Das mittlerweile schon legendäre Victory Zeichen Josef Ackermanns i.R.d. so genannten Mannesmann-Prozesses, der kurze und mit einer Geld- und Bewährungsstrafe endende Prozess des Vorzeigemanagers Klaus Zumwinkel oder der „Fall Harz“; diese in der Öffentlichkeit breit diskutierten Strafverfahren bringen die Volksseele zum Kochen, denn es entsteht offensichtlich der Eindruck, wer „arm sei, müsse sitzen“. Denn wer das nötige Kleingeld auf die Richterbank lege, so der nicht ganz von der Hand zu weisende Verdacht, der könne einer öffentlichen Verhandlung, mit allen damit verbundenen Peinlichkeiten entgehen und darüber hinaus auch noch eine milde, eine zu milde Strafe erwarten.
Hintergrund der genannten Problematik sind die so genannten Absprachen oder „Deals“ im Strafprozess, die bisher keine ausdrückliche Regelung in StGB oder StPO gefunden haben. Die Grundsätze dieses Instituts sind von den Gerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden.
Künftig § 257c StPO
Die neue Regelung, der bisher lediglich ein Entwurf von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) zu Grunde liegt, soll sich zukünftig in § 257c StPO finden lassen. Gegenstand der Absprache dürfen demzufolge nur die Rechtsfolgen sein, aber auch Geständnisse, Einstellungsvoraussetzungen oder Verzicht auf Beweismittel können erfasst sein.
Dem Entwurf zu Folge kommt die Absprache durch Vorschlag des Gerichts und der Zustimmung des Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu Stande. Wichtig und richtungweisend sind zudem die Bestimmungen zu Transparenz, bzw. Öffentlichkeit der Verständigung. In diesem Rahmen sollen allenfalls vorbereitende Gespräche im Vorfeld zulässig sein, die aber zu protokollieren sind. Auch Regelungsinhalt der neuen Vorschrift soll das Scheitern der Absprache werden; sei es, weil es im Vorfeld zu einer unrichtigen Prognose gekommen ist oder das Verhalten des Angeklagten dazu Anlass gibt. Ebenso wie bisher von der Rechtssprechung als unzulässig angesehen, wird ein Verzicht auf Rechtsmittel nicht möglich sein.
Im Ergebnis aber nichts neues…
Ingesamt ist die neue Regelung zu begrüßen, insbesondere da sie inhaltlich größtenteils an die gängige Gerichtspraxis anknüpft. Die Ziele der Entlastung der Gerichte und die Effektivität der Strafverfolgung können hiermit wirkungsvoll und nun auch rechtssicher verfolgt werden. Dennoch ist zu beachten, dass sich das Gericht der herausragenden Pflicht der Wahrheitsfindung nicht durch eine einfache Absprache entledigen kann. Auch ist zu beachten, dass mit den Instituten des Vereinfachten Verfahrens, bzw. des Strafbefehls geeignete Instrumenten zur Verfügung stehen, die aber gerade in langwierigen Prozessen keine Abhilfe schaffen können. Mit der medienwirksamen und überspitzten Darstellung vom „Geklüngel im Richterzimmer“ ist aber jedoch weiterhin zu rechnen.
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