Leitsätze:
1. Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu.
2. a) Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehört vor allem, dass der Richter – bezogen auf das als verletzt behauptete Recht – eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen.
b) § 3 Abs. 1 Atomanlagen-Verordnung in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrte den Verwaltungsgerichten weder, umfassend tatsächlich und rechtlich nachzuprüfen, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand der Vorschrift fällt und welche Rechtsfolgen sich daran anknüpfen, noch hindert er sie, einer insoweit festgestellten Verletzung von Rechten des Betroffenen wirksam abzuhelfen.
Bedeutung:
Dieses Urteil ist wesentlich für die Rechtstellung der Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften. Den Gemeinden steht gem. Art. 28 II GG ein Selbstverwaltungsrecht zu, welche sie auch im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde als subjektives Recht einklagen können. Die Gemeinden können sich allerdings nach Ansicht des BVerfG in der Sasbach-Entscheidung (str.) nicht auf Art. 14 I GG oder andere Grundrechte im Wege einer Verfassungsbeschwerde berufen. Dies gilt nach dem BVerfG auch im Bereich des fiskalischen Handelns, wenn also die Gemeinde nicht hoheitlich, sondern „wie ein Privater“ tätig wird. Auch in diesem Bereich fehle es an einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“.