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Schlagwortarchiv für: Nottestament

Dr. Maximilian Schmidt

OLG Köln: Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Erbrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

In erbrechtlichen Klausuren spielt häufig das sog. Nottestament eine wichtige Rolle. Daher könnte die Entscheidung des OLG Köln v. 5.7.2017 – 2 WX 86/17 demnächst Gegenstand einer Examensklausur sein: Es ging um die Wirksamkeit eines Nottestaments. Zu deren Klärung bedarf es eines lehrreichen Ritts durch die Vorschriften des BGB sowie des Beurkundungsgesetzes.
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen)

Wenige Stunden vor dem Tod eines im eines im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus verstorbenen Kölners waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

II. Rechtliche Würdigung
Die Lebensgefährtin könnte nur Erbin geworden sein, wenn eine wirksame testamentarische Einsetzung am Sterbebett vorgenommen wurde. Voraussetzungen zur Errichtung eines Testaments finden sich in § 2247 BGB, wobei nur Absatz 1 zwingende Vorschriften enthält:

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Vorliegend erfolgte aufgrund der körperlichen Schwäche keine eigenhändige Errichtung des Testaments, sondern gleichsam eine „mündliche“ gegenüber den am Sterbebett befindlichen Personen. Für diese Fälle sehen §§ 2249, 2250 BGB die Möglichkeit eines Nottestaments vor, das absoluten Ausnahmecharakter hat. § 2249 BGB regelt die Testamentserrichtung vor dem Bürgermeister, die eine vor dem Notar vorzunehmende Testierung ersetzt. Ist auch das nicht möglich, kommt nach § 2250 BGB das Nottestament vor drei Zeugen in Betracht, das folglich ebenfalls notarersetzende Funktion hat. Dies betrifft einmal die fehlende örtliche Zugänglichkeit (Abs. 1, etwa der Seefahrer auf See) oder aber die nahe Todesgefahr in Abs. 2.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Fraglich war nun, ob tatsächlich eine mündliche Erklärung vor drei tauglichen Zeugen gegeben war – schließlich war einer der Zeugen der Sohn der bedachten Lebensgefährtin. Zu den tauglichen Zeugen iSd § 2250 BGB können solche nicht zählen, die durch die Erklärung selbst einen Vorteil erlangen sollen. An dieser Stelle kann man sein Verständnis für die Vorschriften über das Nottestament zeigen: Dieses ersetzt die Errichtung vor einem Notar, weswegen § 2250 Abs. 3 S. 2 BGB Vorschriften des Beurkundungsgesetzes in Bezug nimmt. Schlägt man § 7 BeurkG auf, findet man schnell die Lösung der Frage:

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

1. dem Notar,

2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,

2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder

3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Die Zeugen nehmen also die Funktion des Notars wahr, hier also auch der Sohn der Lebensgefährtin. Dieser ist nach § 7 BeurkG insoweit ausgeschlossen, als einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, ein rechtlichen Vorteil verschafft werden soll; hier also der Mutter des Zeugen. Damit kann als Zeugen nicht auf den Sohn der Lebensgefährtin zurückgegriffen werden. Dies ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten nur richtig: Die Gefahr der absichtlichen Veränderung der bloß mündlich abgegebenen Erklärung ist zu groß. Als Ausnahmevorschrift muss § 2250 BGB eng ausgelegt werden, um Missbrauch zu verhindern.

Hinweis: § 7 BeurkG sieht nur eine teilweise Unwirksamkeit vor! Nur soweit unzulässig ein rechtlicher Vorteil verschafft werden soll, ist die Beurkundung unwirksam. Wird also in einem Testament etwa ein Vermächtnis einer nicht unter § 7 BeurkG fallenden Person zugesprochen, ist diese Beurkundung wirksam.

