Das BVerfG hat in einem am heutigen Tage veröffentlichen Beschluss ( 1 BVR 458/10) , die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag für unvereinbar mit den Grundrechten erklärt. Zwar sei ein besonderer äußerer Ruhe- und Stilleschutz grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, für besondere Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung aber dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) unterfalle, müsse der Gesetzgeber Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. Der Schutz stiller Feiertage ist somit weiterhin zulässig, muss allerdings insbesondere im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte aus Art. 4 und 8 GG durch Ausnahmeregelungen auch angemessen ausgestaltet sein.
Sachverhalt
Dem Beschluss liegt die Verfassungsbeschwerde einer als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannten Körperschaft des öffentlichen Recht zugrunde, die sich ausweislich ihres Grundsatzprogramms als Gemeinschaft versteht, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Die Gemeinschaft tritt dabei unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat an. Für den Karfreitag des Jahres 2007 hatte der Beschwerdeführer zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater aufgerufen, die unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ stand und unter anderem Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft umfasste. Untersagt wurde allerdings die zum Abschluss der Veranstaltung geplante „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.
Nach Ansicht der Ordnungsbehörde hätte der letzte Veranstaltungsteil gegen die Vorschriften des Bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) verstoßen. Dieses bestimmt den Karfreitag als „stillen Tag“, an dem über den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz hinaus öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. Anders als bei den übrigen stillen Tagen, sind Befreiungsmöglichkeiten von diesem Handlungsverboten indes ausgeschloßen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
Erwägungen des BVerfG
I. Betroffene Grundrechte
Die Ausgestaltung des Ausgestaltung des Karfreitags als stiller Feiertag greift jedenfalls in die grundgesetzlich gewährleistete allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, da die werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag grundsätzlich zu ruhen hat. Darüber hinaus betont das BVerfG, dass in besonders gelagerten Fallgestaltungen wie hier, auch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 I, II GG), in Form der Weltanschauungsfreiheit, berührt sein können.
2. Rechtfertigung
Diese grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach aber durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen und gerade keine innere Haltung vorschreiben.
a) Gemäß der durch Art. 140 GG inkorporierten Regelung des Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Art. 139 WRV enthält also einen staatlichen Schutzauftrag zur Gewährleistung von Feiertagen. Die Auswahl der Feiertage sowie deren konkrete Ausgestaltung obliegt damit dem Gesetzgeber. Art. 139 WRV beinhaltet somit eine gesetzgeberische Ausgestaltungsbefugnis. Ziel der Regelung sind zunächst die persönliche Ruhe, die Erholung sowie die Zerstreuung.. Gleichzeitig soll aber allen Menschen unabhängig von ihrer religiösen Bindung, in den Worten des BVerfG auch die Möglichkeit zur „seelischen Erhebung“ gegeben werden.
Die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag stützt sich somit auf die in Art. 139 WRV vorgesehene Ausgestaltungsbefugnis und ist überdies auch nicht neutralitätswidrig, da der Gesetzgeber dazu befugt ist, auch solche Tage auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Darüber hinaus rechtfertigt Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG auch die besondere Unterschutzstellung eines ganz bestimmten Feiertages, da der Gesetzgeber zur näheren Ausgestaltung der Feiertage befugt ist und er dementsprechend die Möglichkeit hat, bestimmten Feiertagen eine besonderes Gewicht einzuräumen und über die Arbeitsruhe hinaus auch einen besonderen äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen. Dabei unterliegt die Ausgestaltung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
b) Nach Auffassung des BVerfG ist die hier in Rede stehende Feiertagsregelung aber aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung für besonders gelagerte Ausnahmefälle als unverhältnismäßig einzuordnen: Dabei betonen die Richter allerdings, dass eine Regelung, die das Ziel verfolgt, einen Rahmen bereitzustellen, um sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, aber nicht per se als unverhältnismäßig zu betrachten ist. So komme dem Ruheschutz an Sonn- und Feiertagen ein besonderes Gewicht zu, da dieser durch die Verfassung selbst auferlegt ist und die belastenden Wirkungen, die von dem besonderen Stilleschutz ausgehen, angesichts der Begrenztheit der stillen Feiertage, auch nur von begrenztem Gewicht seien. In Fällen, in denen jedoch andere Grundrechte als die allg. Handlungsfreiheit sowie die Berufsfreiheit berührt sind – insbesondere die Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – ist nach Auffassung der Richter allerdings eine Ausnahme geboten:
Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ (vgl. BVerfGE 69, 315 <346>) die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen. In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt.
3. Anwendung im konkreten Einzelfall
Die hier vom Beschwerdeführer geplante „Heidenspaß-Party“ hätte nicht versagt werden dürfen.
a) Zum einen ordnet das BVerfG – obgleich durchaus Zweifel daran bestehen – die Party dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zu, da es sich beim Beschwerdeführer um eine Weltanschauungsgemeinschaft handele und vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses geschützt seien, wobei es maßgeblich auf die Eigendefinition und das Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ankomme. Der Beschwerdeführer habe hier als atheistische Weltanschauungsgemeinschaft geltend gemacht, dass der Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, Element der aktiven Betätigung seines weltanschaulichen Bekenntnisses sei, welches maßgeblich von einer Gottlosigkeit geprägt sei so dass der „Freigeister-Tanz“ im Hinblick auf den ersten Teil der Veranstaltung noch als weltanschauliche Ausrichtung verstanden werden könne. Das BVerfG überträgt damit seine weite Rechtsprechung zur Religionsausübungsfreiheit auch auf das Forum Externum der Weltanschauungsfreiheit. Der Beschluss verdeutlicht damit erneut, dass maßgeblich für Art. 4 Abs. 1, 2 GG das ist, was nach dem subjektiven Empfinden als Ausübung der Glaubens- bzw. Weltanschauungsfreiheit anzusehen ist.
b) Darüber hinaus kommt dem Beschwerdeführer nach Auffassung des BVerfG trotz des Zweifels, ob es sich bei der Party im Schwerpunkt nicht um eine Vergnügungsveranstaltung handelt, auch der Schutz der Versammlungsfreiheit zu. So erstrecke sich der Schutzbereich auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen würden, sofern diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sollen solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Bei der hier in Rede stehenden Party ist nach Auffassung der Richter zu berücksichtigen, dass diese in ein Gesamtkonzept eingebettet war, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthielt und sie somit als provokative Kundgabe der Zielsetzung der Gemeinschaft, eine strikte Trennung von Kirche und Staat zu erreichen, angelegt war.
c) Sofern man wie das BVerfG die Party dem Schutzbereich von Art. 4 I, II GG sowie Art. 8 I GG zuordnet, hätten die Behörden eine Abwägung im Einzelfall vornehmen und eine Befreiung erteilen müssen. Dafür spricht, dass die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum stattfinden sollte und an dem konkreten Ort auch nur geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages gehabt hätte. Zudem hätte die Ordnungsbehörden auch gerade die Möglichkeit gehabt, dies durch Auflagen sicherzustellen. Schließlich konnte die Veranstaltung angesichts des thematischen Bezuges auch gerade nur an dem entsprechenden Tag abgehalten werden.