• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Gehörsverletzung

Schlagwortarchiv für: Gehörsverletzung

Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: Neues zur Rechtswegerschöpfung – Zur Erforderlichkeit eines Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 ein examensrelevantes Problem der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde geklärt. Im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren stellte sich die Frage, ob vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren zur Erschöpfung des Rechtsweges oder Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. Die Beschwerdeführer hatten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich Berufung eingelegt, die vom OVG abgewiesen wurde. Ein Anhörungsrügeverfahren führten sie hingegen nicht durch.
I. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der Rechtsweg zu erschöpfen, § 90 II BVerfG. Maßgebend war nun, ob das Anhörungsrügeverfahren zum Rechtsweg gehört.

Exkurs: Was ist das Anhörungsrügeverfahren?
Beim Anhörungsrügeverfahren nach  § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 356a StPO, § 178a SGG, § 133 FGO, § 44 FamFG handelt es sich um einen besonderen Rechtsbehelf, der ausschließlich darauf gerichtet ist, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen. Das Rügeverfahren wurde nach einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2003 eingeführt, in dem das BVerfG entschied, dass zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein Verfahren vor den Fachgerichten zur Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehört nach Art. 103 Abs. 1 GG erforderlich ist.

Nun entschied das BVerfG, dass das Anhörungsrügeverfahren Teil des zu erschöpfenden Rechtsweges ist, wenn eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht wird. Dies führt die im Urteil von 2003 zur Erforderlichkeit der Anhörungsrüge aufgestellten Grundsätze konsequent fort: Nur dann (aber eben gerade dann!), wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, liegt ein eigenständiger Rechtsweg vor. In Fällen der Geltendmachung anderer Grundrechte kann das Anhörungsrügeverfahren gerade nicht unmittelbar abhelfen, wird dort doch nur ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft.
Daher gehört das Anhörungsrügeverfahren nur in Fällen der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zum zu erschöpfenden Rechtsweg. Vorliegend machten die Beschwerdeführer einen solchen Verstoß jedoch nicht geltend (sondern eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG), so dass der Rechtsweg allein durch die Berufung zum OVG erschöpft gewesen ist.
II. Subsidiarität der VfB
Nun müsste aber auch der ungeschriebene Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt worden sein. Hierzu führt das BVerfG aus:

Aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können Beschwerdeführer jedoch gehalten sein, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit einer Anhörungsrüge auch dann anzugreifen, wenn sie sich in der Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Dies gilt dann, wenn ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren den Rechtsbehelf ergreifen würden.

Somit gilt für die Subsidiarität, dass selbst dann ein Anhörungsrügeverfahren durchzuführen ist, wenn dies prima facie gar nicht dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer entspricht. Dies folgt aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Gehörsrügeverfahrens: Bei Erfolg wird das Verfahren wieder in den Zustand vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung zurückversetzt, vgl. bspw. § 321a Abs. 5 ZPO. Hieraus folgt, dass bei einer nahe liegenden Gehörsverletzung statt einer Verfassungsbeschwerde der einfachere Weg der Geltendmachung anderer (materieller) Grundrechte die Anhörungsrüge ist. Hat sie Erfolg können die Beschwerdeführer alle materiellen Einwände in der Vorinstanz einbringen. Eine Verfassungsbeschwerde ist dann folglich subsidiär. Man könnte das Anhörungsrügeverfahren in diesen Fällen als Umweg bezeichnen, der dennoch für die Beschwerdeführer schneller und einfacher zur Rechtsdurchsetzung ist als eine Verfassungsbeschwerde. Vorliegend stellt das BVerfG jedoch fest, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorlagen (genauere Angaben fehlen leider)
III. Fazit
Für die Examensklausur ist zunächst interessant, dass das Anhörungsrügeverfahren einen eigenen Rechtsweg darstellen kann, nämlich dann, wenn die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Subsidiarität ist etwas juristische Kreativität gefragt: Gibt es einen einfacheren, wenn auch mittelbaren Weg, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen fachgerichtlich einzubringen? Hier muss dann der Umweg über die Gehörsrüge gesehen und problematisiert werden.

15.08.2013/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2013-08-15 13:00:572013-08-15 13:00:57BVerfG: Neues zur Rechtswegerschöpfung – Zur Erforderlichkeit eines Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Monika Krizic

Sittenwidrig günstige Miete?

BGB AT, Mietrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

§§ 138, 166, 242 BGB – all dies sind Normen, welche Jurastudierende bereits in den ersten Semestern kennenlernen. Umso bedeutender sind sie, wenn sich der BGH (BGH, Urt. v. 26.03.2025 […]

Weiterlesen
29.04.2025/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2025-04-29 13:42:562025-04-29 15:13:04Sittenwidrig günstige Miete?
Marie-Lou Merhi

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Baurecht, Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verschiedenes

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

Weiterlesen
28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

Weiterlesen
18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen