Die Sozialversicherung ist im SGB VII geregelt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall hat und medizinische Versorgung und Rehamaßnahmen braucht, springt die Soziaversicherung ein. Die Unternehmen in Deutschland sind zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften organisiert. Sie zahlen an die Berufsgenossenschaften die Beiträge. Die Genossenschaften sind bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 II 1 GG). Der Gesetzgeber will das Soziaversicherungswesen effizienter und wirtschaftlicher gestalten. Dazu reformiert er § 200 SGB VII. Danach können mehrere Berufsgenossenschaften, die branchenähnlich sind, zusammengelegt werden. Zuvor hat ein Appell des Bundes, sich freiwillig zusammenzuschließen nicht gefruchtet. Zudem reformiert der Bund § 201 SGV VII. Danach haben Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nach § 200 SGB VII keine aufschiebende Wirkung. Die Berufsgenossenschaft X, die fürchtet, mit der größeren Genossenschaft Y zusammengelegt zu werden, hält die geplante Regelung für verfassungswidrig. Es gibt insgesamt 35 Genossenschaften.
Die Regelung verletze sie in ihrem Eigentumsrecht und ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Zudem würden die Mitglieder in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt, weil höhere Beiträge drohten.
Selbst wenn der Bund nicht anerkennt, dass die Genossenschaft in ihren Grundrechten verletzt ist, weil sie nicht grundrechtsberechtigt sei, so sei sie doch durch § 201 SGB VII in ihrem Recht aus Art. 19 IV GG verletzt. Zudem sei § 200 SGB VII ein Einzelfallgesetz.
Prüfen sie die Verfassungsmäßigkeit von §§ 200, 201 SGB VII umfassend – notfalls hilfsgutachterlich.
Die Normen des SGB VII waren nicht zu prüfen, sind kein Teil der zugelassenen Gesetzessammlung und waren auch nicht abgedruckt.
Es ist zu unterstellen, dass die Beiträge tatsächlich erhöht werden könnten, jedoch höchstens auf den Wert der beitragsintensivsten der beteiligten Körperschaften.