Ersterwerb der Vormerkung, §§ 883, 885 BGB
I. Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 I BGB
– Gem. § 883 I 1 BGB kann eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung eingetragen werden.
– Gem. § 883 I 2 BGB kann die Vormerkung auch zur Sicherung künftiger oder bedingter Ansprüche eingetragen werden.
II. Bewilligung der Vormerkung
1. Einseitige Bewilligung, § 885 I BGB, § 29 GBO oder
2. Einstweilige Verfügung, § 885 I BGB, §§ 935 ff. ZPO oder
3. Urteil gem. § 895 ZPO
III. Berechtigung des Bewilligenden
IV. Eintragung in das Grundbuch, § 883 I BGB
V. Einigsein zur Zeit der Eintragung
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, §§ 892, 893 Fall 2 BGB
I. Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs
II. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
III. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Gutgläubigkeit muss sich auf die Berechtigung des Bewilligenden im Zeitpunkt des Eintragungsantrags beziehen (hM).
IV. Rechtsscheintatbestand
Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Verfügenden in Bezug auf die Berechtigung zur Bewilligung der Vormerkung
V. Keine Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch, § 899 BGB
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung
I. Abtretungsvertrag
Zedent und Zessionar müssen sich über die Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Forderung geeinigt haben.
II. Kein Abtretungsausschluss Insbesondere §§ 399, 400 BGB
III. Berechtigung des Zedenten
1. In Bezug auf die Forderung
Wenn der Zedent schon in Bezug auf die Forderung nicht berechtigt ist, dann scheidet ein gutgläubiger Zweiterwerb grundsätzlich aus, sofern nicht ausnahmsweise ein Fall von § 405 BGB vorliegt.
2. In Bezug auf die Vormerkung
In Bezug auf die Vormerkung kann die fehlende Berechtigung des Zedenten gem. § 892 BGB analog überwunden werden (hM).
a) Rechtsgeschäft im Seine eines Verkehrsgeschäftes
(P) Die Vormerkung selbst wird nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern geht gem. § 401 BGB als akzessorische Sicherheit mit der Übertragung der Forderung über. Nach hM genügt jedoch, dass der Erwerb der Vormerkung jedenfalls mittelbar auf einem Rechtsgeschäft (der Abtretung der Forderung) basiert.
b) Rechtsscheintatbestand
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers
d) Kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen, § 899 BGB
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