Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Michael Klaus veröffentlichen zu können. Der Autor ist Student an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
I. Einleitung
Die Frage der Justizgewährung gegenüber den Religionsgemeinschaften, insbesondere gegenüber den Kirchen, durch staatliche Gerichte gehört seit langem zu den häufig diskutierten Problemen des Staatsrechts und hat in einer Reihe von Fällen auch die Zivil- und Verwaltungsgerichte beschäftigt.[1] Dabei bildet insbesondere das Arbeitsrecht einen Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.[2] Der vorliegende Beitrag will das Problemfeld von staatlichem Rechtsschutz und Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) beleuchten und die Konsequenzen der aktuellen Rechtsprechungsänderung für die verwaltungsrechtliche Fallprüfung darstellen.
II. Verfassungsrechtlicher Problemaufriss
Der Problematik der staatlichen Justizgewährung gegenüber Akten der Religionsgemeinschaften liegt ein verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zugrunde:
Einerseits ist der Staat -als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols- verpflichtet, einen wirksamen Schutz der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten.[3] Dieser Schutzanspruch wird gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG als grundrechtgleiches Recht ausdrücklich abgesichert. Hinzu tritt der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der – anders als Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG- nicht nur effektiven Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten fordert, sondern auch privatrechtliche Streitigkeiten umfasst.[4]
Andererseits wird den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zur Selbstbestimmung in ihren Angelegenheiten eingeräumt.[5] Dieses Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst dabei auch die Ausgestaltung der (privatrechtlichen) Arbeits- und (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch das jeweilige religionsgemeinschaftliche Arbeits- und Dienstrecht.[6] Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts erweist sich dabei für die Gestaltungsfreiheit der Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse durch die Religionsgemeinschaften als maßgeblich. Werden einem Mitarbeiter etwa arbeitsvertraglich besondere Loyalitätspflichten auferlegt, dann macht die Religionsgemeinschaft nicht nur von ihrer Privatautonomie, sondern eben auch von ihrem „verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch.“[7] Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es den Religionsgemeinschaften daher, den Arbeitsverhältnissen (unter Einschluss der Beamtenverhältnisse) eine Tendenzprägung (im Sinne ihrer Glaubenslehre) zu geben.[8] Dieses verlangt auch dem Staat und seinen Gerichten eine gewisse Zurückhaltung ab.
Die Frage, ob und inwieweit die staatlichen Gerichte religionsgemeinschaftliche Akte gegenüber ihren Mitgliedern überprüfen können, berührt mithin eine mehrpolige Konfliktlage, in denen die Interessen von Bürger und Religionsgemeinschaft miteinander kollidieren. In diesem Fall ist aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch, ob und –wenn ja- in welchem Umfang Rechtsschutz durch die staatliche Gerichtsbarkeit zu gewähren ist.[9]
III. Die bisherige Rechtsprechung – Prozessuale Lösung durch die „Bereichslehre“
Die bisherige Rechtsprechung löste dieses mehrpolige Verhältnis einseitig zugunsten des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften auf. Dabei verneinte die Rechtsprechung bereits die Eröffnung des Rechtsweges (§§ 13 GVG, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) und wies entsprechende Klagen als unzulässig ab.[10] Vom Grundsatz des Verbots der Kontrolle von religionsgemeinschaftlichen Akten ließ sowohl die verwaltungsgerichtliche als auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung nur in engen Grenzen Ausnahmen zu.
1.) Kein Anspruch auf Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
Auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gestützte Klagen wiesen die Verwaltungsgerichte stets mit der Begründung ab, dass es sich bei religionsgemeinschaftlichen Akten nicht um Akte der vollziehenden Gewalt handele.[11] Zwar sind (jedenfalls) die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert.[12] Allerdings stellte die Rechtsprechung zutreffend klar, dass der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts allein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit sei und die „Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen […], sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts befähigen“[13] solle.
2.) Anspruch auf Rechtsschutz aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG)?
Dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch, dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängig ist, ob der Einzelne sich gegen die Ausübung staatlicher Gewalt wendet, hielt die verwaltungs- als auch zivilgerichtliche Rechtsprechung demgegenüber die (in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelte) „Bereichslehre“[14] entgegen: Die sog. „Bereichslehre“ der Rechtsprechung trennte zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich der religionsgemeinschaftlichen Angelegenheiten. Nur im Außenbereich kam staatlicher Rechtsschutz in Betracht.[15] Ob eine Maßnahme dem Innenbereich zuzuordnen war, richtete sich danach, ob die Maßnahme „materiell, der Natur der Sache oder Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaften anzusehen“[16] war. Den absoluten Schutz des Innenbereichs begründete die Rechtsprechung damit, dass dieser nicht vom Gesetzesvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV („innerhalb der Schranken des für alle geltendem Gesetzes“) erfasst sei.[17] Gesetze, die den Innenbereich (etwa die Glaubenslehre oder den Kultus) tangierten, waren keine taugliche Schranke im Sinne der Vorschrift und stellten daher zwangsläufig einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft dar.[18] Eine Grenze zog die Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass die religionsgemeinschaftlichen Maßnahmen unmittelbar in den staatlichen Bereich „hinübergreifen“ und dort Wirkungen zeitigen.[19]
IV. Wende der Rechtsprechung- Hinwendung zur materiell- rechtlichen Lösung durch die „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“
1) Die wegweisende Entscheidung des BGH vom 11. 2. 2000
Ausgelöst durch eine Entscheidung des BGH im Jahre 2000 kam es zu einer Tendenzwende in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 11. 2. 2000 formulierte der BGH, dass das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht „nicht die Justizgewährungspflicht […], wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung“[20] einschränke. Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung seien durch eine Güterabwägung zu bestimmen, die „dem Selbstverständnis der Kirchen und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.“[21] Überwiege im konkreten Fall das Selbstbestimmungsrecht, hätten die staatlichen Gerichte die Entscheidung der Religionsgemeinschaft hinzunehmen.[22] Grenzen dieser „Übernahmepflicht“ ergeben sich aber aus den Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten und dem ordre public.[23] Der BGH reagierte damit auf die anhaltende Kritik an der „Bereichslehre“ und schloß sich der „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ der herrschenden Literatur[24] an. Die h.L. lehnte die restriktive Auslegung des Schrankenvorbehalts in Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ab und nahm an, dass der allgemeine Justizgewährungsanspruch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten in allen Streitfällen eröffne, deren Beurteilung sich nach dem staatlichen Recht richte.[25] Dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Umfang der Begründetheitsprüfung nach Maßgabe einer Abwägung im Sinne des Prinzips der „praktischen Konkordanz“ reduziert werde.[26]
2.) Die Entscheidung des BVerwG- BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 (BVerwG 2 C 19.12)
a.) Sachverhalt
Nach Abschluss seines Studiums der evangelischen Theologie bemühte sich der Kläger (K) vergeblich um eine Anstellung als Pastor in einer Kirchengemeinde. Im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme berief die Evangelische Kirche (E) K als Pastor im Sonderdienst. Das Kirchenbeamtenverhältnis des K war zunächst auf fünf Jahre befristet und wurde sodann um weitere fünf Jahre verlängert. Bei seinem Ausscheiden wurde dem K ein Übergangsgeld ausgezahlt und er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Gegen seine Entlassung legte K Widerspruch beim zuständigen kirchlichen Gremium ein und verlangte von der E, ihn weiter als Pastor zu beschäftigen bzw. eine hohe Abfindung zu zahlen. Das Gremium wies das Begehren des K unter Hinweis auf das einschlägige Kirchenrecht zurück. Auch ein Prozess vor dem Kirchengericht blieb für K erfolglos. K erhob Klage beim Verwaltungsgericht gegen E, mit der er seine Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung trug er vor, dass E gegen ihre Fürsorgepflicht sowie die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Rechte und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen habe.
