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Monika Krizic

Grundlagen des Verbraucherwiderrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Aktuelles, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Kaufrecht, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Gerade die besonders große Praxisrelevanz des Widerrufsrechts macht es auch nicht selten zum Inhalt von (Examens-)Klausuren. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen schaffen. Dabei widmet sich unsere Gastautorin Monika Krizic insbesondere dessen gesetzlicher Systematik sowie vereinzelter Probleme. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.

I. Grundlegendes

Das Ausüben des Widerrufsrechts führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses. Hinsichtlich seiner Rechtsfolgen entspricht das Widerrufsrecht am ehesten dem Rücktritt. Dies verwundert auch nicht, wenn berücksichtigt wird, dass das Widerrufsrecht früher durch den Gesetzgeber als besonderes Rücktrittsrecht kategorisiert wurde (Völker, ZJS 2014, 602). Gleichwohl zeichnet sich das Widerrufsrecht auch dadurch aus, dass es keines besonderen Rechtsgrundes für die Vertragsaufhebung bedarf. So muss nicht etwa eine Schlecht- oder Nichtleistung vorliegen.  Vielmehr genügt im Ausgangspunkt die Eigenschaft als Verbraucher (Stürner, Europäisches Vertragsrecht, 2021, § 14 Rn. 1). Teleologisch dient das Widerrufsrecht dem Schutz des Verbrauchers in bestimmten Vertragssituationen, in denen er sich in einer unterlegenen Stellung befindet (Stürmer, JURA 2016, 26).

II. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Widerrufsrecht

Gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt werden. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge wird dies ausdrücklich in § 312g Abs. 1 BGB normiert. Daneben sieht das Gesetz u.a. auch bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 Abs. 1 BGB), unentgeltlichen Darlehensverträgen (§ 514 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie Verbraucherbauverträgen (§ 650l S. 1 BGB) ein Widerrufsrecht vor.

a) Außergeschäftsraumvertrag

Die situativen Voraussetzungen für einen Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, werden in § 312b Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. Maßgebliches Charakteristikum aller vier Nummern ist der Ort des Vertragsschlusses bzw. der Ort der Abgabe des Angebots (Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 9).

aa) Vertragsschluss an einem Ort, der kein Geschäftsraum ist

Geschäftsräume sind nach § 312b Abs. 2 S. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Erfasst von Nr. 1 sind u.a. Vertragsschlüsse auf offener Straße, in der Privatwohnung oder in den Geschäftsräumen eines komplett unbeteiligten Unternehmens (Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 11).

Fall 1 (BGH Urt. v. 6.7.2023 – VII ZR 151/22)

A ist Eigentümer eines Hauses und beauftragt B für Handwerksarbeiten an den Dachrinnen. B möchte die Arbeiten bei A beginnen und baut dafür auch ein Gerüst auf. Während der Ausführung der Arbeiten bemerkt B zusätzlich, dass der Wandanschluss des Dachs defekt ist. Noch vor Ort teilt B dem A den zusätzlichen Arbeitsaufwand samt Größenordnung der Vergütung mit. Einen Tag später erklärt sich A mit den zusätzlichen Arbeiten einverstanden. Nach mangelfreier Erbringung der Arbeiten, möchte A den Vertrag widerrufen.

Fraglich war hier vor allen Dingen, ob es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB handelt. In örtlicher Hinsicht fanden Angebot und Annahme außerhalb der Geschäftsräume statt. Problematisch war indes die zeitliche Differenz zwischen den beiden Willenserklärungen. Ob auch solche Konstellationen unter § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB fallen, musste der BGH durch Auslegung ermitteln.

Gegen eine solche Kategorisierung spricht in systematischer Hinsicht die bewusste Differenzierung des Gesetzgebers zwischen „Vertrag“ einerseits und „Angebot“ andererseits im Rahmen des § 312b Abs. 1 S. 1 BGB. Besonderes Augenmerk wurde aber auf Sinn und Zweck der Norm gelegt. Teleologisch soll der Verbraucher vor einer „Überremplungssituation“ geschützt werden. Diese besteht aber nicht, wenn der Verbraucher – wie in diesem Fall – eine Überlegzeit hatte. Dann ist er nicht mehr derart schutzwürdig (BGH Urt. v. 6.7.2023 – VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23, 24). Folglich wurde eine Subsumption unter § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Angebot und Annahme abgelehnt.

bb) Angebotsabgabe des Verbrauchers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist

Die situativen Umstände müssen ähnlich denen des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sein. Der teleologische Hintergrund dieser Nummer liegt darin begründet, dass das Angebot für den Verbraucher bindend ist und der Vertragsschluss nur noch vom Unternehmer abhängt (Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 11).

cc) Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmers, wenn der Verbraucher unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wurde

Auch hier ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ansprechen und dem Vertragsschluss erforderlich, da nur so ein Überrumplungseffekt auf Seiten des Verbrauchers anzunehmen ist (Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 11).

dd) Organisierter Ausflug zur Bewerbung von Waren und zur Schließung von Verträgen

Bei Nr. 4 handelt es sich um sog. Kaffeefahrten, bei denen der Unternehmer den Ausflug bewusst als Kaufveranstaltung gestaltet (Schärtl, JuS 2014, 577, 579).

b) Fernabsatzvertrag

Daneben normiert § 312g Abs. 1 BGB auch für Fernabsatzverträge ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Definition dieser Vertragsart findet sich in § 312c Abs. 1 BGB. Sinn und Zweck dieses Widerrufsrechts ist es dem Informationsdefizit des Verbrauchers hinreichend Rechnung zu tragen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Verbraucher bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht die Möglichkeit hat, die Ware oder Dienstleistung in Augenschein zu nehmen (Stürner, Europäisches Vertragsrecht, 2021, § 14 Rn. 3). Diese Ratio ist aber nicht tangiert, wenn Vertragsverhandlungen vor Ort stattfinden, der eigentliche Vertragsschluss dann aber unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt (Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 20).

2. Ausschluss des Widerrufsrechts

Im Vergleich zu anderen Gestaltungsrechten des BGB wie etwa dem Rücktritt (§ 323 BGB), erfordert das Widerrufsrecht – außer den besonderen Vertragsschlussumständen – keine weiteren, besonderen materiellen Voraussetzungen. Allerdings darf mit Blick auf die zahlreichen Ausschlusstatbestände des § 312g Abs. 2 BGB nicht angenommen werden, dass das Widerrufsrecht uneingeschränkt weit ist. Die Gründe für einen solchen Ausschlusstatbestand sind vielfältig. Zum einen stehen hygienische Erwägungen dahinter (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) und zum anderen Fallgestaltungen, in denen eine Rückabwicklung des Vertrags für den Unternehmer besonders belastend ist, weil die Sache für ihn dann praktisch unbrauchbar wäre (Stürner, JURA  2016, 26, 28). Dies ist insbesondere der Fall bei schnell verderblichen Lebensmitteln, individuell gefertigten Waren oder Waren, die sich nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischen.

Fall 2 (BGH Urt. v. 20.10.2021 – I ZR 96/20)

B vertreibt Treppenlifte in unterschiedlichen Variationen. Zum einen besteht die Möglichkeit aus vorgefertigten Standardbauteilen eine gerade oder kurvenförmige Treppe zu errichten. Zum anderen kann aber auch ein individueller Kurventreppenlift mit individuell angefertigten Schienen errichtet werden. Zu Hause bei A, informiert B den A darüber. A wiederum entschließt sich für einen Kurventreppenlift mit individuell anzufertigenden Schienen. Einige Tage nach Vertragsschluss möchte A den Vertrag widerrufen.

Es lag ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, sodass der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts eröffnet war. Entscheidend Streitpunkt war aber ein etwaiger Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Es müsste zunächst ein „Vertrag zur Lieferung von Waren vorliegen“. Lieferung i.d.S. meint die Besitzübertragung und Übereignung der Sache nach § 929 S. 1 BGB. Der Kauf- und Werklieferungsvertrag sind auf Lieferung gerichtet. Dienst- und Werkverträge sind hiervon jedoch nicht erfasst (Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 35 Rn. 16).

Zur Abgrenzung dieser Vertragstypen stellte der BGH auf den Schwerpunkt der Leistung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ab. Bilde die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz den Schwerpunkt, sei ein Kauf- oder ein Werklieferungsvertrag anzunehmen. Liege hingegen die Montage- oder Bauleistung im Vordergrund, handle es sich vielmehr um einen Werkvertrag (BGH Urt. v. 20.10.2021 – I ZR 96/20, NJW-RR 2022, 121 Rn. 22).

Im konkreten Fall wurde betont, dass für A als Kunden die individuelle Erstellung eines Treppenlifts, der sich seinen Wohnverhältnissen anpasst, im Vordergrund stand. Demgegenüber nahm die Übereignung eine untergeordnete Rolle ein. Vor diesem Hintergrund wurde ein Werkvertrag angenommen und damit ein „Vertrag zur Lieferung von Waren“ i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB abgelehnt.

Fall 3 (BGH Urt. v. 3.7.2019 – VIII ZR 194/16)

B vertreibt als Onlinehändler Matratzen, welche A für private Zwecke über die Website des B bestellt. In der Rechnung befand sich eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“, welche folgende Passage enthielt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: ‚Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.‘“ In der Folgezeit wird die Matratze an A geliefert, welcher die Schutzfolie entfernt. Danach entschließt sich A jedoch den Kaufvertrag zu widerrufen.

Hier stand vor allen Dingen die Frage im Raum, ob die Matratze aufgrund der Entfernung der Schutzfolie „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet“ war i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dabei wurde zunächst betont, dass die Ausnahmevorschrift zu einem grundsätzlich gegebenen Widerrufsrecht eng auszulegen ist. Entscheidend sei vor allen Dingen der Aspekt, ob sich die Ware noch mit verhältnismäßigem Aufwand wieder „verkehrsfähig“ machen lasse (BGH Urt. v. 3.7.2019 – VIII ZR 194/16, NJW 2019, 2842 Rn. 19). Hinsichtlich Matratzen wurde ausgeführt, dass auch nach der Rücksendung eine Reinigung oder Desinfektion durch den Unternehmer möglich sei, da gerade auch ein separater Markt für die Reinigung dieser bestehe (BGH Urt. v. 3.7.2019 – VIII ZR 194/16, NJW 2019, 2842 Rn. 20). Vor diesem Hintergrund wurde die Einschlägigkeit des Ausnahmetatbestands verneint.

3. Widerrufserklärung
a) Erklärung des Widerrufs

Gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt der Widerruf durch die Widerrufserklärung. Wie bei anderen Gestaltungsrechten auch, muss der Begriff „Widerruf“ nicht ausdrücklich erwähnt werden, vielmehr reicht es aus, wenn sich dies gem. §§ 133, 157 BGB aus den Umständen ergibt. Ein bloßes Rücksenden der Ware wird dem aber nicht gerecht, da § 355 Abs, 1 S. 3 BGB eine Erklärung verlangt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen besteht für den Unternehmer zusätzlich noch die Möglichkeit ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, § 356 Abs. 1 S.1 BGB. Dies gestaltet die Rückabwicklung des Vertrags für beide Parteien einfacher: Der Unternehmer kann den Vertrag unmittelbar dem Kundenkonto zuordnen und dem Verbraucher wird aufgrund von § 356 Abs. 1 S. 3 BGB unverzüglich der Zugang des Widerrufs bestätigt (Stürner, JURA 2016, 26, 31).

b) Frist

Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist für alle Verträge 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihr Beginn wiederum richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Vertrags. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen sind die besonderen Regelungen des § 356 BGB zu beachten. Besonders praxisrelevant ist dabei § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB, wonach bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware beginnt.

Von besonderer Relevanz im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals ist die Widerrufsbelehrung. Denn bleibt diese aus oder ist sie fehlerhaft, so hat dies gravierende Konsequenzen für den Unternehmer. So endet das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tage nach den in § 356 Abs. 2 BGB jeweils genannten Zeitpunkten.

Jedoch ist die Wertung des Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) zu beachten. Demnach gilt wieder die Widerrufsfrist von 14 Tagen, wenn der Unternehmer den Verbraucher nachträglich belehrt hat. Zwar wird dies nicht explizit in § 356 Abs. 3 BGB erwähnt, muss sich jedoch aus einer richtlinienkonformen Auslegung ergeben (Koch, JZ 2014, 758, 761).

4. Rechtsfolgen

Mit Ausüben des Widerrufsrechts wandelt sich das primäre Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die allgemeine Rechtsfolge beinhaltet § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Besondere Regelungen für den Außergeschäftsraum- und den Fernabsatzvertrag finden sich wiederum in §§ 357, 357a BGB. Besonders erwähnenswert ist hierbei zum einen das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB. Dadurch dass dieses Zurückbehaltungsrecht bereits erlischt, wenn der Verbraucher nur den Nachweis der Rücksendung erbracht hat, kommt es zu keiner übermäßigen Belastung des Verbrauchers (Koch, JZ 2014, 758, 762). Darüber hinaus kann dem Unternehmer für seine Ware ein Wertersatzanspruch in zwei Fällen zustehen. Zum einen ist dies gem. § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB der Fall, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war. In teleologischer Hinsicht wird hier dem Interesse des Unternehmers an einem neuen Verkauf begegnet, wobei er aber auch die Beweislast dafür trägt (Koch, JZ 2014, 758, 753). Daneben hat der Verbraucher auch dann Wertersatz zu leisten, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stattgefunden hat, wobei dieser Anspruch verschuldensunabhängig ist.

III. Zusammenfassung

Ein Überblick über das Widerrufsrecht zeigt, dass der Gesetzgeber dies in vielerlei Hinsicht verbrauchergünstig geregelt hat. Gleichwohl ist auch zu beachten, dass die typisierenden und abstrakten Regelungen stets versuchen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu erzielen.

14.10.2024/1 Kommentar/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2024-10-14 12:53:222024-11-27 18:18:52Grundlagen des Verbraucherwiderrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Dr. Yannik Beden, M.A.

Examensrelevante Entscheidung des BAG: Gebot fairen Verhandelns bei Aufhebungsverträgen

Arbeitsrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Ein für die zivilrechtliche Examensprüfung besonders relevantes Urteil hat der Sechste Senat des BAG am 7.2.2019 – 6 AZR 75/18 gefällt. Das Gericht hat nochmals Stellung zum Widerruf von Aufhebungsverträgen bei Arbeitsverhältnissen genommen und sich darüber hinaus zum bislang wenig diskutierten „Gebot fairen Verhandelns“ geäußert. Die Entscheidung legt nahe, dass dieser schuldrechtliche Grundsatz in der arbeitsrechtlichen Praxis nunmehr zunehmend an Bedeutung gewinnen wird, nicht zuletzt, da ihm ähnliche Erwägungen vorgeschaltet sind wie dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. In der Folge muss damit gerechnet werden, dass die Entscheidung auch Einzug in die Examensprüfungen finden wird. Ein vertiefter Blick in das Urteil des BAG ist deshalb dringend geboten:
I. Der Sachverhalt (Pressemitteilung entnommen)
„Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich ua. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.“
II. Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach §§ 312 I, 312g I, 355 BGB
Der Sechste Senat stellte zunächst fest, dass dem Vortrag der Arbeitnehmerin keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Anfechtungsgrunds entnommen werden konnten. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB stünde ihr ebenso wenig zu: Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG sind Arbeitnehmer zwar Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Gleichermaßen entspricht es der Judikatur des Gerichts zur alten Gesetzeslage, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht vom Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften umfasst werden sollen (BAG Urteil v. 27.11.2003 – 2 AZR 135/03, NZA 2004, 597). Dieses Verständnis legte auch die Vorinstanz zugrunde: Das streitgegenständliche Widerrufsrecht stelle ein „vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht“ dar und finde nur bei besonderen Formen des Vertriebs Anwendung – der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertragen fielen hierunter eben nicht (LAG Niedersachsen Urteil v. 7.11.2017 – 10 Sa 1159/16, NZA-RR 2018, 361 (362). Blickt man in die Gesetzesmaterialien zum reformierten Verbraucherwiderrufsrecht, bestätigt sich diese Bewertung nochmals. Ein Verbrauchervertrag liegt danach nur vor, wenn ein Unternehmer (§ 14 BGB) zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung und der Verbraucher (§ 13 BGB) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet werden (BT-Drucks. 17/12637, S. 45). Da der Aufhebungsvertrag keine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, fehlt es insofern bereits an der zuvor erläuterten vertraglichen Charakteristik von Verbraucherverträgen. Auch § 312 Abs. 1 BGB spricht von einer „entgeltlichen Leistung“ des Unternehmers. Dass eine solche fehlt dürfte wohl auch dann anzunehmen sein, wenn der Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer vorsieht. Auch diese kann offenkundig weder als Warenlieferung noch als Erbringung einer Dienstleistung verstanden werden.
Damit steht fest: Dass der Aufhebungsvertrag in den Räumlichkeiten der Wohnung der Arbeitnehmerin abgeschlossen wurde führte deshalb nicht darüber hinweg, dass ihr kein Widerrufsrecht für ein außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossenes Rechtsgeschäft zusteht. Der Aufhebungsvertrag konnte von der Beschäftigten weder wirksam angefochten noch widerrufen werden. Allerdings war das rechtliche Schicksal des Arbeitsverhältnisses damit noch nicht besiegelt. Das BAG führt nunmehr eine neue Überlegung ein, die bei genauerer Betrachtung das Fehlen eines Verbraucherwiderrufsrechts in gewisser Hinsicht „abfedert“.
III. Aber: Gebot fairen Verhandelns als vertragliche Nebenpflicht – § 280 I 1 BGB
