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Schlagwortarchiv für: Lösungsvorschlag

Redaktion

Lösungsvorschlag für die Zivilrecht I Klausur aus dem Mai 2024

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Uncategorized, Zivilrecht

Im Mai 2024 hat uns Laura ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Nun hat Lorenz Fander, der jene Klausur selbst abgelegt hat, dankenswerterweise den dazu passenden Lösungsvorschlag formuliert. Hier wie dort gilt jedoch, dass juraexamen.info keine Gewähr dafür geben kann, dass die in den Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht und der Lösungsvorschlag vollständig ist.

Sachverhalt

Die 17-jährige J macht (mit Einverständnis der Eltern) ein Praktikum bei der X-GmbH, welche im Bereich der Umwelttechnik tätig ist. Die J und ihre Eltern besuchen gerne Sternerestaurants und sie interessiert sich für Fine-Dining. Als die Geschäftsführerin G der X-GmbH davon erfährt, bittet Sie die J am Wochenende für die G und ihren Partner ein 2 Sterne Restaurant auszusuchen und verbindlich und kostenpflichtig für G und ihren Partner für den 24.11 zu buchen. Für ihre Mühen würde die J 50 Euro Vergütung erhalten.

Am Freitag nimmt die J direkt telefonisch mit dem Koch K Kontakt auf und informiert sich über sein Angebot.

Am Samstagmittag des 28.10 schreibt die J dann eine E-Mail (von ihrem privaten E-Mailkonto) an den K, dass sie zwei Plätze in seinem Restaurant für ein Feinschmeckermenü mit Weinbegleitung in Höhe von 400 Euro im Namen von G buchen möchte. Die E-Mail unterzeichnet sie mit „i.V. J“.

Am Montag, den 30.10 bestätigt der K die Buchung per E-Mail.

Am 31.10 erfährt die J, dass die G am Samstagmorgen, noch bevor sie die E-Mail versendet hat, bei einem Unfall gestorben ist. Die J ist davon so erschüttert, dass sie vergisst dem K Bescheid zu geben.

Die G hat die X-GmbH (Geschäftsführer wird F) mittels wirksamen Testaments als Alleinerbin eingesetzt.

Am 24.11 bleiben die gebuchten Plätze im Restaurant frei. Der K sparte dadurch 100 Euro, die er ansonsten für Lebensmittel und Getränke ausgegeben hatte. Er wendet sich an die X-GmbH und möchte die 800 Euro haben, die er eigentlich von G bekommen hätte. Die X-GmbH meint sie hätte von nichts gewusst und wenn dann müsste er sich an die J wenden.

J meint sie hätte nur das getan was die G ihr aufgetragen hat. Die Eltern der J wenden ein, dass sie der J sowas nicht erlaubt haben und schon gar nicht am Wochenende.

Frage 1: Hat K einen Anspruch gegen die X-GmbH?

Frage 2: Hat K einen Anspruch gegen J?

Fallfortsetzung:

Ein Jahr später reicht die mittlerweile volljährige J Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein, da sie der Meinung ist, ihr stehen noch die 50 Euro zu. Zum mündlichen Verhandlungstermin erscheint die J ohne anwaltliche Vertretung, die X-GmbH erscheint trotz ordnungsgemäßen Termin nicht. Die J beantragt daher ein Versäumnisurteil gegen die X-GmbH.

Frage 3: Hat die Klage der J Erfolg?

Lösungsvorschlag

Frage 1: Ansprüche des K gegen die X-GmbH

A. K könnte einen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 631 I, 1922 I, 1967 I BGB haben.

I. Dafür müsste zwischen K und G ein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sein und die nach § 13 I GmbHG rechtsfähige X-GmbH müsste nach §§ 1922, 1967 1 BGB in die Rechte und Pflichten des G eingetreten sein.

1) K und G müssten einen Werkvertrag geschlossen haben. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme (§§ 145 f. BGB) notwendig.

a) Zunächst kommt eine Einigung im Rahmen eines Telefonats am 27.10.2023 in Betracht. G trat allerdings nicht selbst gegenüber K auf. J könnte sich jedoch nach § 164 I 1, III BGB mit Wirkung für und gegen G mit K auf einen Vertragsabschluss geeinigt haben.