b.) Lösung durch das BVerwG
aa.) Aspekte der Zulässigkeitsprüfung
Nachdem das BVerwG im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG angelehnt hatte[27], wendete es sich dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch zu und stellte fest:
„Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht […]. Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist.“[28]
Damit stellt das BVerwG klar, dass es für die Eröffnung des Rechtswegs allein darauf ankommt, ob der Kläger geltend macht, dass die Religionsgemeinschaft ihn durch einen Akt in einem seiner staatlich verliehenen Rechte verletzt habe. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft findet auf Ebene der Zulässigkeit demgegenüber keine Berücksichtigung mehr. Im Sachverhalt berief sich K auf die Verletzung der Fürsorgepflicht, seiner (Beamten-)Rechte aus Art. 33 Abs. 5 und der verfassungsrechtlichen sozialen Mindeststandards. Er machte damit die Verletzung staatlich verliehener Rechte geltend, so dass das BVerwG den Rechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für eröffnet hielt.[29]
Hinzuweisen ist zudem auf zwei weitere Besonderheiten der Zulässigkeitsprüfung: Erstens verbiete es das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften den staatlichen Gerichten einen vollsteckbaren Tenor aussprechen.[30] Daher sei -unabhängig vom Klageantrag – nur die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.[31] Zweitens sei der staatliche Rechtsschutz gegenüber dem religionsgemeinschaftlichen Rechtsschutz (sofern ein solcher vorhanden ist) stets subsidiär.[32] Da K den kirchlichen Rechtsweg erschöpft hatte, war auch diese Voraussetzung zu bejahen.
bb.) Aspekte der Begründetheitsprüfung
Im Rahmen der Begründetheit hatte das Gericht zu prüfen, ob der von K geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht. Dabei setzte sich das Gericht eingangs mit der Frage auseinander, in welchem Umfang es religionsgemeinschaftliche Akte prüfen dürfe. Ausgehend von der „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ gelangt das Gericht zu einem differenzierten Prüfungsraster: Im Ausgangspunkt gelte, dass Fragen der Glaubenslehre, die im Selbstverständis der Religionsgemeinschaft wurzeln (z.B. Ehelosigkeit von Geistlichen, Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern usw.) von staatlichen Gerichten nicht überprüft werden könnten.[33] Andererseits schließe nicht schon jede religiös motivierte religionsgemeinschaftliche Handlung die Überprüfungsmöglichkeit aus.[34] Der Umfang der Überpüfung sei vielmehr im Sinne folgender „Gleitformel“ zu bestimmen:
„Je geringer […] der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.“[35]
Aus den Ausführungen ist ersichtlich, dass das BVerwG dem Selbstbestimmungrecht in seinem „Kernbereich“ nach wie vor den Vorrang einräumt. Eine wesentliche Änderung erfährt die Rechtsprechung allerdings in einem anderen Punkt: Urteilte das Gericht in BVerwGE 117, 145, 148 noch, dass „die Exemtion von der staatlichen Gerichtsbarkeit […] sich auch auf die Einhaltung der ,fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung` durch die kirchlichen Stellen“ beziehe, geht das Gericht nunmehr davon aus, dass grundsätzlich jeder kirchlicher Akt am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG überprüft werden könne.[36]Dies gelte ausdrücklich auch für Akte, die Fragen der Glaubenslehre und damit des Selbstverständnisses in seinem wesentlichen Gehalt berühren.[37] Zu beachten sei freilich, dass das staatliche Recht nur in seinen Grundprinzipien gelte. Insbesondere sei es nicht zulässig, einfaches staatliches Recht zum „vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten „Mindeststandard“ [zu] erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.“[38]
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs stellte das BVerwG fest, dass K kein Anspruch auf eine Wiedereinstellung bzw. eine hohe Abfindung zustehe und die Klage daher unbegründet sei: Ein Anspruch auf Wiedereinstellung sei nicht festzustellen, da die Ämtervergabe, also die Auswahl der zu Verkündigung berufenen Personen, zum Kern des Selbstbestimmungsrechts gehöre und Art. 79 Abs. 3 GG es dem Staat nicht abverlange, „den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.“[39] Das Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die E dem K durch eine Art „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ lediglich entgegengekommen sei.[40]
