LG Berlin: Fristlose Kündigung des Vermieters wegen unerlaubter „airbnb“ Vermietung
Das LG Berlin (03.02. 2015, AZ 67 T 29/15) entschied letzte Woche im Rahmen einer Kostenentscheidung über die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage wegen fristloser Kündigung des Vermieters. Das Gericht führte aus, dass ein Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter die Wohnung wiederholt ohne Erlaubnis des Vermieters bei „airbnb“ anbietet.
Der Mieter bot seine Wohnung ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters auf der Seite „airbnb“ tageweise an Touristen an. Dieser war mit der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht einverstanden und mahnte den Mieter ab. Trotz der Abmahnung bot der Mieter die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung bei „airbnb“ an, woraufhin der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigte gem. § 543 Abs. 1 BGB. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Vertragspartei aus wichtigem Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen waren laut LG Berlin erfüllt:
„Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass sie die
Mietsache an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung der Klägerin weiterhin über
“airbnb” angeboten hat, ohne zuvor bei der Klägerin eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung
einzuholen.“
Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausschließlich dem Vermieter vorbehalten oder wird vom Vermieter dem Mieter gestattet. Ist beides nicht der Fall, sondern, im Gegenteil, wird eine Zustimmung des Vermieters gerade explizit nicht erteilt, sondern der Mieter stattdessen abgemahnt, so liegt in der „gewerblichen Vermietung an Dritte“ eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters. Dafür ist es nicht bedeutsam, ob eine tatsächliche Gebrauchsüberlassung an Dritte bereits stattgefunden hat oder der Mieter als „Gastgeber“ bei „airbnb“ eine andere Person angegeben hatte. Der Eindruck, dass der Mieter die Wohnung auch zukünftig immer wieder gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters an Touristen gewerblich weitervermieten könnte, erschüttert das Vertrauen das Vermieters in die Redlichkeit seines Vertragspartners in so schwerwiegendem Maße, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Damit folgte das LG Berlin einer Entscheidung des BGH vom 8. Januar 2014 (A/ VIII ZR 210/13).
Ein fristloser Kündigungsgrund gem. § 543 II Nr. 2, 2. Alt. BGB bestand wohl deshalb nicht, weil der/die Mieter/in die Wohnung nach erfolgter Abmahnung nicht tatsächlich wieder an Touristen überlassen hatte, sondern die Wohnung über das Internet lediglich weiterhin angeboten hatte.