BMI haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. einzustellen, gegen Artikel 46 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen.
3. BReg. und BMI haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung von Angehörigen der Fraktion „Die Linke“ angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen.

Dies Anträge wurden allesamt als unzulässig abgelehnt:

Der Antrag zu 1 ist bereits deshalb unstatthaft, weil mit ihm weder eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme noch ein solches Unterlassen beanstandet wird.
Die Anträge zu 2 und 3 sind unzulässig, weil die Antragsteller jeweils aus unterschiedlichen Gründen nicht antragsbefugt sind.

Somit verbleibt allein die Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten, mit der sich der nachfolgende Beitrag befassen wird.
II. Sachverhalt
Der Verfassungsbeschwerde, bzw. den vorausgehenden Urteilen der Verwaltungsgerichte, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Fraktion DIE LINKE angehören. Von den 53 Mitgliedern der Fraktion wurden in der 16. Legislaturperiode 27 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet, darunter der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Dieser war ab Oktober 1999 Mitglied des Thüringer Landtags. Von Oktober 2005 bis September 2009 war er Mitglied des Deutschen Bundestages und der Fraktion DIE LINKE sowie deren stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Seit Herbst 2009 ist er Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.
Nach den Feststellungen der Fachgerichte ist der Beschwerdeführer individuell nicht verdächtig, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verfolgen. Seine Beobachtung wird ausschließlich mit seiner Mitgliedschaft und seinen Funktionen in der Partei DIE LINKE beziehungsweise zuvor der PDS und der Linkspartei.PDS begründet.

Zu diesem Sachverhalt entschied das Bundesverwaltungsgericht:

§ 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG decke die Erhebung von Informationen über den Beschwerdeführer mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Partei DIE LINKE verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, und die Informationserhebung auf den Beschwerdeführer als eines ihrer herausgehobenen Mitglieder erstreckt werden dürfe.

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.
III. Entscheidung des BVerfG
Auf die Darstellung der Zulässigkeit wird hier, da an dieser Stelle keine Probleme auftraten, verzichtet. In der Klausur wäre dies selbstverständlich nicht möglich.
1. Prüfungsmaßstab
Überprüft wird vom BVerfG hier nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das BVerwG; das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Insofern beschränkt sich die Prüfung hier auf das durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Recht.
2. Verletzung von Art. 38 GG
Das Bundesverfassungsgericht erkannte zunächst auf eine Verletzung des Rechts am freien Mandat, das durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet ist. Hierzu wurde dargelegt:

Das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern (1.) sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle (2.). Dies gilt über Art. 28 Abs. 1 GG auch für die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder (3.). In der Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden sowie der damit verbundenen Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten liegt ein Eingriff in diesen Gewährleistungsgehalt (4.).

Dabei wird klargestellt, dass der gesamte Kommunikationsprozess des Abgeordneten weitreichend geschützt ist und demnach eine Überwachung und Aufsicht unzulässig ist:

Der kommunikative Prozess, bei dem der Abgeordnete nicht nur Informationen weitergibt, sondern auch Informationen empfängt, ist vom Schutz des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet in diesem Zusammenhang die Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle und steht insoweit in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

Fraglich war an dieser Stelle nur, ob eine Überwachung auch dann bereits diese Freiheit verletzt, wenn sie nicht heimlich erfolgt, sondern sich auf eine Sammlung öffentlich zugänglicher Dokumente beschränkt. Dies wird vom BVerfG recht schnell bejaht. entscheidend sei hier die Stigmatisierung einer solchen Überwachung.

Die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten kann eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen führen.
Die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes stellt schließlich auch deshalb einen Eingriff in die Freiheit des Abgeordnetenmandats dar, weil damit der im Grundgesetz vorgesehene typische Kontrollzusammenhang zwischen Legislative und Exekutive umgekehrt wird. Darin liegt eine Beeinträchtigung des normativen Status des Abgeordneten, ohne dass es dabei auf eine faktische Beeinflussung der parlamentarischen Willens- und Entscheidungsbildung ankäme.

Bereits der Überwachungsakt an sich ist damit ein Eingriff und eine Belastung. Konkrete Auswirkungen müssen sich hieraus gerade nicht ergeben.
3. Rechtfertigungsmöglichkeit
Gleichwohl ist eine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs möglich; auch das Recht am freien Mandat besteht nicht schrankenlos. Das BVerfG stellt hierzu fest:

Der in der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes und der damit verbundenen Sammlung und Speicherung von Daten liegende Eingriff in das freie Mandat kann im Einzelfall im Interesse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein (a), er unterliegt jedoch strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (b) und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt (c).

