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Schlagwortarchiv für: Examensrelevante Rechtsprechung Strafrecht

Samuel Ju

Sehr gute Rechtsprechungsübersicht über die examensrelevanten Probleme im Strafrecht BT 2009 / 2010

Strafrecht, Strafrecht BT

Wer auf der Suche nach einer guten Rechtsprechungsübersicht über einige aktuelle examensrelevante Probleme des Strafrecht BT 2009 / 2010 ist, dem empfehle ich die Übersicht aus ZAP Heft 15/2010, F 22 R, S. 651 zu finden auch unter folgendem Link auf der Seite von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg.

Inhaltsverzeichnis
I. Zueignungsdelikte
1. Schwere Misshandlung nach Vollendung einer Raub- bzw. Erpressungstat
2. Abredewidrige Verwendung einer Tankkarte
3. Strafzumessung bei Bagatelldiebstählen
II. Erschleichen einer Beförderungsleistung (§ 265a StGB)
III. Verkehrsstraftaten
1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr/Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315b, 315c StGB)
a) Konkreter Schädigungsvorsatz
b) Verkehrsspezifische Gefahr
c) Beinaheunfall
d) Konkrete Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert9
IV. Urkundsdelikte

16.10.2010/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-16 07:01:362010-10-16 07:01:36Sehr gute Rechtsprechungsübersicht über die examensrelevanten Probleme im Strafrecht BT 2009 / 2010
Samuel Ju

BGH: Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben

Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (3 StR 168/10) ein Urteil des Landgerichts Verden aufgehoben, durch das ein Angeklagter, der seine Ehefrau erschossen hatte, wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Gegen das Urteil hat die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin Revision eingelegt; sie erstrebt einen Schuldspruch wegen Mordes. Examensrelevant in diesem BGH Urteil ist insbesondere, wann ein ernsthaftes Verlangen der Tötung i.S.d. § 216 StGB vorliegt.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte, ein damals 74-jähriger Geschäftsmann, am Morgen des 3. Juni 2009 seine 53-jährige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf. Unmittelbar danach schoss er sich mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber schwer verletzt. Das Landgericht ist der Darstellung des Angeklagten gefolgt, seine Ehefrau habe ihm kurz vor der Tat eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Bei der Obduktion des Tatopfers fand sich lediglich ein gutartiges Myom, wenngleich von beträchtlicher Größe.
Schema zu § 216 StGB
A. Tatbestand des § 216
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: ein anderer Mensch
2. der Tötung ausdrücklich und ernsthaft verlangt
3. Tathandlung: töten
4. Tatentschluss durch Getöteten hervorgerufen
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil unter anderem deswegen aufgehoben, weil das Landgericht das unmittelbare Tatvorgeschehen nur unzureichend dargestellt, insbesondere den Inhalt einer längeren Diskussion nicht mitteilt hat, die nach den Urteilsfeststellungen nach dem Tötungsverlangen des Opfers zwischen diesem und dem Angeklagten entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat sich deswegen nicht in der Lage gesehen zu prüfen, ob das vom Angeklagten behauptete Tötungsverlangen überhaupt ernstlich im Sinne der Vorschrift des § 216 Abs. 1 StGB war.
Definition: Ernsthaftes Verlangen
Ernstlich ist ein Verlangen i.S.d. § 216 StGB dann, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist.
An der erforderlichen Ernstlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn das Tötungsverlangen erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringt und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liegt. Hier lagen Umstände vor, die gegen ein ernstliches Tötungsverlangen sprachen. So ist der Ehefrau des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls geraume Zeit vor der Tat ihre Erkrankung bewusst geworden, was sie aber nicht gehindert hatte, Unternehmungen für den bevorstehenden Sommer zu planen sowie Vorbereitungen für die am Tattag beginnende Renovierung des gemeinsamen Hauses zu treffen. In der Nacht zuvor war sie bis etwa 01.00 Uhr zudem ihren gewohnten Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen. Vor diesem Hintergrund kann die Ernstlichkeit ihres Todeswunsches nicht ohne Kenntnis des näheren Inhalts ihres Gesprächs mit dem Angeklagten vor der Tat festgestellt werden.
Die Sache muss daher nochmals verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren hierzu an das Landgerichts Stade zurückverwiesen.
Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 StR 168/10

10.10.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-10 10:29:512010-10-10 10:29:51BGH: Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben
Samuel Ju

OLG Frankfurt: Ohne Ticket fahren = Schwarzfahren?

Strafrecht, Strafrecht BT

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss (Az.: 1 Ss 336/08) entschieden, dass jemand, der ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn steigt, nicht automatisch als Schwarzfahrer verurteilt werden darf.
Die Richter hoben damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt gegen einen Mann auf, der in Frankfurter U- und Straßenbahnen viermal ohne Fahrkarte erwischt worden war.
Nach Auffassung des OLG reicht es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche.
OLG Frankfurt: Es kommt auf die Täuschung an
Das Gericht müsse dem Beschuldigten deshalb nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine gewisse Wegstrecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dazu gehörten Angaben zur Haltestelle, an der er eingestiegen ist, und zum Fahrtweg des Schwarzfahrers, die in dem Urteil des Landgerichts fehlten.
Der „objektive Tatbestand der Leistungserschleichung“ sei nicht dann schon erfüllt, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel unberechtigt nutze, so das OLG Frankfurt. Er müsse vielmehr vortäuschen, dass er berechtigt sei, die Bahn zu benutzen.
Damit folgt hier das OLG Frankfurt der h.M. im Schrifttum. (s.u.)
Prüfschema für § 265a StGB
I. Tatbestand des § 265a StGB
  1. Objektiver Tatbestand
    a. Tathandlung: (P) Erschleichen
    b. Tatobjekt
    – Leistung eines Automaten
    – Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationsnetzes
    – Beförderung durch ein Verkehrsmittel
    – Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
  2. Subjektiver Tatbestand
    a. Vorsatz
    b. Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 265a III
V. Subsidiarität, § 265 I aE
Klassiker im Strafrecht BT: Wann liegt ein „Erschleichen“ der Beförderungsleistung vor?
Der Streit, wann ein Erschleichen der Beförderungsleistung durch ein Verkehrsmittel vorliegt, ist ein Klassiker im Strafrecht BT.
Die im Schrifttum inzwischen herrschenden Meinung ist der Ansicht, dass ein Erschleichen einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB voraussetze, dass der Täter sich mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Leistung bringe. Allein die Entgegennahme einer Beförderungsleistung ohne gültigen Fahrausweis, die nicht mit der Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren oder sonstigen Sicherheitsvorkehrungen verbunden sei, reiche nicht aus. Dies folge zum einen aus dem Wortsinn des Begriffs „Erschleichen“, zum anderen aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Rahmen der §§ 263 bis 265 b StGB.
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass unter dem Erschleichen einer Beförderung im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen sei, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Eines heimlichen Vorgehens des Täters, einer List, einer Täuschung oder einer Umgehung von Sicherungen oder Kontrollen bedürfe es nicht; das Erschleichen einer Beförderung entfalle auch nicht deshalb, weil der Zugang zum Verkehrsmittel nicht kontrolliert werde.
In einem aktuellen Beschuss vom 8. 1. 2009 – 4 StR 117/08 hat der BGH definiert, wann ein „Erschleichen“ einer Beförderungsleistung i.S.d. § 265a StGB vorliegt:

„Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.“

Die Entscheidung ist lesenwert, weil sie schlagkräftige Argumente enthält, um der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen. Hier geht’s zum Volltext.