Auch wenn dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags außerhalb der Räumlichkeiten im Betrieb des Arbeitgebers kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, liegt auf der Hand, dass eine „Überrumpelungsgefahr“ oftmals nicht auszuräumen ist. Aufgrund des dem Arbeitsvertrag immanenten Abhängigkeitsverhältnisses sowie der strukturellen Disparität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann im Einzelfall Grund zur Annahme bestehen, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht vollständig aus freien Stücken hat schließen wollen. Es stellt sich dann die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang derartige Umstände rechtlich zu berücksichtigen sind. Das BAG erkennt die Problemstellung und reagiert hierauf mit einem Rückgriff auf ein Rechtsinstitut, das in der Literatur bereits mehrfach Anklang gefunden hat. Mit dem sog. Gebot fairen Verhandelns soll der allgemeinen Gefahr einer potentiellen Überrumpelung des Arbeitnehmers über das Statuieren von Informationspflichten vorgebeugt werden (Thüsing, RdA 2005, 257 (268)). Bereits im Diskurs über eine etwaige analoge Anwendung der §§ 312 ff. BGB auf arbeitsvertragliche Aufhebungsverträge wurde argumentiert, dass eine Regelungslücke schon fehle, weil durch das Gebot fairen Verhandelns die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmer hinreichend Berücksichtigung finde (Däubler, NZA 2001, 1329 (1334); Henssler, RdA 2002, 129 (135)). Es handelt sich mithin um einen Rechtsgedanken, der dem Arbeitsrecht seit einiger Zeit vertraut ist.
Was aber folgt nun konkret aus diesem Gebot? Das BAG stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass das Gebot fairen Handelns eine vertragliche Nebenpflicht sei. Verletzt werde sie, wenn eine der Vertragsparteien z.B. eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erhebliche erschwere. In seinen Grundzügen soll das Gebot fairen Verhandelns also vor zumindest ähnlichen Fehlentscheidungen schützen, die auch mit dem Widerrufsrecht für Verbraucher adressiert werden. Allerdings werden bereits an dieser Stelle maßgebliche Unterschiedliche deutlich: Das Widerrufsrecht kann bedingungslos in Anspruch genommen werden, an das Gebot fairen Verhandelns können Rechtsfolgen nur geknüpft werden, wenn der Arbeitgeber eine schuldhafte Pflichtverletzung begeht. Im Einzelnen urteilte das BAG, dass eine psychische Drucksituation etwa in der krankheitsbedingten Schwäche der klagenden Arbeitnehmerin gesehen werden könnte, die der Arbeitgeber ggf. zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Verletzt der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns und damit eine vertragliche Nebenpflicht (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB), ist gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich Naturalrestitution zu leisten. Das BAG schlussfolgert daraus, dass die Arbeitnehmerin so zu stellen sei, wie sie stünde, hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Im Ergebnis führt der Schadensersatzanspruch dann zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Damit kann festgehalten werden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nunmehr nicht ausschließlich im Lichte des Anfechtungsrechts betrachtet werden müssen. Auch aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht können sich Auswirkungen auf das rechtliche Schicksal des Aufhebungs- und damit auch Arbeitsvertrags ergeben, nämlich dann, wenn der Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen ist.      
IV. Kurze Summa
Die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge muss in der (Examens-)Klausur nunmehr unter einem weiteren Gesichtspunkt geprüft werden. In einem ersten Schritt gilt es wie gewohnt zu prüfen, ob der Aufhebungsvertrag durch wirksame Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB ex-tunc nichtig ist. Ist das zu verneinen, sollte eine kurze Auseinandersetzung mit den §§ 312 ff. BGB stattfinden, mit dem Ergebnis, dass der Vertragstypus des Aufhebungsvertrags nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fällt. Zuletzt muss dann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB geprüft werden, wobei das Gebot fairen Verhandelns als vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag den Anknüpfungspunkt bildet. Auf der Rechtsfolgenseite sollte dann herausgearbeitet werden, dass sich § 249 BGB auf die Wiederherstellung das status quo ante bezieht, das Arbeitsverhältnis mithin fortbesteht. Wer diese Punkte sauber abarbeitet, sollte eine stringente Lösung präsentieren können.
 
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25.03.2019/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
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03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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