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Redaktion

Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Ö I Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag an 3 Familien seine Halle vermieten, damit sie dort das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca. 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art. 4 GG. Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art. 4 GG berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art. 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
 
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: OBG und VwVG NRW
 
II. Statthafte Verfahrensart
-> Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO bzgl. Verbot und Androhung des Zwangsgeldes; Voraussetzung: Anfechtungsklage in der Hauptsache jeweils statthaft.
 
1. Verwaltungsakte, § 35 S. 1 VwVfG
 
a) Verbot (+)
 
b) Androhung des Zwangsgeldes
(+), insbesondere auch Regelungswirkung.
 
2. Keine Erledigung, § 43 II VwVfG
 
a) Erledigung durch Zeitablauf
(-); Arg.: Karfreitag wohl noch nicht verstrichen.
 
b) Erledigung durch Vorverlegung der Veranstaltung
(-); Arg.: Verbot bzgl. Karfreitag steht noch im Raume, da formal noch nicht zurückgenommen.
 
3. Ergebnis: (+)
 
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Verletzung von Art. 4, 19 III GG zumindest möglich.
 
1.Antragsgegner, § 78 I VwGO (+)
 
2. Rechtsschutzbedürfnis
 
3. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben (+)
 
4. Nicht offensichtlich unzulässig (+)
 
5. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
6.Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
– hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz
 
7. Beteiligten und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Hier: § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO i.V.m. § 21 BGB; § 62 III VwGO i.V.m. § 26 I 2 BGB.
 
B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO analog (+)
 
C. Begründetheit des Antrages nach § 80 V 1 2. Fall VwGO
 
 
I. Bzgl. Verbot
 
1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
 
b) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (analog)
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung = VA
– hM: (-); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein (selbständiger) VA, da sie der Bestandskraft nicht zugänglich ist.
 
c) Form
-> Gesonderte schriftliche tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: „Bekräftigung des Verbots“ und „Ankündigung der Klage durch K“ nur formelhafte Begründung.
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit
Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots auch materiell rechtswidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also der Anfechtungsklage. D.h., entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des VA an, um dessen sofortige Vollziehung gestritten wird (summarische Prüfung).
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (= Verbot)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
 
(1) Feiertagsgesetz
(-); Arg.: Das Feiertagsgesetz enthält nur Verbote, keine Ermächtigungsgrundlagen.
 
(2) Generalklausel, §14 OBG 
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
 
(a) Schutzgut
-> Öffentliche Sicherheit/Geschriebenes Recht (§ 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 Feiertagsgesetz)
 
(aa) Karfreitag (+)
 
(bb) Nicht öffentliche, unterhaltende Veranstaltung (+)
 
(b) Gefahr (+)
 
(c) Ordnungspflichtigkeit
-> Verhaltensstörer, § 17 OBG
 
(aa) Unmittelbarer Störer
(-); Arg.: K selbst ist nicht Veranstalter.
 
(bb) Mittelbarer Störer („Zweckveranlasser“) 
– aa: subjektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere gewollt (+)
– hM: objektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere vorhersehbar (+)
 
(2) Rechtsfolge: Ermessen
 
(a) Entschließungsermessen („Ob“) (+)
 
(b) Auswahlermessen („Wie“)
 
(aa) Störerauswahl
-> Vorgehen gegen die 3 Familien mit Gästen, die (unmittelbare) Verhaltensstörer sind (-); Arg.: Zu viele Gäste und daher nicht genauso effektiv.
 
(bb) Mittelauswahl
-> Verhältnismäßigkeit
 
(aaa) Zweck
Hier: Sicherung der Feiertagsruhe, vgl. auch Art. 140 GG i.Vm. Art. 139 WRV
 
(bbb) Geeignet (+)
 
(ccc) Erforderlichkeit (+)
 
(ddd) Angemessenheit
-> Auseinandersetzung mit vorgetragenen Argumenten
– Anwendbarkeit von Art. 4 I GG: „Fest religiös motiviert“? „Wirtschaftliche Betätigung?“; „Juristische Person?“
– „Keine übermäßige Kenntnis der Nachbarn“
– „Anderer Tag wegen ausländischer Gäste nicht geeignet“
– Entscheidend trotzdem wohl Schutz der Feiertagsruhe, Art. 139 WRV (andere Ansicht vertretbar)
 
b) Weitere Interessenabwägung
Hier: Wohl Überwiegen der öffentlichen Interessen.
 