Dafür müsste sie zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Erforderlich ist insoweit ein Handeln mit äußerem Rechtsbindungswillen. Es ist von bloßen Vertragsverhandlungen ohne Rechtsbindungswillen abzugrenzen. Ob eine Partei mit Rechtsbindungswillen handelt, ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Anfrage der J, ob noch Tische frei seien, war erkennbar noch nicht auf das Herstellen einer Bindung ausgerichtet. Sie wollte vielmehr allgemein die Kapazitäten erfragen. Demnach liegt darin noch kein Angebot, sondern (falls J bewusst war, dass K nur verbindliche Buchungen vornimmt) die Aufforderung an K, er solle selbst ein Angebot abgeben (invitatio ad offerendum).

b) J und K könnten sich jedoch, wiederum mit Wirkung für und gegen G nach § 164 I 1, III BGB, am Mittag des 28.10.2023 geeinigt haben. Am Mittag des 28.10.2021 war G jedoch bereits in Folge eines Kletterunfalls verstorben. Somit konnte er jedenfalls nicht verpflichtet werden. Ob demnach eine Einigung vorliegt kann hier dahinstehen.

2) G und K schlossen keinen Werkvertrag.

3) Demnach gab es auch keinen Vertrag in den die Erben durch den Erbfall hätten eintreten können.

II. K hat keinen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 631 I, 1967 I BGB.

B. K könnte gegen die X-GmbH jedoch einen Zahlungsanspruch aus § 631 I BGB haben.

I. Dazu müsste ein Vertrag zwischen K und der X-GmbH zustande gekommen sein.

1) Die X-GmbH ist als juristische Person nicht selbst handlungsfähig. J gab mit ihrer Mail jedoch ein Angebot ab, dass K mit der Buchungsbestätigung annahm. Diese Einigung könnte nach § 164 I 1, III BGB für und gegen die X-GmbH wirken.

a) J gab eine eigene Willenserklärung ab.

b) Sie müsste in fremdem Namen gehandelt haben. Sie handelte zwar im Namen der G. Vorliegend geht es jedoch um die Verpflichtung der X-GmbH, sodass fraglich ist, ob sie tatsächlich für und gegen die X-GmbH handelte.

J gab jedoch nicht nur an für G zu handeln, sondern unterzeichnete zudem mit dem Zusatz i. V. J. Sei brachte somit zum Ausdruck jedenfalls nicht selbst verpflichtet werden zu wollen. Gleichzeitig war die X-GmbH nach § 1922 BGB Alleinerbin der G. Mithin trat sie mit dem Todesfall unmittelbar (Vonselbsterwerb, § 1942 I BGB) in die Rechte und Pflichten der G ein, §§ 1922 I, 1967 BGB. Handelt eine Person erkennbar mit dem Willen jedenfalls nicht selbst verpflichtet werden zu wollen ist anzunehmen, dass sie für den unmittelbar benannten hilfsweise aber zumindest im Namen seiner Erben handeln will. Dies ist für den Rechtsverkehr auch sachgerecht, da die Haftungsmasse, auf die sich der Vertragspartner tatsächlich einlässt, mit der übereinstimmt, die auf die Erben übergeht. Zudem kann der Erbfall auch jederzeit nach Vertragsschluss eintreten. Auch in diesem Fall würden nur die Erben haften. Demnach ist das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt.

c) J müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben.

aa) Zunächst könnte eine rechtsgeschäftliche Vollmacht am 25.20.2023 erteilt worden sein, § 167 I Var. 1 BGB. G gab der J auf das Geburtstagsgeschenk zu organisieren und eine verbindliche und kostenpflichtige Buchung für sich und ihren Partner durchzuführen. Somit erteilte sie der J Vertretungsmacht.

