Die taz berichtet über schwere Zeiten für Nackedeis. Demnach dürfen die Schweizer Kantone das Nacktwandern auf ihrem Territorium verbieten und Zuwiderhandlungen auch entsprechend mit Bußgeld bewähren. Die Anwälte der Nackwanderer-Lobby brachten vor, dass ein solches Verbot in unverhältnismäßiger Weise in die persönliche Freiheit der Nacktwanderer eingreife. Angesichts der omnipräsenten Nacktheit in den Medien entspreche eine solche Verbotsnorm nicht dem Schutzbedürfnis der Mehrheit der Bevölkerung. Aufgrund der Aktualität und der Medienwirksamkeit erscheint es deshalb erforderlich, eine Analyse nach deutschem Recht vorzunehmen.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland können entsprechende Handlungen gemäß § 118 OWiG geahndet werden. Nach dieser Norm handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Vertreter in der Literatur rügten erfolglos, dass diese Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verstoße (so etwa Bohnert, NStZ 1988, 134).
Schutzgut
Die unbestimmte Vorschrift des § 118 OWiG, schützt den Bestand der öffentlichen Ordnung, worunter die allgemeine Gesellschaftsordnung oder Verkehrssitte verstanden werden. Als Gesellschaftsordnung sollen alle anerkannten Regeln und Einrichtungen anzusehen sein, die Erwartung gegenseitiger Rücksichtnahme, Duldung und Achtung eines friedlichen äußeren Zusammenlebens eingeschlossen (vgl. Bohnert, OWiG
3. Auflage 2010, § 118 Rn. 2). Verboten ist demnach etwa das Nacktjoggen auf öffentlichen Straßen und Anlagen (so jedenfalls OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 309).
Nur bei Drittgefährdung
Beim Nacktwandern in freier Natur wäre nach dem Wortlaut des § 118 OWiG insofern im Einzelfall festzustellen, ob auch Dritte von diesem Unterfangen betroffen wären – sprich, ob auch Dritte dem Anblick der Nacktwanderer ausgesetzt sind. Ein striktes per se Verbot im Hinblick auf Nackwandern besteht in Deutschland somit nicht. Nur wenn dies in der Öffentlichkeit geschieht, kann ein Bußgeld verhängt werden. Gleichwohl ist zu beachten, dass auf öffentlich zugänglichen Wanderwegen – auch wenn diese abgelegen sind und nicht oft frequentiert werden – ein solcher Sachverhalt wohl in aller Regel gegeben sein wird, da zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Dritte belästigt werden.
Bezüge zum Polizei- und Ordnungsrecht
Für Gefahrenabwehrkonstellationen ist bedeutsam, dass das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht in allen landesrechtlichen Generalklauseln die öffentliche Sicherheit als Schutzgut ansieht. Als Schutzgut erfasst ist demnach insbesondere auch die gesamte Rechtsordnung, die wiederum § 118 OWiG umfasst. Sofern also ein Verstoß gegen § 118 OWiG wahrscheinlich ist, etwa wenn ein Nacktwanderer seine Route ankündigt oder sogar bereits losgewandert ist, können nach Polizei- bzw. Ordnungsrecht Maßnahmen vorgenommen werden.
Zu beachten ist, dass in den Bundesländern, bei denen die öffentliche Ordnung gleichzeitig auch Schutzgut der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln ist, dennoch primär auf die öffentliche Sicherheit abgestellt werden muss- dies obwohl § 118 OWiG den Begriff der öffentlichen Ordnung bereits inne hat.
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