Auch ein Anspruch auf eine höhere Abfindung sei nicht festzustellen: Zwar betreffe die Höhe der Abfindung nicht den Kern des Selbstbestimmunngsrechts, da es „lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses“[41] gehe. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG oder dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG scheide gleichwohl aus. Art. 33 Abs. 5 sei auf das Kirchenbeamtenverhältnis nicht anwendbar, da die Norm nur für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung Vorgaben mache.[42] Ihrer sozialstaatlichen Pflicht für eine ausreichende soziale Absicherung des K zu sorgen, sei die E im Wesentlichen dadurch nachgekommen, dass sie K in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert hatte.[43]
V. Abschließende Bemerkung
Mit seiner Entscheidung hat sich das BVerwG nunmehr der neueren zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf Grundlage der „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ angeschlossen. Gleichwohl soll nicht verschwiegen werden, dass sich die Erfolgsaussichten von Klagen gegen Akte der Religionsgemeinschaften wohl nicht signifikant verbessert haben, da ein Verstoß gegen die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsprinzipien nur in krass gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen sein dürfte.[44] Ein Verdienst dieses Urteils ist es allerdings sicherlich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf einen dogmatisch tragfähigeren Boden gestellt zu haben[45] und eine Flexibilisierung der richterlichen Entscheidungsfindung zu ermöglichen.[46]
[1] Weber, NJW 2003, 2067 m.w.N.
[2] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 65.
[3] Steiner, NVwZ 1989, 414.
[4] Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Rn. 923.
[5] Zum Verhältnis zur Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG siehe v. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 27ff.
[6] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 65; Zur Begründung öffentlich- rechtlicher Dienstverhältnisse siehe § 135 S. 2 BRRG sowie BVerfGE 42, 312, 322.
[7] BVerfGE 70, 138, 165.
[8] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 65.
[9] V. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 114; Unproblematisch ist hingegen der Fall, dass die Religionsgemeinschaft am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt bzw. Rechte Außenstehender beeinträchtigt oder vom Staat abgeleitete öffentliche Gewalt ausübt.
[10] So zuletzt BVerwGE 117, 145; BGHZ 46, 96.
[11] BVerwGE 117, 145, 147 m.w.N. aus der Rspr.
[12] Eingehend v. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 197f.
[13] BVerwGE 117, 145, 147 (unter Bezugnahme auf BVerfGE 102, 370, 387).
[14]BVerfGE 18, 385, 387f.; 42, 312, 333f.; 66, 1, 20; BVerwGE 95, 379, 380; 117, 145, 147f.; BGHZ 34, 372, 374.
[15] BVerfGE 42, 312, 333f.; BVerwGE 117, 145, 147f.
[16] BVerGE 42, 312, 334; BVerwGE 117, 145, 147.
[17] BVerfGE 42, 312, 333f.; 72, 278,289ff.; BVerwGE 117, 145, 148.
[18] BVerwGE 117, 145, 148.
[19] BVerfGE 42, 312, 334; BVerwGE 117, 145, 148.
[20] BGHZ 154, 306 (Leitsatz c).
[21] BGHZ 154, 306, 312.
[22] BGHZ 154, 306, 313.
[23] BGHZ 154, 306, 313, mit Verweis auf BVerfGE 70, 138, 168.
[24] Kästner, JuS 1977, 717f.; Maurer, JZ 2000, 1113f.; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 62f.; Steiner, NVwZ 1989, 414f.; V. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 123.
[25] Steiner, NVwZ 1989, 414f.
[26] Eingehend Kästner, JuS 1977, 717f.
[27] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 11.
[28] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 15.
[29] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 9.
[30] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 28.
[31] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 28.
[32] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 27.
[33] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 20.
[34] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 20.
[35] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 22.
[36] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 23f.
[37] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 23f.
[38] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 25.
[39] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 33.
[40] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 34.
[41] BVerwG 2 C 19.12- Rn. 37.
[42] BVerwG 2 C.19.12- Rn.38.
[43] BVerwG 2 C.19.12- Rn.41.
[44] So auch das Fazit zur „Wechselwirkungs- bzw. Abwägungslehre“ bei v. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 125.
[45] V. Camphausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 125.
[46] Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. III, 2 Aufl., Art. 137 WRV, Rn. 62.