Fraglich ist, ob diese einseitige Willenserklärung der J als 17-jähriger Praktikantin überhaupt zugehen konnte, § 131 I 1, 2 BGB. J ist nämlich nach §§ 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Dies wäre abzulehnen, wenn die Erteilung der Vertretungsmacht einen rechtlichen Nachteil brächte, sprich dem Minderjährigen ein Recht entzieht, ihn in einem Recht beschränkt, oder verpflichtende Wirkung hätte. Die Stellung als Stellvertreter ist für den Minderjährigen jedoch rechtlich neutral, schließlich wird er nicht selbst verpflichtet. Sie ist demnach nicht rechtlich nachteilig. Dies ergibt sich auch schlüssig aus § 165 BGB. Demnach konnte die Bevollmächtigungserklärung wirksam nach § 131 I 2 BGB zugehen. J wurde wirksam bevollmächtigt.

bb) Fraglich ist, ob die Vollmacht durch den Tod der G am Morgen des 28.10.2023 erloschen ist. In diesem Fall hätte J als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt und der Vertrag wäre im Grundsatz nach § 177 I BGB schwebend unwirksam.

(1) Grundsätzlich treten die Erben vollständig in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies gilt auch für erteilte Bevollmächtigungen.

(2) Die Vollmacht könnte jedoch nach § 168 S. 1 BGB erloschen sein. Dazu müsste das ihrer Erteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis erloschen sein. Als solches kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter nach §§ 675 I, 631 BGB in Betracht.

Dieser müsste jedoch überhaupt wirksam zustande gekommen sein. Unabhängig vom tatsächlichen Inhalt und Rechtscharakter eines etwaigen Vertrages müsste eine wirksame Einigung vorliegen.

(a) G gab ein entsprechendes Angebot ab. Der Erhalt eines Angebots erweitert die Rechtsstellung des Minderjährigen sodass dieses auch nach § 131 I 2 BGB zugehen kann.

(b) Dieses Angebot nahm J auch an, als sie zusagte.

(c) Der Vertrag könnte jedoch schwebend unwirksam sein, § 108 BGB.

J ist beschränkt geschäftsfähig und die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Vertrages, der zur Vornahme eines Geschäfts verpflichtet, begründet eine rechtliche Verpflichtung. Die Annahme ist demnach rechtlich nachteilig.

Somit war eine Einwilligung (§§ 107, 182 BGB) respektive Genehmigung (§ 184 BGB) der gesetzlichen Vertreter, also der Eltern §§ 1626 I, 1629 I 1BGB, notwendig.

Eine Einwilligung könnte in dem Einverständnis mit dem Tätigwerden im Rahmen des Praktikums erteilt worden sein. Die Tätigkeit als Praktikant bei einem Unternehmen in der Umwelttechnik geht jedoch regelmäßig nicht mit Aufträgen einher, Restaurantbesuche für den Geschäftsführer zu buchen. Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter im Vorhinein des Praktikums erfasst die die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages, in welchem sich J verpflichtet entgeltlich auf Geheiß der G tätig zu werden, somit nicht.

Möglicherweise folgte die Fähigkeit den Vertrag abzuschließen jedoch aus § 113 1 1 BGB. Demnach ist ein Minderjähriger, der mit Zustimmung im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses tätig wird befugt, Verpflichtungen einzugehen, die sich aus der Erfüllung des Verhältnisses ergeben. Zwar kann ein Praktikum, sei es auch unentgeltlich, grundsätzlich dem Sinn und Zweck nach den von § 113 I 1 BGB erfassten Dienst- und Arbeitsverhältnissen gleichgestellt werden. Die Buchung eines Restaurants ist jedoch keine sich aus dem Praktikumsverhältnis ergebende Verpflichtung. Sie hat mit den dort bezweckten Zielen (Einblick in die Arbeit, erste Erfahrungen im Berufsleben) nichts zu tun. Demnach erfasst auch § 113 I 1 BGB nicht das vorliegende Geschäft.

Auch ist die Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsbesorgung wegen fehlender Instruktion, Überwachung und Hilfestellung nicht mit der Tätigkeit als Praktikant vergleichbar. Demnach ist das Geschäft auch nicht als Verhältnis derselben Art im Sinne des § 113 IV BGB aufzufassen.