30.09.2010/2 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-09-30 14:31:362010-09-30 14:31:36OLG Frankfurt: Ohne Ticket fahren = Schwarzfahren?
Samuel Ju

Examensrelevantes BGH-Urteil im Strafrecht zum Rücktritt vom Versuch

Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT

In einem Urteil vom 20. Mai 2010 (3 StR 78/10) hatte der Bundesgerichtshof über den strafbefreienden Rücktritt von einem versuchten Totschlag zu entscheiden. Ein Fall, der auch so eins zu eins in einer Strafrecht Examensklausur gestellt werden könnte, Nachahmung im wirklichen Leben jedoch verboten. Der Volltext des BGH-Urteils eignet sich angesichts des nur punktuellen Aufgreifens des Schwerpunkts „Rücktritt vom Versuch“ nicht als Vorlage für eine saubere gutachterliche Prüfung im Rahmen einer Klausur. Im Folgenden nun ein Versuch :-), den Fall in einem sauberen Gutachten zu lösen.
Sachverhalt
Der nicht vorbestrafte Angeklagte (A) lebte seit Februar 2009 wieder im Haushalt seiner 74jährigen Mutter, dem späteren Tatopfer. Diese litt an einer schweren Lungenerkrankung und war darauf angewiesen, sich täglich für mehrere Stunden über einen Nasenschlauch ergänzend Sauerstoff zuzuführen. Zwischen dem A und seiner Mutter kam es alsbald vermehrt zu Streitigkeiten. In der Wahrnehmung des A, die möglicherweise durch seinen regelmäßigen Cannabis-Konsum beeinträchtigt war, beruhten die Auseinandersetzungen darauf, dass seine Mutter ihn ständig grundlos kritisierte und ihn als Versager darstellte. Infolge dieses vom A als kränkende Zurückweisung empfundenen Verhaltens, entwickelte sich bei ihm zunehmend ein Gefühl der Unzulänglichkeit und Verärgerung, aus dem heraus er drei Tage vor der Tat anlässlich einer erneuten Meinungsverschiedenheit mit seiner Mutter gegenüber seinem Schwager äußerte „die blöde Kuh wär´ sowieso besser tot“.
Am Tattag war er nach einer aus seiner Sicht missbilligenden Äußerung seiner Mutter über seine Freundin niedergeschlagen und zog sich in sein Zimmer zurück. Nach dem Konsum von Haschisch und Alkohol sprang er gegen 21 Uhr einem plötzlichen Entschluss folgend aus dem Fenster seines im ersten Stock gelegenen Zimmers, um sich das Leben zu nehmen. Er zog sich durch den Sturz jedoch lediglich leichte Verletzungen zu und wurde auf seine Hilferufe von seiner Mutter wieder in das Haus eingelassen, wo er sich auf deren Bett legte. Währendessen forderte seine Mutter telefonisch einen Notarzt für den A an. Nach Beendigung des Telefonats stürzte sich der A plötzlich in Wut auf seine Mutter, die er für seine Lage verantwortlich machte, riss ihr den Bademantel herunter, warf sie auf das Bett und hielt ihr mit den Worten „jetzt bist Du dran“, „Verreck´ doch endlich, Du Miststück“ Mund und Nase zu in der Absicht, sie zu töten. Die Geschädigte, die Todesangst hatte, stellte sich tot. Als sich die von dem Tatopfer zuvor alarmierten Rettungskräfte mit Signalton dem Tatort näherten, ließ der A von seiner Mutter ab, lief zur Wohnung der Nachbarn und rief um Hilfe, weil seine Mutter sterbe. Sodann ließ er die mittlerweile eingetroffenen Rettungskräfte in die Wohnung seiner Mutter ein. Das Tatopfer erlitt durch den Verschluss der Atemwege lebensbedrohliche Verletzungen und konnte nur mit Mühe gerettet werden.
Hat sich der A des versuchten Totschlags strafbar gemacht?
Lösung
A könnte sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er seiner Mutter Nase und Mund zuhielt.
Vorprüfung
a. Nichtvollendung der Tat (+), da der Tod der Mutter nicht verursacht wurde.
b. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.
1. Tatbestand
a. subjektiver Tatbestand (= Tatentschluss)
A müsste mit Tatentschluss gehandelt haben.
Tatentschluss bedeutet die Verwirklichung des gesamten subjektiven Unrechtstatbestandes des betreffenden Delikts. Da A seine Mutter töten wollte, hatte A Tatentschluss, §§ 212, 15 StGB.
b. Objektiver Tatbestand (= unmittelbares Ansetzen)
Im objektiven Tatbestand müsste der A nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt haben. (sog. Ansatzformel des § 22 StGB).