Eine hinreichende Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes; ggf. konkretisiert durch Art. 38 Abs. 3 GG) liegt in Form der Regelung des Bundesverfassungschutzgesetzes vor. Allerdings ist die Beobachtung im konkreten Fall unverhältnismäßig. Eine Rechtfertigung lässt sich nur mit dem Ziel des Schutzes der freiheitlich demokratischen Grundordnung herbeiführen. Dies wird zwar im konkreten Fall auch angeführt. Zwar wird erkannt, dass in der Partei „Die Linke“ entsprechende Strömungen existieren, der Beschwerdeführer gehört aber keiner solchen Strömung an:

Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das politische Verhalten des Beschwerdeführers als Abgeordneter von den gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Anschauungen betreffenden Gruppierungen beeinflusst worden wäre. Von dem Beschwerdeführer selbst geht folglich auch unter Einbeziehung seines Verhältnisses zu der Partei DIE LINKE und den dort vorhandenen Strömungen kein relevanter Beitrag für eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus. Im Übrigen könnte das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere, ob er die radikalen Kräfte aktiv bekämpft – seine Beobachtung allenfalls dann rechtfertigen, wenn diesen Kräften bereits ein bestimmender Einfluss innerhalb der Partei zukäme. Dafür ist im fachgerichtlichen Verfahren nichts festgestellt.

Es ist damit ein eigener Beitrag erforderlich, der gegen die demokratische Ordnung gerichtet ist. Dies liegt hier nicht vor. Ein Unterlassen von Gegenmaßnahmen wäre nur dann relevant, wenn die Strömungen eine starke Bedeutung innerhalb der Partei haben. Auch dies scheidet hier aus.

Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist nach den obigen Maßstäben die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei dennoch objektiv geeignet, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen; gefährlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung könnten auch Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen förderten, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammenhang zu verlassen.

Insofern liegt eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Rechts auf ein freies Mandat aus Art. 38 abs. 1 S. 2 GG vor.
Mögliche andere verletzte Grundrechte – Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf chancengleiche Teilnahme an Parlamentswahlen – wurden vom BVerfG nicht mehr geprüft. Es wird insbesondere das Verhältnis dieser Grundrechte zu Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG nicht näher problematisiert. Hier wäre aber wohl von einer Subsidiarität auszugehen.
IV. Bewertung/ Examensrelevanz
Das Urteil überzeugt vollständig. Bereits dem Studenten in den Anfangssemestern ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip wohlbekannt. Dass ein Eingriff in ein (Grund)recht ohne individuelles Verschulden oder ohne individuelle Fehler schwer zu rechtfertigen sein dürfte, sollte demnach jedem einleuchten.
Der Fall eignet sich, insbesondere auch durch den Umweg über das Organstreitverfahren, sehr gut für eine Examensklausur. Dort käme es dann auf eine saubere Prüfung des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und der möglichen Rechtfertigungsgründe an. Hier bedarf es dann einer geordneten und stimmigen Argumentation. Berücksichtigt man dies, sollte der Fall in der Klausur gut lösbar sein.

11.10.2013/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-10-11 10:40:252013-10-11 10:40:25BVerfG: Überwachung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz im Regelfall unzulässig
Christian Muders