3. Ergebnis
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig.
 
II. Bzgl. der Androhung des Zwangsgeldes
 
1.Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (+)
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (=Androhung des Zwangsgeldes)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
-> Androhung im mehraktigen Vollstreckungsverfahren:  §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
 
(1) Zuständigkeit, § 56 VwVG NRW (+)
 
(2) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (-), aber: entbehrlich, § 28 II Nr. 5 VwVfG.
 
(3) Form (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
 
(a) GrundVA
Hier: Verbot
 
(b) Wirksamkeit (+)
 
(c) Vollstreckbarkeit
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
(d) Rechtmäßigkeit des GrundVA
– Problem: Erforderlichkeit
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass der Streit dahinstehen kann.
 
(2) Vollstreckungspflichtigkeit
(+); Arg.: K Adressat des GrundVA
 
(3) Ordnungsgemäße Durchführung
 
(a) Zulässiges Zwangsmittel
Hier: Zwangsgeld, §§ 55 I Nr. 2, 57 VwVG NRW
 
(b) Verhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsmittels
Hier: Höhe des angedrohten Zwangsmittels nicht zu beanstanden.
 
d) Ergebnis: (+)
 
3. Ergebnis: (-)
 
D. Gesamtergebnis
Der Antrag hat teilweise Erfolg. Die (bloße) formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots ändert nicht daran, dass der Antrag nach § 80 V VwGO insoweit erfolgreich ist.

23.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-23 16:46:002015-12-23 16:46:00Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Z II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle erfolgen sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgte, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06. zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06. begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07. teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
 A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €.
 
Frage 1: Zu Recht?
 
Fortsetzung 1:
Am 04.07. trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
 
Frage 2: Unterstellt, A kann von R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000 €?
 
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
 R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Die Y-GmbH ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als  der Fehler erkannt wurde, forderte die Y-GmbH den Z zur Rückzahlung von 5.000 €auf.
Frage 3: Kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: A gegen R auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.
 
II.Pflichtverletzung
Hier: Unterlassene Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil, §§ 338 ff. ZPO.
 
III. Vertretenmüssen
(+); Arg.: zumindest Fahrlässigkeit, §§ 276 I, II BGB.
 
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
-> Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquate Schaden.
-> Kein Schaden also, wenn Klage des A ohnehin, also auch ohne Pflichtverletzung, nicht erfolgreich gewesen wäre.
 

  1. Zulässigkeit des Einspruchs, §§ 338 ff. ZPO

 
a) Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO
(+); Arg.: „echtes“ Versäumnisurteil
 
b) Frist, § 339 I ZPO
(+); Arg.: Wenn der R sofort Einspruch eingelegt hätte, dann wäre dies noch innerhalb der zweiwöchigen Frist passiert.
 
c) Form, § 340 ZPO
(+); Arg.: R hätte auch die Form des § 340 ZPO einhalten können.
 

  1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

 
a) Zuständigkeit des Amtsgerichts
(+); Arg.: Streitwert unter 5.000 Euro, §§ 23, 71 GVG.
 
b) Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO
(+); Arg.: §§ 13, 35 GmbHG
 

  1. Begründetheit der ursprünglichen Klage

-> A gegen X-GmbH auf Zahlung von 2.000 Euro
 
a) §§ 280 I, III, 283 BGB
 
aa) Schuldverhältnis
-> Kaufvertrag
-> Voraussetzung: Einigung A zwischen X-GmbH
-> Voraussetzung: Wirksame Stellvertretung durch P, §§ 164 ff. BGB
 
(1) Eigene Willenserklärung des P (+)
 
(2) Im fremden Namen (+)
 
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
 
(a) Rechtsgeschäftlich
-> Prokura, §§ 48 ff. HGB (-); Arg.: Erteilt, aber widerrufen; Eintragung des Widerrufs gem. § 53 II HGB nur deklaratorisch.
(b) Rechtsschein
 
