Im WM Monat ein Termin, in dem die Kenntnis von aktuellen Entscheidungen eher weniger belohnt wurde. Nur die BGH Entscheidung aus dem letzten Jahr zur Rückabwicklung des sittenwidrigen Vertrages eines über Fernabsatzvertrag ersteigerten Radarwarngeräts wurde abgeprüft. Die Sachverhalte für die Zivilrecht Examensklausuren findet Ihr hier. Im Folgenden ein kurzer Überblick, was in den Klausuren in etwa dran kam:
Zivilrecht Klausur I:
– Sachenrecht
– Ansprüche aus §§ 1004, 906, BImSchG!
– der Klausur zugrunde liegendes Urteil u.a.: BGH Urteil aus dem Jahr 1994
Zivilrecht Klausur II:
– Schuldrecht BT: Reiserecht!
– Mängelgewährleistungsrechte, Schadensersatzansprüche
– Vereinbarung im Reisevertrag „direkte Strandlage“: Ist ein 1 km weit entfernter Strand ein Reisemangel?
– Unfall des Sohnes im Schwimmbad während des Urlaubs als Reisemangel
– u.a. ein Urteil aus dem Jahr 2009 vom OLG Köln
Zivilrecht Klausur III:
– Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei ebay erworbenes mangelhaftes Radarwarngerät
– Verbraucherschützender Widerruf trotz Sittenwidrigkeit möglich?
– Anprüfen von Mängelgewährleistungsrechte, die aber wegen der Sittenwidrigkeit nicht durchgingen
– Übernahme des noch nicht vollständig abbezahlten BMWs beim Kauf eines neuen Mercedes durch den Händler
– u.a. BGH Urteile vom 25.11.2009 und aus dem Jahr 2005
– ZPO Zusatzfrage: Widerklage
Strafrecht:
– Vermögensdelikte, insbesondere Raub und seine Qualifikationen, im Versuchsaufbau
– Schusswaffenproblematik beim versuchten schweren Raub (ungeladene Pistole, Schreckschusspistole)
– Verkehrsdelikte, Sachbeschädigungsdelikte
– Anstiftung zur Qualifikation (Aufstiftung)
Öffentliches Recht I:
– Verfassungsrecht
– Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl. Lauschangriff
– Verfassungsmäßigkeit des §100c StPO
– Akustische Überwachungsmaßnahmen in Kneipe und Büroräumen einer Rockerbande
– Art. 13 GG
– Problematik von Büro- und Geschäftsräumen i.R.d. Art 13 GG
Öffentliches Recht II:
– Wieder einmal Baurecht
– Gemeinde klagt gegen untere Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber Bürger
– Verpflichtungsklage
– § 61 BauO NRW, 14 OBG NRW: Problematik, ob § 61 BauO NRW eine drittschützende Norm ist (Schutznormtheorie)
– Beiladung gem. § 65 VwGO
– Saubere Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungspflichtigkeit
– Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei einem 9,00 Meter hohen Regal, das im Garten errichtet wird, im Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 18 BauO NRW
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Was lief im Mai in den Zivilrecht Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW?
Die Sachverhalte können hier heruntergeladen werden.
Kein ZPO, keine Nebengebiete, dafür aber Schuldrecht AT und BT und Sachenrecht
1. Klausur
– Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)
– Exakt die gleiche Klausur (auf den Wortlaut genau!!!) lief auch im Oktober 2007 in NRW in der 1. Klausur im Zivilrecht
– Fiktive Schadensberechnung, Ansatz der Kosten einer Fachwerkstatt: Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB
– Ersatz entgangener Nutzungen
– Ersatzfähigkeit eines so genannten „Unfallersatztarifs“ und Aufklärungspflichten der Fahrzeugvermietung
– Erklärungen am Unfallort als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
– Ersatz des Minderwertes bei Unfallwagen
– Relevante Rechtsnormen: § 249 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, 18 StVG, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1 BGB
2. Klausur
– Schwerpunkt: Sachenrecht
– Abwandlung von BGH Urteil vom 1.2.2008 (V ZR 47/07)
– Nachbarrechlichtes Schuldverhältnis
– Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
– § 951 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch i.V.m. § 812 ff BGB nach Verarbeitung
– BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 5/07
– Übertragung von Anwartschaftsrechten analog den Regeln über das Vollrecht
– Übereignung durch bloße Einigung (§ 929 S. 2 BGB) im Rahmen einer Handschenkung (§ 516 S. 1 BGB)
– Fahrzeugbrief als Legitimationspapier analog § 952 Abs. 2 BGB
3. Klausur
– Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)
– Klausur bestehend aus zwei Original BGH Entscheidungen
– BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07
– Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels
– nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB)
– Abgrenzung der Schadensarten
– Als Zusatzfrage: BGH Urteil vom 15.9.2009: Gesetzliches Aufrechnungsverbot des § 393 BGB unerlaubten Handlungen