Aus aktuellem Anlass: Strafbarkeit des „Schredderns“ amtlicher Akten

Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

In den letzten Tagen wurde in den Medien davon berichtet, dass ein Referatsleiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) im November 2011, just als die NSU-Terror-Zelle aufflog und die Bundesanwaltschaft nach Übernahme der Ermittlungen alle relevanten Akten angefordert hatte, sieben Dokumente vernichtete, die von seinem Referat erstellt worden waren (vgl. etwa hier und hier). Der Sachverhalt ereignete sich dabei anscheinend dergestalt, dass der Referatsleiter von der Amtsleitung des BfV anlässlich der Anfrage der Staatsanwaltschaft den Auftrag erhielt, seinen Aktenbestand auf die Namen der NSU-Terroristen bzw. Querverbindungen zur rechten Szene durchzusehen. Dabei fiel ihm nach eigener Aussage auf, dass mehrere Akten die Aufbewahrungsgrenze von zehn Jahren überschritten hatten, so dass er deren Vernichtung anordnete.
Der Vorfall bietet Anlass genug, sich aus strafrechtlicher Perspektive und im Hinblick auf eine möglicherweise nahende mündliche Prüfung mit der Frage zu beschäftigen, nach welchen Delikten sich der Referatsleiter ggf. strafbar gemacht haben könnte. Dabei soll im Folgenden freilich keine „Musterlösung“ präsentiert, sondern nur Denkanstöße für die Prüfung evtl. einschlägiger Strafvorschriften gegeben werden – ergänzende Vorschläge und Anmerkungen immer möglich. Die Darstellung orientiert sich dabei an der Reihenfolge der Tatbestände im Gesetz.
1. Strafbarkeit wegen Verwahrungsbruchs, § 133 Abs. 1 StGB:
Nach diesem Tatbestand macht sich u.a. strafbar, wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.
a) Insofern bedarf es zunächst einmal eines tauglichen Tatobjekts: Eine Sache befindet sich in amtlicher Verwahrung, wenn sie durch eine Behörde, einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten in Gewahrsam genommen worden ist, um sie für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke um ihrer selbst willen möglichst unversehrt zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren. Zu den tatbestandsmäßigen Schriftstücken zählen dabei auch dienstliche Akten (vgl. MK-Hohmann, 2. Aufl. 2012, § 133 Rn. 6).
b) Fraglich ist aber, ob sich die hier interessierenden sieben Akten zum Zeitpunkt der Tathandlung, nämlich ihrer Vernichtung, noch in dienstlicher Verwahrung befanden. Die dienstliche Verwahrung dauert so lange an, bis sie durch Erfüllung des Zwecks der Verwahrung aufgehoben wird (vgl. LK-Krauß, 12. Aufl. 2011, § 133 Rn. 15). Nach den Presseberichten wies der Referatsleiter die Löschung der Akten an, die dann einen Tag später von einem anderer Mitarbeiter auftragsgemäß durchgeführt wurde. Durchaus denkbar ist nun, dass dann, wenn (wie offenbar hier) der Referatsleiter zu einer solchen Anweisung grds. befugt ist, das dienstliche Verwahrungsverhältnis mit der Anordnung zur Vernichtung aufgehoben wird. Entsprechendes nimmt der BGH jedenfalls in einem Fall an, in dem es um die Entziehung (= 4. Tatmodalität des § 133 Abs. 1 StGB) eines Führerscheins aus der dienstlichen Verwahrung ging (BGHSt 33, 190 [193 ff.]):

Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher (…) Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (…).