Da A (nach seiner Vorstellung von der Tat) bereits mit der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „töten“ begonnen hatte, hat er unmittelbar zur Tat angesetzt.
2. Rechtswidrigkeit (+)
A handelte rechtswidrig.
3. Schuld (+)
A handelte schuldhaft.
4. Persönliche Strafaufhebungsgrund: Rücktritt
A könnte jedoch, indem er die durch seine Mutter alamierten Rettungskräfte in das Haus hineinließ, gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein.
a. Kein fehlgeschlagener Versuch
Es dürfte kein fehlgeschlagener Versuch vorliegen. Ein fehlgeschlagener Versucht liegt vor, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters nicht mehr vollendet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist der Versuch nicht fehlgeschlagen, weil A zu dem Zeitpunkt, als der Krankenwagen kam, noch die Vorstellung hatte, seine Mutter töten zu können. Mithin war die Tat nach seiner Vorstellung noch vollendbar.
b. Beendeter oder unbeendeter Versuch
Zu prüfen wäre als nächstes, ob ein beendet oder unbeendeter Versuch vorliegt.
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Verwirklichung notwendig ist.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Nach dem Vorstellungsbild des A hatte er nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung alles Erforderliche getan, um den tatbestandsmäßigen Erfolg, nämlich den Tod seiner Mutter, herbeizuführen. Somit liegt hier ein beendeter Versuch vor.
c. Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen
Beim beendeten Versuch gelten die Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB und des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.
Aufbautip: Immer zuerst mit der Prüfung des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB beginnen, wenn Voraussetzungen (-), dann § 24 Abs. 2 StGB prüfen
A könnte gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein.
aa. Nichtvollendung (+)
bb. Verhinderungskausalität
Hierfür ist erforderlich, dass das Handeln des A zumindest mitursächlich für die Nichtvollendung wurde.
Bedenken bestehen insoweit, als nicht A, sondern M die Rettungskräfte zu anderen Zwecken gerufen und damit die Vollendungsverhinderung initiiert hat. Ferner hat A die Rettungskräfte bei ihrem Eintreffen nicht bestmöglich über die zwischenzeitlich geänderte Sachlage sowie über den genauen Aufenthaltsort der M im Haus informiert. Welche Anforderungen an eine Vollendungsverhinderung i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB zu stellen sind, ist umstritten.
(1) Zum Teil wird verlangt, dass der Täter sich auch bei der Rücktrittsvariante des § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB stets bestmöglich um die Rettung des Opfers bemühen müsse. Dies folge aus einer systematischen Auslegung von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB. Wenn hiernach schon bei einem untauglichen und damit ungefährlichen Versuch ein Rücktritt nur bei ernsthaften, also optimalen Rettungsbemühungen möglich sei, müsse dies erst recht bei einem tatsächlich gefährlichen beendeten Versuch gelten (vgl. Herzberg NStZ 1989, 49; Römer MDR 1989, 945). Mangels optimaler Rettungsbemühungen des A würde dieser Ansicht folgend ein Rücktritt i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB ausscheiden.
(2) Andere Teile der Lit. nehmen eine tatbestandsmäßige Vollendungsverhinderung bereits an, wenn der Täter den Nichteintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges in objektiv zurechenbarer Weise bewirkt habe. Ausreichend und erforderlich sei hierfür, dass er eine relevante Rettungschance für das gefährdete Rechtsgut begründet und diese Chance sich in der Nichtvollendung der Tat realisiert habe. Bediene der Täter sich zur Verhinderung der Tatvollendung der Hilfe Dritter, sei ihm deren Handeln nur objektiv zurechenbar, wenn er es täterschaftlich beherrscht oder zumindest anderweitig bewusst initiiert habe. Hingegen reiche es nicht aus, lediglich einen