(aa) Einzutragende Tatsache
Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB
 
(bb) Keine Eintragung
(+), aber: Erteilung auch nicht eingetragen, § 53 I HGB
– Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“
– aA: (-); Arg.: Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig
– hM: (+); Arg.: Schutz des abstrakten Vertrauens
 
(cc) Keine Kenntnis des Gegners (+)
 
(dd) Vorgang im Geschäftsverkehr (+)
 
(ee) Rechtsfolge: „Negative Publizität des Handelsregisters“
– „Was nicht im Handelsregister steht, gilt als nicht geschehen“ = Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen.
 
(4) Ergebnis: Schuldverhältnis (+)
 
bb) Pflichtverletzung
->Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB
-> Voraussetzung: Absolutes Fixgeschäft, also ein Rechtsgeschäft, bei dem der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes die Leistung nicht mehr möglich ist.
Hier: Wohl nur relatives Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB (späterer Einbau nur „wahrscheinlich“ nicht mehr möglich).
 
cc) Ergebnis: §§ 280 I, III, 283 BGB (-)
 
b) § 376 HGB
-> lex specialis ggü. §§ 280 I, III, 281 BGB
 
aa) Kaufvertrag
(+), s.o.
 
bb) Handelskauf, § 343 HGB
-> Einseitiges Handelsgeschäft ausreichend, § 345 HGB
Hier: Zumindest X-GmbH = Formkaufmann, § 6 HGB  (A ist kein Kaufmann, da er als Architekt Freiberufler ist und damit kein (Handels-)Gewerbe i.S.v. § 1 HGB betreibt).
 
cc) Fixgeschäft
Hier: (Relatives) Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB („fix und prompt“)
 
dd) Nichtleistung innerhalb der Frist (+)
 
ee) Schuldnerverzug der X-GmbH, § 286 BGB
 
(1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (+)
 
(2) Mahnung, soweit erforderlich
(-); aber: Entbehrlichkeit nach § 286 II Nr. 1 BGB.
 
(3) Vertretenmüsen, § 286 IV BGB (+)
 
ff) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
 
(1) Schaden
(+), Mehrkosten i.H.v. 2.000 Euro
 
(2) Statt der Leistung
-> Äquivalenzinteresse (+); Arg.: Ersatzkauf

  1. ff) Ergebnis: § 376 HGB (+)
  2. c) Ergebnis: Begründetheit der ursprünglichen Klage: (+)
  3. Ergebnis: Schaden des R (+)

 
V.Ergebnis: § 280 I BGB (+)
 
Frage 2: A gegen Z auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB, § 128 HGB analog i.Vm. § 28 HGB analog
– Problem: Anwendbarkeit des § 28 HGB auf die GbR
– aA: (+); Arg.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR
– hM: (-); Arg.: GbR keine Personenhandelsgesellschaft
 
Frage 3: Y-GmbH gegen Z auf Zahlung von 5.000 Euro
I. § 812 I 1 1. Fall BGB, § 128 HGB analog
(-); Arg.: Z nicht mehr Gesellschafter, als der bereicherungsrechtliche Anspruch entstand.
 
II. § 812 I 1 1. BGB, § 128 HGB i.Vm. § 242 BGB
-> Haftung als Gesellschafter einer „Schein-GbR“
 

  1. Rechtsscheinstatbestand

Hier: Verwendung des Briefpapiers „R und Z GbR“
 

  1. Zurechenbarkeit

Hier: Anweisungen gegenüber R, den Namen nicht mehr zu verwenden, wohl nicht ausreichend, um die Zurechnung gegenüber Dritten auszuschließen.

  1. Gutgläubigkeit des Dritten (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

 

22.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-22 16:26:152015-12-22 16:26:15Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen Ö II Klausur in Berlin und Brandenburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist JuraOnline auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat: Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €.
 
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
 
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
 
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber ein weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
 
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier:Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.
 
II. Antragsteller, § 76 I BVerfGG
Hier: Landesregierung des Bundeslandes B.
 
III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesrecht (LuftVStG)
 
IV.Antragsbefugnis
– Problem: „Für nichtig halten“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
– „Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten“ ausreichend, Arg.: Art. 93 I Nr. 2 GG.
 