Bei der anschließende Tathandlung, nämlich der Zerstörung der Akten auf Weisung des Referatsleiters, wären die Akten dann nicht mehr taugliches Tatobjekt i.S.d. § 133 StGB gewesen und unterfielen mithin nicht mehr dem Tatbestand.
2. Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
Der Tatbestand erfordert, dass der Täter eine echte Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, jemandem einen Nachteil zuzufügen, beschädigt, vernichtet oder unterdrückt.
a) Zu prüfen ist zunächst, ob der Akteninhalt als taugliches Tatobjekt, nämlich als eine fremde Urkunde anzusehen ist. Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die den Aussteller erkennen lassen und zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sind (vgl. nur Joecks, Studienkommentar StGB, 8. Aufl. 2009, § 267 Rn. 13).
aa) Nach den Presseinformationen handelte es sich bei den sieben gelöschten Akten um Dossiers, sog. Beschaffungsakten, in welchen alle Details der Anwerbung einer Quelle bis hin zu Decknamen und Einschätzungen der Person vermerkt werden. Mithin sind diese Akten (verkörperte) Gedankenerklärungen, die auch ihren Aussteller (wohl das BfV) erkennen lassen.
bb) Fraglich erscheint indes, ob sie auch zum Beweis geeignet und bestimmt waren. Eine generelle Beweiseignung, nämlich um evtl. Verbindungen und Ermittlungen des Verfassungsschutzes bzgl. der NSU bzw. ihrer Vorgängerorganisation, dem Thüringer Heimatschutz, zu dokumentieren, ist grds. zu bejahen. Hinsichtlich der Beweisbestimmung kann man zwischen Absichts– und Zufallsurkunden unterscheiden (dazu Kindhäuser, LPK, 4. Aufl. 2010, § 267 Rn. 10): Erstere sind bereits bei ihrer Erstellung zum Beweis bestimmt (z.B. Kaufvertragsurkunde), letztere werden erst nachträglich von einem Dritten hierzu gewidmet (z.B. beleidigende Briefe, die das Opfer zur Vorbereitung eines Prozesses sammelt). Vorliegend dürfte die ursprüngliche Bestimmung der Akten, Beweis zu erbringen, eher zweifelhaft sein; offenbar sollte ihnen als „Dossier“ ein reiner Informationsgehalt bzgl. der angeworbenen Personen als „Quellen“ zukommen. Im Hinblick auf eine nachträgliche Beweisbestimmung könnte man sich allerdings fragen, ob nicht jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen übernommen und relevante Akten angefordert hatte, eine solche anzunehmen ist. Allerdings war der Referatsleiter laut Presseberichten nach eigener Aussage in den von ihm vernichteten Akten gerade nicht fündig geworden: So meldete er der Amtsleitung einen Tag, nachdem er den Auftrag bekommen hatte, seine Akten auf die Namen der NSU-Terroristen und mögliche Querverbindungen in die rechte Szene hin durchzusehen, in den Akten befänden sich weder die Namen der drei Terroristen noch andere Hinweise. Ob wiederum die spätere Bedeutung der Akten bei der politischen Aufarbeitung, namentlich um die Arbeit der Geheimdienste zu untersuchen, zum Zeitpunkt der Vernichtung bereits ausreichend im Fokus stand, erscheint fraglich. Mithin ist auch die Einordnung der Dossier-Akten als Zufallsurkunden zumindest zweifelhaft.
cc) Bejaht man nichtsdestotrotz die Beweisbestimmung, haben die Urkunden dem Referatsleiter nicht „gehört“ i.S.d. Tatbestandes und waren somit „fremd“ für ihn, wobei es hierfür allein darauf ankommt, ob jemand anderem ein Beweisführungsrecht an der Urkunde zusteht.
b) Eine taugliche Tathandlung i.S.e. Vernichtung liegt beim Zerstören der Akten auf Anweisung des Referatsleiters vor.
c) Fraglich ist schließlich, ob der Referatsleiter mit Nachteilszufügungsabsicht gehandelt hat. Unterstellt man, wie von dem BfV verlautbart, ein bloß „gedankenloses“ Handeln bzw. eine „eklatante Instinktlosigkeit“ desselben, ist dies zu verneinen. Denn die Nachteilszufügungsabsicht fordert (nach h.M.) jedenfalls einen dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen hinsichtlich der notwendigen Folge eines fremden Nachteils (hierzu Joecks, Studienkommentar StGB. 8. Aufl. 2009, § 274 Rn. 23).
3. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB:
Wegen Sachbeschädigug nach § 303 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache beschädigt oder zerstört.
a) Die Sache, nämlich die sieben Dossiers, sind durchaus als fremd, da nicht im (Allein-) Eigentum des Referatsleiters stehend, einzuordnen. Eine Zerstörung ist mit ihrer Vernichtung, ebenso wie bei §§ 133 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu bejahen.
b) Allerdings erscheint fraglich, ob dem Referatsleiter nicht ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Zu denken wäre insofern an eine dienstliche Berechtigung, solange er im Rahmen seiner Befugnisse handelte. Hier ergibt sich damit eine entsprechende Argumentation wie im Rahmen der Frage einer fortbestehenden „dienstlichen“ Verwahrung der Akten bei § 133 Abs. 1 StGB: Solange der Referatsleiter als „Herr“ der unter ihm gesammelten Akten und unter Hinweis auf die abgelaufene Aufbewahrungszeit die Vernichtung derselben anordnete, wird man ein Handeln im Rahmen seiner Befugnisse unterstellen können, dem rechtfertigende Wirkung zukommt. Darauf, ob die Vernichtung in jeder Hinsicht gesetzmäßig war bzw. ob der Referatsleiter ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausgeübt hat, dürfte es dann wie bei der Frage nach einem Verwahrungsbruch der Akten nicht ankommen.

09.07.2012/2 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-07-09 12:00:142012-07-09 12:00:14Aus aktuellem Anlass: Strafbarkeit des „Schredderns“ amtlicher Akten

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