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Samuel Ju

BGH: Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben

Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (3 StR 168/10) ein Urteil des Landgerichts Verden aufgehoben, durch das ein Angeklagter, der seine Ehefrau erschossen hatte, wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Gegen das Urteil hat die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin Revision eingelegt; sie erstrebt einen Schuldspruch wegen Mordes. Examensrelevant in diesem BGH Urteil ist insbesondere, wann ein ernsthaftes Verlangen der Tötung i.S.d. § 216 StGB vorliegt.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte, ein damals 74-jähriger Geschäftsmann, am Morgen des 3. Juni 2009 seine 53-jährige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf. Unmittelbar danach schoss er sich mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber schwer verletzt. Das Landgericht ist der Darstellung des Angeklagten gefolgt, seine Ehefrau habe ihm kurz vor der Tat eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Bei der Obduktion des Tatopfers fand sich lediglich ein gutartiges Myom, wenngleich von beträchtlicher Größe.
Schema zu § 216 StGB
A. Tatbestand des § 216
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: ein anderer Mensch
2. der Tötung ausdrücklich und ernsthaft verlangt
3. Tathandlung: töten
4. Tatentschluss durch Getöteten hervorgerufen
II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil unter anderem deswegen aufgehoben, weil das Landgericht das unmittelbare Tatvorgeschehen nur unzureichend dargestellt, insbesondere den Inhalt einer längeren Diskussion nicht mitteilt hat, die nach den Urteilsfeststellungen nach dem Tötungsverlangen des Opfers zwischen diesem und dem Angeklagten entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat sich deswegen nicht in der Lage gesehen zu prüfen, ob das vom Angeklagten behauptete Tötungsverlangen überhaupt ernstlich im Sinne der Vorschrift des § 216 Abs. 1 StGB war.
Definition: Ernsthaftes Verlangen
Ernstlich ist ein Verlangen i.S.d. § 216 StGB dann, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist.
An der erforderlichen Ernstlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn das Tötungsverlangen erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringt und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liegt. Hier lagen Umstände vor, die gegen ein ernstliches Tötungsverlangen sprachen. So ist der Ehefrau des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls geraume Zeit vor der Tat ihre Erkrankung bewusst geworden, was sie aber nicht gehindert hatte, Unternehmungen für den bevorstehenden Sommer zu planen sowie Vorbereitungen für die am Tattag beginnende Renovierung des gemeinsamen Hauses zu treffen. In der Nacht zuvor war sie bis etwa 01.00 Uhr zudem ihren gewohnten Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen. Vor diesem Hintergrund kann die Ernstlichkeit ihres Todeswunsches nicht ohne Kenntnis des näheren Inhalts ihres Gesprächs mit dem Angeklagten vor der Tat festgestellt werden.
Die Sache muss daher nochmals verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren hierzu an das Landgerichts Stade zurückverwiesen.
Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 StR 168/10

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10.10.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: BGH 3 StR 168/10, Ernstliches Verlangen § 216 StGB, Examensrelevante Rechtsprechung Strafrecht, Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen § 216 StGB, Tötung auf Verlangen Schema
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-10 10:29:512010-10-10 10:29:51BGH: Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben
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