J hatte unter keinem Gesichtspunkt die Befugnis sich zum Abschluss des Vertrages zu verpflichten. Demnach war der Vertag zunächst schwebend unwirksam (§ 108 I BGB). Durch die Erklärung der Eltern gegenüber J mit dem Geschäft nicht einverstanden zu sein, ist der Vertrag endgültig unwirksam geworden.

(d) Demnach gibt es kein zugrundeliegendes Rechtsgeschäft. Auf die Zweifelsregelung des §§ 675 I, 672 S. 1 BGB die sich ausdrücklich mit dem Tod des Geschäftsherrn befasst, kann demnach nicht unmittelbar abgestellt werden.

(3) Möglicherweise könnte der Rechtsgedanke der §§ 675 I, 672 S. 1 BGB, auch wegen der Anordnung des § 168 S. 1 BGB, entsprechend heranzuziehen sein. Insbesondere könnte eine Regelungslücke vorliegen, weil der Gesetzgeber den Fall der isolierten Vollmacht nicht speziell geregelt hat. Der § 672 S. 1 BGB enthält jedoch ohnehin nur eine Vermutung, die vorliegend widerlegt sein könnte. Entscheidend ist, ob die Auslegung der Vollmacht ergibt, ob sie über den Tod hinaus gelten soll.

Die X-GmbH führt aus, sie könne mit einer Restaurantbuchung nichts anfangen. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass der Vertragsschluss für sie subjektiv unbrauchbar ist. Für die Auslegung der Vollmacht kommt es allerdings auf den Willen des Erteilenden im Zeitpunkt der Erteilung, nicht auf den Willen seiner Erben an. Dieser Wille ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Die Interessen der Erben sind auch beim Fortbestehen der Vollmacht durch die Möglichkeit des Widerrufs nach dem Tod (§ 168 S. 2 BGB) gewahrt.

Besonders bei Leistungen mit hohem persönlichen Einschlag kann der Wille des Bevollmächtigenden nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, die Bevollmächtigung solle fortgelten. Zwar kann ein Abendessen im Grundsatz auch ebenso gut durch andere Personen als den Erblasser wahrgenommen werden. Die Buchung eines Feinschmeckermenüs mit Weinbegleitung hat allerdings einen sehr persönlichen Einschlag. Nur wenige Menschen geben 400 € für ein Abendessen zu zweit aus. Zudem sollte das Abendessen als Geburtstagsgeschenk für den Lebenspartner der G erfolgen. Somit gab der Erblasser zu erkennen, dass diese Leistung ganz persönlich ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass er wollte, dass andere Personen diese Leistung wahrnehmen. Das Essen im Restaurant zwischen zwei Lebenspartnern aus Anlass eines Geburtstages ist ein besonders intimer Moment. Auch im Hinblick darauf wurde eine Vollmacht erteilt, die besonders hochpreisige Lokale erfasst.

Die Auslegung der Vollmacht ergibt daher, dass ihre Geltung auf die Lebzeit der G beschränkt sein sollte. Auch wenn die Zweifelsregelung des § 672 S. 1 BGB entsprechend heranzuziehen sein sollte, wäre sie vorliegend widerlegt.

(4) Die Vollmacht ist durch den Tod erloschen.

cc) J handelte ohne Vollmacht.

d) Die X-GmbH wurde nicht wirksam Vertreten. Die Einigung zwischen J und K wirkt nicht gegen die X-GmbH.

2) Zwischen K und der X-GmbH ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

K hat gegen die X-GmbH keinen Zahlungsanspruch aus § 631 I BGB.

C. K könnte jedoch einen Anspruch aus §§ 280, 311 I Nr. 3, 241 II BGB gegen die X-GmbH haben.

I. Es müsste ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestehen.

1) Die X-GmbH begründete mit K kein eigenes vorvertragliches Schuldverhältnis.

2) G könnte jedoch mit K ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 I Nr. 3 BGB begründet haben, in welches die X-GmbH nach §§ 1922 I, 1967 I BGB eingetreten ist. Es könnte durch das Telefonat am 27.10.2023 zustande gekommen sein.