B. Begründetheit
(+), wenn LufVStG verfassungswidrig.
 
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
 
1.Gesetzgebungszuständigkeit
Hier: Bund; Arg: Art. 105 II, 106 I Nr. 3 GG („motorisierte Verkehrsmittel“).
 
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Einleitungsverfahren, Art. 76 GG (+)
 
b) Hauptverfahren
aa) Beschluss des BTages (+)
bb) Mitwirkung des BRates
Hier: Zustimmungsgesetz
– Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe des Bundeslandes A
– aA: Stimmführer des betreffenden Landes maßgeblich -> keine Angaben
– hM: Landesstimmen ungültig -> 33:32
 
3.Form, Art. 82 I 1 GG (+)
 
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Verletzung von Art. 12 I GG
 
a) Bzgl. Airlines
aa) Schutzbereich
(1) Persönlicher Schutzbereich
(+); Arg: Berufsfreiheit dem Wesen nach auf Airlines anwendbar, Art. 19 III GG.
 
(2) Sachlicher Schutzbereich
-> Beruf (+)
 
bb) Eingriff
Hier: Besteuerung
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(1) Bestimmung der Schranke
– „Verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.v. Art. 12 I GG = jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz = einfacher Gesetzesvorbehalt.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zulässiger Zweck
Hier: Umweltschutz, Art. 20a GG, und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Geeignetheit (+)
 
(3) Erforderlichkeit (+)
 
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> 3-Stufen-Theorie 
Hier: (+); Arg.: „Berufsausübungsregel“ (3. Stufe); „Vernünftige Gründe des Gemeinwohls“ ausreichend.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Bzgl. Passagiere
aa) Schutzbereich (+)
 
bb) Eingriff
 
(1) „Klassischer“ Eingriff
(-); Arg.: zumindest nicht final.
 
(2) „Moderner“ Eingriff (berufsregelnde Tendenz)
(-); Arg: auch nicht intensiv; eventuelles Abwälzen der Kosten auf Passagiere nicht ausreichend.
cc) Ergebnis: (-)
 
Verletzung von Art. 3 I GG 
 
a) Herausnahme von Fracht- und Privatflügen
aa) Vergleichspaar
– Luftverkehr in Gestalt von gewerblichen Passagierflügen
– Luftverkehr in Gestalt von Fracht- und Privatflügen
 
bb) Ungleichbehandlung (+)
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
(1) Verfassungsmäßigkeit des Zwecks
Hier: Umweltschutz und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Verfassungsmäßigkeit des Mittels
Hier: Differenzierung nach Art des Luftverkehrs.
 
(3) Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation
-> Verhältnismäßigkeit
– Voraussetzung: Hohe Belastungsintensität („Neue Formel“)
– Hier: hohe Belastungsintensität (+); Arg: zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen (s.o.)
– Im Ergebnis wohl: (+); Arg.: Gewerbliche Passagierflüge hauptverantwortlich für Umweltbelastung.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Herausnahme von Transit- und Transferflügen
– Ungleichbehandlung wohl zumindest gerechtfertigt; Arg.: Wettbewerbsfähigkeit („Drehkreuze“).
 
c) Berechnung der Distanzklassen
aa) Vergleichspaar
– Distanzflüge zu wichtigstem Flughafen des Ziellandes (z.B. New York)
– Distanzflüge zu anderen Flughäfen des Ziellandes (z.B. Wladiwostok)
 
bb) Ungleichbehandlung
Hier: Konkrete und abstrakte Berechnungsweise.
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
– Wohl (+); Arg: Pauschalisierte Berechnung dient der Vereinfachung im Steuerrecht.
dd) Ergebnis: (-)
 

  1. Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

– Verankerung: Allgemein im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell bei Verordnungsermächtigungen, Art. 80 I 2 GG.
– Hier: Konkrete Ermächtigung zur jährlichen Anpassung der Distanzklassen durch Bundesregierung wohl in Ordnung.
 
III. Ergebnis: (-)
 

  1. Gesamtergebnis: (-)

 
 
 

14.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
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