Dritten bei der Realisierung eines bereits gefassten Rettungsentschlusses als Gehilfe zu unterstützen (vgl. Rudolphi NStZ 1989, 508, 514 m.w.N.). Nicht A, sondern M hat die Rettungskräfte alarmiert und deren Rettungsentschluss hervorgerufen. Auf diesen Entschluss hat A in der Folgezeit keinen weiteren Einfluss
genommen. Auch nach dieser Auffassung ist A folglich nicht strafbefreiend i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB zurückgetreten.
(3) Nach h.M. setzt § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB lediglich voraus, dass der Täter durch eine eigene Handlung eine neue Kausalkette in Gang setzt, welche für das Ausbleiben des Erfolges zumindest mitursächlich wird (vgl. BGHSt 48, 147, 149, BGH NStZ 99, 128) Es genüge, dass der Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die zumindest mitursächlich für die Nichtvollendung der Tat wird, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Nichtvollendung entfiele. Hierzu könne es ausreichen, dass er die zur Vollendungsverhinderung geeigneten Rettungsaktivitäten Dritter oder des Opfers selbst veranlasse (vgl. BGHSt 33, 295, 302; NStZ-RR 1997, 193). Eine optimale Rettungsleistung wird hier nicht gefordert.
Das schlichte Gewährenlassen des Opfers bei Maßnahmen zur Eigenrettung genügt hiernach den Anforderungen des § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB hingegen nicht (vgl. BGH NJW 1990, 3219).
A hat die Rettungskräfte weder über die zwischenzeitlich veränderte Sachlage informiert noch hat er ihnen den Weg zu seiner Mutter gewiesen. Damit scheidet auch auf Grundlage dieser Auffassung ein strafbefreiender Rücktritt i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB mangels Vollendungsverhinderung aus.
b. A könnte aber nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein. Hierfür müsste er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht haben.
aa. Nichtvollendung bei fehlender Verhinderungskausalität (+)
bb. Ernsthaftes Bemühen
Ein ernsthaftes Bemühen liegt nur vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Verhinderung der Vollendung notwendig und geeignet ist. Er muss alle ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen und er muss die Mittel einsetzen, die nach seiner Überzeugung am sichersten verhindern. Der Täter darf dem Zufall keinen Raum geben. Hier ist also das optimale Rettungsbemühen erforderlich.
A hat die Rettungskräfte weder über die veränderte Sachlage seit ihrer Alarmierung noch über den genauen Aufenthaltsort der Mutter aufgeklärt. Dieser war für die Rettungskräfte nach dem Betreten des Hauses indessen ohne entsprechende Informationen nicht unmittelbar ersichtlich. Eine bestmögliche Rettung seiner Mutter ohne die Gefahr weiterer zeitlicher Verzögerungen wurde durch das schlichte Einlassen der Retter in die Wohnung folglich nicht sichergestellt. A hatte von den hierfür maßgeblichen Tatumständen auch Kenntnis.
Folglich hat er sich nicht ernsthaft i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB um die Verhinderung
der Vollendung bemüht, so dass die Frage, ob der A hier freiwillig gehandelt hat, dahingestellt bleiben kann.
c. Zwischenergebnis: A ist mithin nicht strafbefreiend zurückgetreten.
Ergebnis: A hat sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
(A hat sich hier natürlich auch in Tateinheit einer gefährlichen Körperverletzung i.S.d. § 224 StGB strafbar gemacht. (klarstellende Idealkonkurrenz) Die Prüfung des § 224 StGB wurde hier jedoch außen vorgelassen, da es sich insoweit nicht um den Schwerpunkt dieser Entscheidung handelt.
Examensrelevanz
Eine meiner Meinung nach examensrelevante aktuelle BGH-Entscheidung aus dem Bereich Strafrecht, in der das Wissen aus dem allgemeinen Teil, insbesondere des Versuchs und des Rücktritts vom Versuchs zu einem großen Teil, in seinen verschiedenen Varianten abgeprüft wird. Die saubere, strukturierte Vorgehensweise im allgemeinen Teil des Strafrechts, wie hier in diesem Fall bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch sollte sitzen.