J informierte sich im Rahmen des Telefonats auf Veranlassung der G über einen möglichen Vertragsschluss mit K. Die Parteien befanden sich somit in geschäftlichem Kontakt. Insbesondere waren auch beide Parteien im Grundsatz an einer rechtsgeschäftlichen Einigung interessiert. Zum Zeitpunkt des Telefonats war J auch noch wirksam vom G Bevollmächtigt. J machte ihre Vertretung im Namen der G zwar noch nicht öffentlich, stellte den geschäftlichen Kontakt aber gerade für sie und in ihrem Interesse her.

Demnach lag ein vorvertragliches. Schuldverhältnis zwischen G und K vor. In dieses ist die X-GmbH nach §§ 1922 1, 1967 I BGB eingetreten.

II. Die X-GmbH müsste eine Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, § 241 II BGB. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet auf die Gegenseitigen Vermögensinteressen zu achten. Vorliegend veranlasste die X-GmbH keinen Hinweis an K, dass die Reservierung des Tisches nicht wahrgenommen werden würde. K ging jedoch davon aus, dass ein wirksamer Vertrag besteht und G das Restaurant mit ihrer Begleitung aufsuchen würde. Somit bestand bei ihm ein Irrtum (über den Tod der G), den die X-GmbH durch eine Hilfsperson hätte aufklären müssen. Nur so hätte der K seine unternehmerischen Planungen noch rechtzeitig anpassen können.

Eine Pflichtverletzung liegt vor.

III. Die X-GmbH müsste diese zu vertreten haben. Sie ist jedoch selbst nicht handlungsfähig, sodass nur eine Verschuldenszurechnung in Betracht kommt.

1) Ihr könnte analog § 31 BGB ein Verschulden ihres Geschäftsführers F zuzurechnen sein. Dazu müsste F jedoch nach § 276 I 1 BGB vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. F wusste nichts von der Reservierung sodass vorsätzliches Handeln ausscheidet. Er müsste demnach die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen haben, § 276 I BGB. Möglicherweise hätte er sich über die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisse informieren müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihm dazu Informationsquellen offenstanden. Insbesondere kann von den Erben nicht gefordert werden sich über jedes im Einzelnen bestehende rechtliche Verhältnis des Erblassers innerhalb eines Monats Klarheit zu verschaffen. Eine Nachforschungspflicht besteht vielmehr erst bei konkreten Anhaltspunkten, die vorliegend nicht bestanden.

F trifft demnach kein Verschulden. Demnach kann der GmbH auch kein Verschulden analog § 31 BGB zugerechnet werden.

2) Möglicherweise ist ihr aber ein Verschulden der J nach § 278 BGB zuzurechnen.

a) Ein Schuldverhältnis zwischen der X-GmbH und K bestand in Form des übergegangenen vorvertraglichen Schuldverhältnisses.

b) J müsste Erfüllungsgehilfin sein. Dies ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Anspruchsgegners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Der von § 278 BGB erfasste Pflichtenkreis ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch Nebenpflichten aus § 241 II BGB, die in Folge des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bestanden. J war diejenige, die den geschäftlichen Kontakt zu K aufbaute. Demnach nahm sie auch folgend die Nebenpflichten aus § 241 II BGB gegenüber K für die X-GmbH wahr.

Fraglich ist aber, ob dies mit Wissen und Wollen geschah. Die X-GmbH hatte nämlich grundsätzlich keine Kenntnis von den Handlungen der J. Sie trat jedoch umfassend in die Rechtsstellung des G ein. Dass die vorvertragliche Sorgfaltspflicht durch den Tod nicht unterbrochen wurde, wurde bereits festgestellt. Demnach kann auch die Stellung als Erfüllungsgehilfin diesbezüglich nicht mit dem Tod enden. Die X-GmbH muss sich das Wissen und Wollen von G zurechnen lassen, wenn sie, wie geschehen, umfassend in dessen Rechtsstellung eintritt. Somit nahm J mit Wissen und Wollen der X- GmbH Pflichten aus § 241 II BGB wahr.

c) J müsste ein Verschulden vorzuwerfen sein. Spätestens einige Wochen nach dem Tod, hätte es trotz etwaiger Trauergefühle der üblichen Sorgfalt entsprochen, dem K Bescheid zu geben. Sie ließ demnach die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, als sie vergaß die Tischbuchung abzusagen.

d) Der X-GmbH ist das Verschulden der J zuzurechnen, § 278 BGB.

