Eine für Klausuren und mündliche Prüfungen interessante Rechtsfrage hat der BGH mit Urteil vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16 entschieden – prüfungsrelevant deswegen, weil die Beweislastumkehr aus dem Arzthaftungsrecht (§ 630h BGB) auf einen anderen Vertrag, nämlich den „Hausnotrufvertrag“, übertragen wird.
Inhalt dieses Vertrags war, dass ein Hausnotrufgerät an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen wird. Von dieser Zentrale sollte im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst) werden. Im entschiedenen Fall betätigte der Nutzer den Notruf. Allerdings reagierte die Zentrale trotz minutenlangem Stöhnen und Röcheln des Nutzers gar nicht, schickte dann nach einiger Zeit lediglich einen Schlüsseldienst. Dieser erkannte zwar die Gesundheitsgefahr, reagierte aber ebenfalls nur durch Hinzurufen eines weiteren Sicherheitsmitarbeiters. Erst nach einiger Zeit benachrichtigten diese dann einen Arzt. Der Patient verstarb allerdings. Offen blieb bis zuletzt, ob der Tod bei ordnungsgemäßer sofortiger Verständigung eines Notarztes hätte vermieden werden können.
An dieser Stelle setzt nun der interessante Teil der Entscheidung ein: Wer muss beweisen, dass die – zweifelsohne gegebene Pflichtverletzung im Rahmen des Dienstvertrages durch die verzögerte Benachrichtung eines Arztes – kausal für den eingetreteten Tod des Nutzers war.
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und auch den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Diesen Beweis hätten die Erben des verstorbenen Patienten wohl kaum führen können. Im Arzthaftungsrecht führt allerdings ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dies ist neu in § 630h Abs. 5 BGB geregelt – eine Vorschrift, die Prüflinge dringend einmal durchgearbeitete haben sollten.
Hinweis: Die objektive Beweislast ist hierbei die Situation eines non-liquet und ist von der subjektiven Beweislast (oder auch Beweisführungslast) und der Darlegungslast abzugrenzen.
In der Klausur müssen an dieser Stelle die Voraussetzungen einer Analogie sauber dargestellt und begründet werden. Zur planwidrigen Regelungslücke kann man bereits anführen, dass der „Hausnotrufvertrag“ ungeregelt ist und allein den allgemeinen Vorschriften des § 611 BGB unterfällt. Die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist hingegen vertieft zu diskutieren. Zwei Argumente dürften den BGH zu Recht zur Übertragung der Grundsätze des § 630h Abs. 5 BGB geführt haben:
- Erstens dient dieser Vertrag ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer (hier: zumeist älterer und pflegebedürftiger Teilnehmer).
- Zweitens befindet sich der Anspruchsteller in einer typischen Situation der Beweisnot: Durch die Nachlässigkeit des Angestellten entstehen erhebliche Aufklärungserschwernisse: Konkret bedeutet dies, dass die Beklagte durch den gravierenden Verstoß gegen die ihr nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Kardinalpflichten eine Aufklärung erst unmöglich gemacht hat. Hätten die Angestellten früher reagiert, hätte uU noch festgestellt werden können, ob eine rechtzeitig Alarmierung des Notarztes das Leben gerettet hätte.
- Letztlich spricht auch eine Betrachtung unter Fehlanreizgesichtspunkten für eine Beweislastumkehr: Je schwerwiegender die Pflichtverletzung der Beklagten ist, desto eher wird eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht beweisbar sein. Dies könnte zum nicht gewollten Anreiz führen, möglichst schwerwiegend – unter dramatischer Erhöhung der Gefahren für Leib und Leben der Nutzer – gegen Pflichten zu verstoßen, wenn hierdurch einer Haftung entgangen werden könnte.
Die Argumente lassen sich freilich auch auf andere Verträge übertragen. In der Klausur kann daher durchaus Kreativität (und Mut!) gefragt sein, eine Analogie zumindest zu diskutieren. Gerade die Fallgruppe der typischerweise eintretenden Beweisnot kann schlagend sein und sollte in keiner Argumentation fehlen.