In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des VGH Mannheim (Urteil v. 17.10.2014 – Az. 1 S 1855/14) hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, ob der Partei NPD die Nutzung der Stadthalle in der Stadt Weinheim zur Veranstaltung ihres Bundesparteitages zu gewähren war. Die NPD hatte sich nach Ablehnung durch die Stadt Weinheim im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das VG Karlsruhe gewandt, unterlag dort aber ebenfalls. Der VGH hat nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
In der Pressemitteilung heißt es dazu:
Das VG Karlsruhe lehnte den Eilantrag ab. Der Bundesparteitag hielte sich zwar im Rahmen des Widmungszwecks der Stadthalle, wie er in der Benutzungsordnung festgelegt sei. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Stadthalle schon für vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und sich dadurch in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend gebunden habe.
Die Begründung, die Stadthalle sei bisher noch nicht für nichtöffentliche Parteiveranstaltungen genutzt worden, reicht zwar nicht aus, um der NPD die Nutzung zu verwehren:
Wenn sich eine geplante Veranstaltung – wie hier der Bundesparteitag der NPD – im Rahmen des in der Benutzungsordnung einer Stadthalle ausdrücklich bestimmten Widmungszwecks halte, könne ein Anspruch auf Überlassung der Stadthalle allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, dass dort noch keine vergleichbaren nichtöffentlichen Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten.
Allerdings war Stadthalle für die in Frage kommenden Zeiträume aus tatsächlichen Gründen nicht verfügbar
Der geltend gemachte Überlassungsanspruch scheitert nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter Beachtung des Prioritätsprinzips bereits für andere, ebenfalls im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen vergeben worden bzw. geschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 01./02.11.2014 geschlossen sei und für keinerlei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werde. Für die hilfsweise beanspruchten Termine habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die jeweiligen Reservierungen zeitlich vor der Anfrage der Antragstellerin im Februar 2014 vorgenommen worden seien.
Fazit
Die sog. Stadthallen-Fälle sind absolute Prüfungsklassiker im ersten und zweiten Staatsexamen, da sich eine Vielzahl von Problemen abprüfen lassen, und sollten daher beherrscht werden. Auf den hiesigen Fall bezogen wäre es beispielsweise denkbar, in der Klausur die Benutzungsordnung abzudrucken und den Prüfling den Widmungszweck herausarbeiten zu lassen. Daneben können aber noch zahlreiche andere Aspekte in die Fallprüfung eingebaut werden, eine instruktive Übersicht findet ihr hier.