3) Die X-GmbH hat die Pflichtverletzung zu vertreten.

IV. Es müsste ein kausaler Schaden entstanden sein.

1) Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Ob eine solche vorliegt wird anhand eines Vergleiches zwischen der gegebenen und der hypothetisch ohne die Pflichtverletzung bestehenden Vermögenslage ermittelt (Differenzhypothese). Hätte die X- GmbH einen Hinweis an K veranlasst, hätte dieser den Tisch anderweitig vergeben und 800 € verdient. Demnach liegt grundsätzlich eine unfreiwillige Vermögenseinbuße in dieser Höhe vor.

Gemäß den Grundsätzen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots, müssen jedoch kausal auf der Schädigung beruhende Vorteile angerechnet werden (Vorteilsanrechnung). Demnach sind die ersparten Aufwendungen in Höhe von 100 € für Essen und Getränke abzuziehen.

Der Schaden in Höhe von 700 € ist als entgangener Gewinn nach § 252 S. 1 BGB ersatzfähig.

2) Der Schaden müsste auch kausal angefallen sein. Die Äquivalenz ist bereits durch die Differenzhypothese belegt. Der Schaden ist auch nicht außergewöhnlich, sondern typischerweise auf das Ausbleiben eines Hinweises zurückzuführen, sodass er auch adäquat kausal war. Auch der Schutzzweckzusammenhang besteht.

V.K hat gegen die X-GmbH einen Anspruch aus §§ 280 1, 311 I Nr. 3, 241 II BGB auf Zahlung von 700 €.

D. Ergebnis: K hat gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 700 € aus §§ 280 I, 311 I Nr. 3, 241 II BGB.

Frage 2: Ansprüche des K gegen J

A) K könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung aus § 179 I Var. 2 BGB haben.

I. Dafür müsste J einen Vertrag als Vertreterin ohne Vertretungsmacht geschlossen haben.

K verlor die Vertretungsmacht infolge des Todes. Demnach handelte sie als Vertreterin Ohne Vertretungsmacht, als sie sich mit K im Namen des G einigte.

II. Der Anspruch könnte jedoch nach § 179 III 2 BGB ausgeschlossen sein.

Der Vertreter haftet nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

J ist nach §§ 2, 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Wie bereits bezüglich des Geschäftsbesorgungsvertrags mit G festgestellt, waren die Eltern mit dem Tätigwerden für G nicht einverstanden. Anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus §§ 113 I 1, IV BGB.

Demnach ist der Anspruch nach § 179 III 2 BGB ausgeschlossen.

III. K hat keinen Zahlungsanspruch gegen J aus § 179 I Var. 2 BGB.

B. K könnte gegen J einen Zahlungsanspruch aus §§ 280 1, 311 II, 241 Il BGB haben.

Anm.: Vertretbar kann § 179 BGB vorliegend als lex specialis eingeordnet werden.

I. Unabhängig von der Frage, ob neben dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit G auch ein solches mit J zustande kommen konnte, müssten die Vorschriften der c.i.c. überhaupt auf beschränkt Geschäftsfähige Anwendung finden.

Gegen eine Anwendung spricht, dass die Haftung aus §§ 280 1, 311 II, 241 II BGB aus quasi-vertraglichen Grundsätzen hergeleitet wird. Vertraglich konnte sich J aber nicht verpflichten (§ 108 BGB). Auch systematisch spricht der § 179 III 2 BGB gegen eine Anwendung, da § 179 I BGB ebenfalls ein Fall der quasi-vertraglichen Haftung ist. Der Rechtsgedanke, dass eine solche nur bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Frage kommt, kann aus § 179 III 2 BGB übertragen werden.