10.09.2010/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-09-10 08:52:202010-09-10 08:52:20Examensrelevantes BGH-Urteil im Strafrecht zum Rücktritt vom Versuch
Samuel Ju

BGH zum Deal und zur Strafobergrenze

StPO, Strafrecht, Strafrecht

Der BGH hat in einem Beschluss vom 27.07.2010 (1 StR 345/10) entschieden, dass ein Gericht nicht daran gehindert ist, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen, wenn das Gericht gemäß § 257c III 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe angibt.
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil war eine Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten vorausgegangen, in der das Gericht eine Ober- und Untergrenze der Strafe angegeben hatte. Nachdem Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zugestimmt hatten, wurde der Angeklagte zu der als Obergrenze angegebenen Strafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er bringt vor, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei, da die angegebene Obergrenze nicht hätte erreicht werden dürfen, zumal das Gericht mit der angegebenen Untergrenze einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Rechtlicher Hintergrund
Mit Einführung des § 257c StPO sollte der Deal im Strafverfahren transparenter gestaltet werden. Dabei sollten die Grundsätze der Strafzumessung und des Strafverfahrens unberührt bleiben. Da ein Konsens dem Strafverfahrensrecht fremd ist, hat das Gericht den tatsächlichen Sachverhalt zu seiner Überzeugung aufzuklären und die Strafe an den Kriterien der Tat- und Schuldangemessenheit auszurichten. Bereits vor Inkrafttreten des § 257c StPO war umstritten, ob das Gericht anhand einer Prognose der möglichen Szenarien und der Reichweite eines noch abzugebenden Geständnisses den Rahmen von Ober- und Untergrenzen einer möglichen Strafe angeben dürfe, wie es nach § 257c III 2 StPO möglich ist. Dadurch, dass Staatsanwaltschaft und Gericht sich bereit erklärten, eine bestimmte Untergrenze zu akzeptieren, werde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass auch kein Raum mehr für eine darüber hinausgehende Obergrenze bestehe.
Entscheidung des BGH
Dieser Kritik hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung eine klare Absage erteilt. Bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO ist das Gericht nicht gehindert, die gemäß § 257c III 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als Strafe zu verhängen. Hiernach kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe («Punktstrafe»; vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 22.08.2006 – 1 StR 293/06) bleibt nach wie vor unzulässig. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht mit einer weit geöffneten «Sanktionsschere» unter Druck gesetzt werden. Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das Gericht bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen Beurteilungsspielraum hat, der nur eingeschränkt vom Revisionsgericht überprüft werden kann. Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt aber nicht dazu, dass es nur die Strafuntergrenze als Strafe festsetzen darf. Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen. Die Entscheidung über die konkrete Strafe bleibt der abschließenden Beratung durch das Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht.

07.09.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-09-07 22:50:482010-09-07 22:50:48BGH zum Deal und zur Strafobergrenze
Samuel Ju

BGH Urteil zur Sterbehilfe jetzt im Volltext verfügbar

Strafrecht

Mit Erscheinen der Pressemitteilung Ende Juni zur examensrelevanten Sterbehilfe-Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH hatten wir versucht, eine Lösung im Gutachtenstil herauszubringen. Die Entscheidung (2 StR 454/09) ist nun seit Freitag im Volltext verfügbar.
Die Leitsätze der Entscheidung:
1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.
Hier der Link zum Volltext der Entscheidung.
Empfehlenswert zudem die Ausarbeitung des Sterbehilfe Falls bei Fall des Monats – September 2010

14.08.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-08-14 19:36:532010-08-14 19:36:53BGH Urteil zur Sterbehilfe jetzt im Volltext verfügbar

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