Auch die vierte Person, die sich am Sterbebett befand, kommt nicht als Zeuge in Betracht. Zwar genügt es, wenn mehr als drei Zeugen zugezogen worden sind, wenn wenigstens drei von ihnen die Anforderungen erfüllen (BGH NJW 1991, 3210). Es kann also durchaus sinnvoll sein, mehr als drei Personen hinzuziehen, damit nicht das gesamte Testament „platzt“. Allerdings sollte und wollte die vierte Person zum einen schon nicht die Funktion eines Zeugen wahrnehmen; das bloße „Zuhören“ und die bloße Anwesenheit begründen den Zeugenstatus jedoch gerade nicht. Zum anderen müssen alle Zeugen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein, § 2250 Abs. 3 BGB. Dies war laut den tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht der Fall.
Somit fehlt es an der Wirksamkeit des Nottestament, weswegen es bei der gesetzlichen Erbfolge bleibt. Ein spannender Fall!

30.08.2017/2 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-08-30 10:00:262017-08-30 10:00:26OLG Köln: Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
Redaktion

Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von Julian Götz, derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln, veröffentlichen zu können. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB.
 
I. Einleitung
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 10. Februar 2017 zum Aktenzeichen 15 W 587/15 entschieden, dass ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn entweder eine nahe Todesgefahr beim Testierenden objektiv nicht vorlag oder nicht alle Zeugen subjektiv vom Vorliegen einer nahen Todesgefahr überzeugt waren.
 
II. Sachverhalt
Die 1936 geborene Erblasserin hatte in einem im Jahre 2013 errichteten Testament ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Sie litt vor ihrem Tode an Krebs im Endstadium und wurde in einem Krankenhaus stationär behandelt. Im Februar 2014 verstarb die Erblasserin. Vier Tage vor ihrem Versterben errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Zeugen ein Nottestament, in welchem sie neben der Erbeinsetzung ihres Sohnes eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nach dem Tode der Erblasserin haben ihr zum Erben bestimmter Sohn und die testamentarisch vorgesehene Testamentsvollstreckerin im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins darüber gestritten, ob die Testamentsvollstreckung durch das Nottestament wirksam angeordnet wurde.
 
III.  Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB
Dies ist der Fall, wenn das Nottestament wirksam errichtet worden wäre, denn das zeitlich später errichtete, wirksame Testament überlagert das frühere (§ 2258 Abs. 1 BGB). Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments nach § 2250 Abs. 2 BGB führt das OLG Hamm aus:

„Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. […] Die derart nahe Gefahr des Todes bzw. der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen […].“

Maßgeblicher Zeitpunkt in dem eine nahe Todesgefahr objektiv vorliegen muss, ist der Zeitpunkt der Testierung selbst. Dass die Erblasserin in diesem Fall schon einige Tage vor Errichtung ihres Nottestaments den Zeugen Bescheid gegeben hat und den ganzen Vorgang angestoßen hat, ist irrelevant. Sie hätte in dieser Zeit zwar auch einen Notar oder den Bürgermeister verständigen können, jedoch ist „der Erblasser […] befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten. Er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen“, so das OLG Hamm.
Eine objektive Todesgefahr war in vorliegendem Fall am Tag der Errichtung des Nottestaments nicht festzustellen, sodass es auf die subjektive Seite, also auf die Vorstellung der Zeugen ankam. Hierzu wurde durch die Vorinstanz, das AG Essen als Nachlassgericht in einer Beweisaufnahme festgestellt, dass einer der drei Zeugen nicht davon überzeugt war, dass die Erblasserin in akuter Todesgefahr schwebe. Einer akuten Todesgefahr steht jedoch auch die Gefahr der jederzeit drohenden Testierunfähigkeit gleich. Allerdings habe der Zeuge auch hieran nicht gedacht. Tatsächlich verstarb die Erblasserin vier Tage später. Testierunfähigkeit setzte bei ihr 48 Stunden nach Errichtung des Nottestaments ein. Somit lag weder eine nahe Todesgefahr objektiv vor, noch waren alle drei Zeugen von einer solchen Gefahr überzeugt, sodass das Nottestament unwirksam war und es bei dem im Jahre 2013 errichteten Testament blieb.
 
IV. Fazit
Diese aktuelle Entscheidung des OLG Hamm sollte Grund genug sein, sich noch einmal allgemein mit den Themen Testierfähigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Widerruf von Testamenten auseinanderzusetzen.

19.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-19 10:00:142017-05-19 10:00:14Voraussetzungen eines wirksamen Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB

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