Anderes könnte sich nur ergeben, wenn man statt der §§ 106 ff. BGB wegen des schadensrechtlichen Charakters des Anspruchs primär auf § 828 III BGB zurückgreift. Dagegen spricht jedoch, dass quasivertragliche Schuldverhältnisse eher dem Vertragsrecht als dem Deliktsrecht nahestehen. Der Schutz des Minderjährigen ist eines der höchsten Prinzipien des BGB. Er muss deshalb auch im Rahmen der Haftung aus §§ 280 1, 311 II, 241 II BGB den Ausschlag geben.

Demnach kommt eine Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht in Betracht.

II. K hat keinen Zahlungsanspruch gegen J aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.

C. Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet mangels Rechtsgutsverletzung aus.

Anm.: Eine Verletzung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert jedenfalls an der fehlenden Betriebsbezogenheit des Eingriffs

D. Ergebnis: K hat keinen Zahlungsanspruch gegen J.

Frage 3: Erfolgsaussichten des Antrags

A. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wird Erfolg haben, wenn die formellen Voraussetzungen der Säumnis vorliegen, die Klage zulässig und das Vorbringen schlüssig ist.

I. Säumnis des Beklagten §§ 495 I, 331 ff. ZPO

1) Der Kläger müsste zunächst einen Antrag gestellt haben, §§ 495 I, 331 I 1 ZPO.

J beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Es müssten jedoch auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. K ist als nunmehr 18-jährige nach § 51 I ZPO prozessfähig. Vor den Amtsgerichten herrscht auch kein Postulationszwang, sodass eine anwaltliche Vertretung für das Stellen des Antrags nicht erforderlich war, vgl. § 78 ZPO.

2) Der Antrag wurde auch gem. §§ 495 I, 331 I 1 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt.

3) Die X-GmbH ließ sich von niemandem in der Verhandlung vertreten, sodass sie nicht erschien, §§ 495 I, 331 I 1 BGB.

4) Die Säumnisentscheidung dürfte nicht nach §§ 495 I, 335 I BGB unzulässig sein. Die X-GmbH wurde formgerecht geladen, sodass keine Anhaltspunkte für ein Ausschluss der Säumnis gegeben sind.

5) Anhaltspunkte für eine Vertagung von Amts wegen nach §§ 495 I, 337 ZPO sind nicht ersichtlich.

6) Demnach liegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Säumnisurteils vor.

II. Die Klage müsste zulässig sein.

1) Das Amtsgericht müsste zuständig sein.

a) Aufgrund des Streitwerts von 50 € ist das Amtsgericht nach § 1 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

b) Laut Sachverhalt war das konkrete Amtsgericht auf örtlich zuständig.

2) Die Parteien müssten Partei- und Prozessfähig sein.

a) Die G ist nunmehr partei- und prozessfähig, §§ 50, 51 I ZPO.

b) Die X-GmbH ist nach § 50 ZPO in Verbindung mit § 13 I GmbH parteifähig. Sie ist durch ihren Geschäftsführer nach § 51 I ZPO in Verbindung mit § 35 I 1 GmbHG im Prozess zu vertreten und damit prozessfähig.

3) Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach § 253 ZPO ist auszugehen.

4) Die Klage ist zulässig.

III. Die Klage müsste schlüssig sein. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch des Klägers begründet ist, wenn sein tatsächliches Vorbringen zugrunde gelegt wird.

1) J könnte einen Zahlungsanspruch aus §§ 675 1, 631 I , 1967 BGB gegen die X-GmbH haben.

a) Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen J und G war jedoch nach § 108 BGB unwirksam. Zwar kann ein Minderjähriger ein schwebend unwirksames Geschäft nach § 108 III BGB selbst genehmigen, wenn er volljährig wird. Dies kommt jedoch nur solange in Betracht, wie das Geschäft nicht durch Versagung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter endgültig unwirksam ist. Die Eltern der J führten ihr gegenüber aus, sie seien mit der Tätigkeit nicht einverstanden, sodass sie die Genehmigung versagten und der Vertrag endgültig unwirksam wurde.

