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Schlagwortarchiv für: Mietrecht außerordentliche Kündigung

Jasmina Berger

LG Berlin: Fristlose Kündigung des Vermieters wegen unerlaubter „airbnb“ Vermietung

Lerntipps, Mietrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Das LG Berlin (03.02. 2015, AZ 67 T 29/15) entschied letzte Woche im Rahmen einer Kostenentscheidung über die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage wegen fristloser Kündigung des Vermieters. Das Gericht führte aus, dass ein Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter die Wohnung wiederholt ohne Erlaubnis des Vermieters bei „airbnb“ anbietet.
Der Mieter bot seine Wohnung ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters auf der Seite „airbnb“ tageweise an Touristen an. Dieser war mit der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht einverstanden und mahnte den Mieter ab. Trotz der Abmahnung bot der Mieter die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung bei „airbnb“ an, woraufhin der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigte gem. § 543 Abs. 1 BGB. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Vertragspartei aus wichtigem Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen waren laut LG Berlin erfüllt:
„Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass sie die
Mietsache an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung der Klägerin weiterhin über
“airbnb” angeboten hat, ohne zuvor bei der Klägerin eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung
einzuholen.“

Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausschließlich dem Vermieter vorbehalten oder wird vom Vermieter dem Mieter gestattet. Ist beides nicht der Fall, sondern, im Gegenteil, wird eine Zustimmung des Vermieters gerade explizit nicht erteilt, sondern der Mieter stattdessen abgemahnt, so liegt in der „gewerblichen Vermietung an Dritte“ eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters. Dafür ist es nicht bedeutsam, ob eine tatsächliche Gebrauchsüberlassung an Dritte bereits stattgefunden hat oder der Mieter als „Gastgeber“ bei „airbnb“ eine andere Person angegeben hatte. Der Eindruck, dass der Mieter die Wohnung auch zukünftig immer wieder gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters an Touristen gewerblich weitervermieten könnte, erschüttert das Vertrauen das Vermieters in die Redlichkeit seines Vertragspartners in so schwerwiegendem Maße, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Damit folgte das LG Berlin einer Entscheidung des BGH vom 8. Januar 2014  (A/ VIII ZR 210/13).

08.02.2015/1 Kommentar/von Jasmina Berger
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jasmina Berger https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jasmina Berger2015-02-08 23:41:142015-02-08 23:41:14LG Berlin: Fristlose Kündigung des Vermieters wegen unerlaubter „airbnb“ Vermietung
Samuel Ju

BGH Entscheidung Mietrecht: Fortgesetzte unpünktliche Mietzahlung trotz zweimaliger Abmahnung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund

Mietrecht, Zivilrecht

In einem Urteil vom 1. Juni 2011 (VIII ZR 91/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die fortgesetzte unpünktliche Mietzahlung trotz zweimaliger Abmahnung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Sachverhalt
Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Nachdem die V die M wegen der unpünktlichen Zahlungen zweimal erfolglos abgemahnt hatte, kündigte die V das Mietverhältnis und klagte auf Räumung. Die M verlangten daraufhin im Wege der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution insoweit, als diese den Betrag von drei Monatsmieten überstieg. V macht diesbezüglich jedoch geltend, dass dieser Anspruch verjährt sei.
Systematik im Mietrecht
Wichtig in einer Mietrecht Examensklausur ist es, dass man zunächst die Systematik des Mietrechts versteht:
– Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, §§ 535 – 548 BGB
– Mietverhältnisse über Wohnraum, §§ 549 – 577a BGB
Nach § 549 BGB gelten für Mietverhältnisse über Wohnraum die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. § 543 BGB regelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Entscheidung des BGH
Der BGH gab hier in dieser Entscheidung der Vermieterin in beiden Punkten Recht.
Gravierende Pflichtverletzung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund
Die andauernde und trotz zweimaliger Abmahnung fortgesetzte unpünktliche Mietzahlung stelle eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB gerechtfertigt gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Irrtums annehme, die Miete sei erst zur Monatsmitte zu zahlen.
Anspruch auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Mietkaution verjährt
Hinsichtlich der zu hohen Kautionszahlung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt ist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit der Zahlung der überhöhten Kaution. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 95/2011

02.07.2011/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-07-02 19:14:432011-07-02 19:14:43BGH Entscheidung Mietrecht: Fortgesetzte unpünktliche Mietzahlung trotz zweimaliger Abmahnung berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund

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