Demnach konnte J den Vertrag auch nicht selbst genehmigen. Es liegt kein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag vor.

b) J hat keinen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 675 1, 631 I Var. 2, 1967 I BGB.

2) J könnte einen Zahlungsanspruch gegen die X-GmbH aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben.

a) Dazu müsste zunächst ein Geschäft geführt worden sein. Ein Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden. Der Buchen des Feinschmeckermenüs ist ein rechtsgeschäftliches Tätigwerden. Somit führte J ein Geschäft.

b) Dieses Geschäft müsste fremd sein. Es müsste also ein den Rechtskreis eines Dritten fallen. Als J das Menü im Namen des J buchte, handelte sie im Rechtskreis seiner Erbin, mithin der X-GmbH. J verfolgte mit dem Tätigwerden jedoch auch eigene Interessen, nämlich die Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. die Erlangung der 50 €, sodass insoweit von einem auch- fremden Geschäft auszugehen ist.

c) J müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen wird bei auch-fremden Geschäften grundsätzlich vermutet. Fraglich ist, ob er jedoch vorliegend widerlegt ist. Die J handelte um ihre vermeintlichen Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu erlangen. Sie wollte nicht altruistisch zugunsten von G (oder der X-GmbH) tätig werden. Somit könnte man annehmen, dass sie bloß im eigenen Interesse handelte und keinen Fremdgeschäftsführungswillen zugunsten von G (oder der X-GmbH) hatte. Der Fremdgeschäftsführungswille droht zur bloßen Fiktion zu werden, wenn man ihn auch in solchen Fällen uneingeschränkt vermutet. Vor allem ist aber fraglich, ob die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegend der Systematik des BGB entspricht. Für die Rückabwicklung von gescheiterten Verträgen ist nämlich grundsätzlich das Bereicherungsrecht zuständig. Es enthält Rückforderungssperren, insbesondere die §§ 814, 817 S. 2. BGB, deren Wertungen nicht umgangen werden dürfen. Weiterhin können in der Rückabwicklung nach § 818 I, I BGB die Interessen der verschiedenen Parteien besser berücksichtigt werden, da das Bereicherungsrecht stark wertungsabhängig ist.

Demnach handelte J vorliegend nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen.

d) J hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

3) J könnte einen Anspruch aus § 812 I 1 Var. 1 BGB haben.

a) Die X-GmbH müsste etwas, also irgendeinen vermögenswerten Vorteil, erlangt haben. Man könnte bereits hier die Frage aufwerfen, ob der X-GmbH durch das Tätigwerden der J Aufwendungen erspart wurden. Dies ist jedoch eine Frage der Rechtsfolge (§ 818 I BGB) und für den Tatbestand irrelevant.

Die X-GmbH erlangte das Tätigwerden der J. Das Tätigwerden bezog sich nämlich entsprechend der obigen Ausführungen ab O dem Tod der G auf die X-GmbH.

b) Dies müsste durch Leistung geschehen sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Dabei muss die Leistung bei § 812 I 1 Var. BGB zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit oder donandi causa erfolgen.

J handelte zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit gegenüber G, die mit ihrem Tod auf die X-GmbH übergegangen wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie an denjenigen leisten wollte, der Inhaber der vermeintlichen Verbindlichkeit war, also die X-GmbH. Demnach leistete sie zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit

c) Die Leistung rechtsgrundlos.

d) Somit ist das Erlangte von der X-GmbH herauszugeben. Eine Geschäftsbesorgung kann nicht in natura herausgegeben werden, sodass insoweit Wertersatz nach § 818 II BGB zu leisten ist.

Vorliegend könnte die X-GmbH aber nach § 818 I BGB entreichert sein. Sie selbst ersparte sich durch das Tätigwerden keine eigene Aufwendung. Dies tat nur G, die aber bereits verstorben war. Somit ist die X-GmbH nach § 818 I BGB entreichert.

e) J hat keinen Anspruch gegen die X-GmbH auf Zahlung von 50 €

4) Das Vorbringen ist nicht schlüssig.

B. Ergebnis: Der Antrag wird keinen Erfolg haben.

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